Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523124/2/Fra/CG

Linz, 24.04.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.03.2012, VerkR21-137-2012LL, betreffend Entziehung der  Lenkberechtigung für die Klassen Av, A und B sowie Anordnung weiterer Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid

im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm 67a Abs.1 AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.                Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Mandatsbescheid vom 17.02.2012, VerkR21-137-2012/LL, Frau x (der nunmehrigen Berufungswerberin, im folgenden: Bw)

 

 

 

 

1)                    ihre von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 21.09.1992 unter der Zahl VerkR-... für die Klasse(n) Av, A und B erteilte Lenkberechtigung entzogen,

2)                    gleichzeitig ausgesprochen, dass ihr die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf,

3)                    das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – gerechnet ab Zustellung des Bescheides – verboten,

4)                    die Anordnung erteilt, dass sie sich zusätzlich auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) vor Ablauf der Entziehungsdauer zu unterziehen hat und gleichzeitig festgestellt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet,

5)                    das Recht aberkannt, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und

6)                    aufgefordert, dass sie den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern hat.

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land davon aus, dass die Bw lt. Anzeige der Polizeiinspektion X vom 12.02.2012 am 12.02.2012 im Gemeindegebiet von x auf der x das KFZ, pol.KZ. x, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhang wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten hat. Der bei ihr festgestellte Alkoholisierungsgrad ergab einen Wert von 0,70 mg/l AAG. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Vorstellung erhoben. In der Folge stellte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der Polizeiinspektion X verschiedene Fragen bezüglich Identitätsfeststellung und Verkehrszuverlässigkeit der Bw und erließ in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie den oa. Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigte und einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannte. Dieser Bescheid wurde am 15. März 2012 zugestellt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Lt. Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. März 2012, VerkR96-4771-2012/U, VerkR21-137-2012/LL, spricht Herr x, der Gatte der Bw vor und gibt im Auftrag seiner Gattin ein Berufungsschreiben ab, in dem sich die Bw auf beide Aktenzahlen bezieht. Um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen, wird Herr x nochmals ersucht, zu konkretisieren, ob nun gegen die Geldstrafe und den Führerscheinentzug oder nur gegen den Führerscheinentzug Berufung eingelegt werden soll, da im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses ein zusätzlicher Verfahrenskostenbeitrag fällig wäre. Herr x erklärt, dass die Geldstrafe insofern zur Kenntnis genommen werde, als der vom Alkomaten gemessene Wert nicht in Zweifel gezogen wird und die Übertretung begangen worden sei. Es gehe einfach um die Tatsache, dass seine Gattin noch nie in ihrem Leben ein Vergehen gemacht hat und nicht einzusehen ist, dass wegen einer einmaligen Verfehlung eine derart lange Entziehungsdauer verhängt wird. Eine Reduktion der Dauer des Führerscheinentzuges ist das erklärte Ziel dieser Berufung, auch wenn bereits die Mindestentzugsdauer verhängt worden ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat interpretiert daher das erhobene Rechtsmittel als eine Berufung gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung.

 

2.                Die Berufung vom 22.03.2012 sowie die Vorstellung vom 28.02.2012 weisen folgenden Wortlaut auf:

 

"x

x

x                                                                                                                                                            x, 22.03.2012

Betreff: VerkR21-137-2012LL bzw. VerkR96-4771-2012/U, Berufung

 

 

Sonstiges:

Dieses Schreiben ergeht eingeschrieben auch an den Bezirkshauptmann. Sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann,

ich weiß dass Sie sehr viel Arbeit habe, dennoch darf ich Sie ersuchen, sich Zeit zu nehmen und dieses Schreiben und das vom 28.02.2012 (Anhang) zu lesen. Vielen Dank!

 

 

1) Ich beziehe mich auf meine Ausführungen vom 28.02.2012 (Vorstellung / Rechtfertigung)

Siehe bitte Beilage.

2) Folgende neue Ausführungen:

Ich weiß, dass ich nicht rechtens gehandelt habe, aber es war wirklich nicht meine Absicht, dass noch Restalkohol vorhanden war. Im Gegenteil, ich dachte, ich hätte alles richtig gemacht, da wir zur Geburtstagsfeier mit dem Taxi gefahren sind, ebenso nach Hause. Ich habe auch zu Hause geschlafen und bin nicht direkt mit dem Auto gefahren.

Es ist jetzt ein Monat vergangen, und es ist wirklich eine harte Strafe ohne Auto, zumal wir3 Kinder haben (Schule, Hort, Musikunterricht, Sport, Einkaufen) und einen Beruf im Direktvertrieb. Der Alltag ist kaum zu handeln. Die schulischen Leistungen der Kinder lassen nach, ich kann nicht mehr meiner Arbeit nachkommen wie es sein sollte, und so weiter.

