Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101090/4/Bi/Shn

Linz, 15.06.1993

VwSen - 101090/4/Bi/Shn Linz, am 15. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des D. B. vom 16. Jänner 1993 gegen die in den Punkten 1., 2., 3. und 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft .. vom 23. Dezember 1992, VerkR96/12727/1992-Hä, verhängten Strafen zu Recht:

I.: Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen in den Punkten 1., 2., 3. und 4. bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafen jedoch auf 1. drei Tage und 2., 3. und 4. auf je 12 Stunden herabgesetzt werden.

II.: Der Ausspruch über den erstinstanzlichen Kostenersatz von 390 S (10 % der verhängten Geldstrafe) wird bestätigt, ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 23. Dezember 1992, VerkR96/12727/1992-Hä, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, 2. § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 3. § 13 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 4. § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1. 3.000 S, 2. 300 S. 3. 300 S und 4. 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. sieben Tagen, 2. einem Tag, 3. einem Tag und 4. einem Tag verhängt. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 390 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig (die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte durch Hinterlegung am 4. Jänner 1993, die Einbringung des Rechtsmittel erfolgte innerhalb der zweiwöchigen Frist) Berufung gegen die Strafhöhe erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil der Rechtsmittelwerber lediglich die Höhe der verhängten Strafen angefochten und eine mündliche Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, die Inbetriebnahme des PKW sei bisher seine einzige verkehrsrechtliche Verfehlung und sie sei aufgrund einer privaten Ausnahmesituation erfolgt, die seinen Fehler zwar nicht entschuldige, aber vielleicht verständlich mache. Sein Einkommen betrage laut beiliegender Lohnbestätigung für Dezember 1992 11.500 S. Er ersuche daher um spürbare Herabsetzung der Geldstrafe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses ist der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 als Grundlage heranzuziehen, der bis 30.000 S Geldstrafe (bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) reicht.

Die Erstinstanz hat die bisherige verkehrsrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als Milderungsgrund gewertet. Daß der Rechtsmittelwerber das Fahrzeug nur in Betrieb genommen hat, weil er seine Lebensgefährtin gesucht hat, ist hingegen nicht als mildernd zu berücksichtigen. Daß eine Notstandssituation vorgelegen wäre, hat nicht einmal der Rechtsmittelwerber behauptet und die Suche nach der Lebensgefährtin hätte auch telefonisch oder eventuell zu Fuß erfolgen können, keinesfalls aber durch Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung und nach Genuß von Alkohol.

4.2. Die Strafen in den Punkten 2., 3. und 4. sind im Hinblick auf den Strafrahmen des § 99 Abs.3 (bis 10.000 S oder zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) niedrig bemessen.

Zusammenfassend gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die verhängten Geldstrafen sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung entsprechen, als auch den nunmehr zugrundegelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen sind (ca 11.500 S netto monatlich, kein Vermögen, sorgepflichtig für ein Kind).

Da die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen insbesondere in Punkt 1 aber auch im Hinblick auf die Bestimmung der Straßenverkehrsordnung in keinem Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen stehen, waren diese entsprechend herabzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Der Verfahrenskostenersatz orientiert sich an den Geldstrafen, wobei der 10 %ige Kostenersatz für das erstinstanzliche Verfahren aufgrund der Bestätigung der Geldstrafen aufrecht bleibt. Da dem Rechtsmittel zumindest im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafen Folge gegeben wurde, entfällt ein (20 %iger) Kostenanteil für das Rechtsmittelverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum