Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523050/2/Sch/Eg

Linz, 11.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H. H., geb. x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. Dezember 2011, Zl. VerkR21-97-2010-GG, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Gültigkeit der mit Bescheid vom 13. Dezember 2011, Zl. VerkR21-97-2010-GG, Herrn H. H., geb x, von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 13.7.1998 unter Zl. VerkR20-2619-1998/FR, für die Klassen AV, A und B erteilte Lenkberechtigung durch folgende Auflagen, Befristungen und Beschränkungen eingeschränkt:

- Die zeitliche Gültigkeit der Lenkberechtigung der Klassen AV, A und B wird bis einschließlich 5.5.2016 festgesetzt.

- In drei Jahren (das ist bis spätestens 5.5.2014) ist ein internistischer Kontrollbefund im Hinblick auf Diabetes mellitus und kardiovasuläre Situation beizubringen.

- Zur Nachuntersuchung am Ende des 5-jährigen Befristungszeitraumes ist eine internistische Stellungnahme und eine augenfachärztliche Stellungnahme beizubringen.

Außerdem wurde der Berufungswerber aufgefordert, seinen Führerschein der Behörde zwecks Eintragung der Auflagen und Beschränkungen, unter denen ihm die Lenkberechtigung weiterhin belassen wird, ab Rechtskraft des Bescheides, abzuliefern.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 5 Abs. 5, 8 Abs. 3, 13 Abs. 5, 24 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 und § 11 Abs. 2 der FSG-GV genannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 liegt ein mit 5. Mai 2011 datiertes amtsärztliches Gutachten vor. Unter Hinweis auf die fachärztlich-internistische Stellungnahme Dris. H. vom 25. August 2010 wird im Gutachten im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Berufungswerbers festgestellt, dass er an internen Erkrankungen wie Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie, Hinweise auf diastolische Linksventrikelfunktionsstörung I sowie Plaques im Bereich der Carotiden beiderseits, laboriere.

 

Aufgrund dieser Tatsache wird im amtsärztlichen Gutachten eine Befristung der Lenkberechtigung auf fünf Jahre, eine amtsärztliche Nachuntersuchung mit internistischer Stellungnahme und augenfachärztlicher Stellungnahme sowie eine Kontrolluntersuchung in drei Jahren in Form der Vorlage eines internistischen Kontrollbefundes im Hinblick auf Diabetes mellitus und cardiovaskuläre Situation für erforderlich erachtet. Amtsärztlicherseits wurden in der Folge aufgrund entsprechender Fragestellungen durch die Behörde noch zwei ergänzende Stellungnahmen (vom 22. September 2011 und vom 17. November 2011) abgegeben, an der grundsätzlichen amtsärztlichen Aussage der Notwendigkeit der oben angeführten Befristung und der erwähnten Auflagen hat sich dadurch aber nichts geändert.

 

Nach der gegebenen Aktenlage ist vom oben geschilderten Krankheitsbild beim Berufungswerber auszugehen und wird dieses von ihm auch nicht in Abrede gestellt. Laut Facharztgutachten besteht die Medikation beim Berufungswerber in Form von Metformin 500 mg, Amlodipin 5 mg und Homviotensin.

 

4. Die Voraussetzungen, unter welchen zuckerkranken Personen eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden darf, sind in § 11 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-VO) geregelt.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 dieser Verordnung darf Zuckerkranken eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.

 

Diese fachliche Aussage liegt in Form der oben erwähnten internistisch-fachärztlichen Stellungnahme weitgehend vor, wenngleich sie nicht zur Gänze der erst nach deren Erstellung in Kraft getretenen aktuellen Diktion der oben erwähnten Bestimmung gerecht wird. Die Berufungsbehörde geht jedenfalls davon aus, dass dem Rechtsmittelwerber die mit einer möglichen Hyperglykämie verbundenen Risiken auch ohne fachärztliche Stellungnahme bekannt sind.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung darf Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

 

Der Verordnungsgeber hat auch diese Bestimmung – ebenso wie den oben zitierten Absatz 1 – mit Inkrafttreten 1. Oktober 2011 neu gefasst. Damit ist geklärt, dass im Falle von behandlungspflichtigem Diabetes mellitus zwingend eine Befristung der Lenkberechtigung ebenso wie die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu verfügen sind.

 

Die beim Berufungswerber gegebene Medikation in Form von Metformin – ein Medikament in Tablettenform bei Diabetes mellitus Typ 2 – handelt es sich ohne Zweifel um "bestimmte Tabletten" im Sinne des § 11 Abs. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers kann hier kein Zweifel bestehen, was der Verordnungsgeber mit der erwähnten Diktion gemeint hatte. Dass hier keine namentliche Aufzählung von Medikamenten erfolgen kann, liegt wohl auf der Hand. Der vom Verordnungsgeber gewählte Begriff "bestimmte Tabletten" kann aus dem Kontext, in dem er zu finden ist, zweifelsfrei nur so verstanden werden, dass hier orale Antidiabetika gemeint sind. Die Mutmaßungen des Berufungswerbers im Hinblick auf eine allfällige Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungsstelle werden daher von der Berufungsbehörde nicht geteilt.

 

Neben der Befristung der Lenkberechtigung sieht § 11 Abs. 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung eben auch die Auflage von ärztlichen Kontrolluntersuchungen und amtsärztlichen Nachuntersuchungen vor. Gerade dies hat die Erstbehörde völlig rechtsrichtig auch angeordnet, wobei die näheren Ausführungen naturgemäß auf das schlüssige amtsärztliche Gutachten zu stützen waren.

 

Zusammenfassend ergibt sich sohin für die Berufungsbehörde, dass die von der Erstbehörde getroffenen Anordnungen im Zusammenhang mit der Lenkberechtigung des Berufungswerbers dem zu beurteilenden Sachverhalt entsprechend rechtskonform verfügt wurden. Spekulationen des Berufungswerbers in Richtung mangelnder Objektivität der Behörde können daher nicht nachvollzogen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 26.06.2012, Zl.: 212/11/0120-3

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