Was ich nicht verstehe, ist, dass überhaupt kein Unterschied gemacht wird, zwischen jemanden der bisher das Nichtfahren mit dem Auto bei Alkoholkonsum strengstens und NACHWEISBAR total erst nimmt, auch diesmal mit dem Taxi gefahren ist (Beispiel 1) und jemanden, der vielleicht oft bewusst alkoholisiert fährt unter dem Motto „mich wird es schon nicht erwischen" (Beispiel 2).

Beispiel 1:

Ich beziehe mich auf meine Ausführungen vom 28.02.2012 (Vorstellung / Rechtfertigung) - Anlage. Ich (bzw. auch mein Gatte) sind bisher bei auch nur geringem Alkoholkonsum immer zu Fuß gegangen oder mit dem Taxi gefahren. Wie schon erwähnt, können dies sicherlich die Polizei X und X Taxiunternehmen, sowie Freunde und die Gastronomie bestätigen. Auch in diesem Fall sind wir mit dem Taxi gefahren und ich habe dann auch geschlafen.

Beispiel 2:

Es gibt Personen, die trinken Alkohol und fahren dann immer mit dem Auto, in der Hoffnung, von der Polizei nicht „erwischt" zu werden. Diese Personen fahren auch „Schleichwege", in der Hoffnung, Kontrollen zu entgehen.

Die kommen gar nicht auf die Idee, ein Taxi zu nehmen. Daher können diese Personen es auch nicht „nachweisen", immer mit dem Taxi gefahren zu sein.

Nun können Personen in Beispiel 1 (so wie ich) und Personen in Beispiel 2 Ersttäter im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sein. Es wird aber kein Unterschied gemacht. Beide Personen wird der Führerscheinentzug für die Mindestdauer von 4 Monaten ausgesprochen. Es wird kein Unterschied gemacht.

Ich ersuche in meinem Fall um einen Milderungsgrund aus folgenden Gründen:

a) Ich kann nachweisen, dass ich bisher bei Alkoholkonsum nie mit dem Auto gefahren bin.

Auch nach nur einem Achterl Wein bin ich zu Fuß gegangen oder mit dem Taxi gefahren. Das kann sicher die Polizei X bestätigen, weil die öfters mein Auto bzw. das meines Gatten zum Beispiel über Nacht am X Hauptplatz stehen sehen muss, oder X Taxiunternehmen, mit depen ich bzw. auch mein Gatte öfters fahren.

Das bedeutet nicht, dass ich oft größere Mengen Alkohol konsumiere. Im Gegenteil, ich trinke wenig Alkohol. Da ich aber bereits bei auch nur einem Achterl Wein oder einem Seiterl Bier nicht mehr mit dem Auto fahre, kommt es schon öfters vor, dass ich das Auto stehen lasse. Ich fahre auch dann nicht mehr mit dem Auto, wo andere Personen gar nicht einmal daran denken, weil der Promillegehalt gar nicht über den gesetzlich erlaubten Bestimmungen liegen kann (zum Beispiel nach einem Acherl Wein oder einem Seiterl Bier).

Ich habe das bisher mehr als Ernst genommen und werde das auch in Zukunft tun!

b) Ich bin mit meinem Gatten auch bei dieser Gebursttagsfeier bereits mit dem Taxi hingefahren und auch mit dem Taxi heimgefahren. Auch das unterstreicht meine Ausführungen, dass ich nie mit dem Auto fahre, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass ich Alkohol trinken könnte.

c)  Ich habe vor der Alkoholkontrolle geschlafen.

Weil dieses Beispiel einmal mündlich von der Behörde erwähnt wurde: Ich bin auch nicht zu vergleichen mit einer Person, die mit dem Taxi heimgefahren ist und dann gleich ins Auto gestiegen ist, um von einer nahen Tankstelle Zigaretten zu holen.

dl) Mir war auch nicht bewusst, dass ich so viel Promille haben kann, da ich zwischen 19.30 und 1.30 Uhr maximal 5 Spritzer Wein und ein halbes Stamperl Schnaps getrunken habe, und auch noch eine normale Mahlzeit gegessen habe. Und wie schon erwähnt, habe ich denn noch 3 Stunden geschlafen.

Diesen Getränkekonsum können auch etwa 20 Personen bestätigen. Zum Schluss sind wir noch mit Freunden zusammen gesessen, haben geplaudert, Kaffee getrunken und Mehlspeisen gegessen. Es war keiner ersichtlich alkoholisiert. Die meisten, die etwa das gleiche konsumier haben wie ich, sind noch mit dem Auto heimgefahren.

Daher habe ich nach 3 Stunden Schlaf, also etwa 9 Stunden nach meinem ersten Spritzer Wein, überhaupt nicht daran gedacht, noch so viel Promille haben zu können. Es ist mir unerklärlich, warum die Kontrolle so viel Promille angezeigt hat. Im Nachhinein wäre wahrscheinlich ein Bluttest von Vorteil gewesen.

d2} Ich kenne mich „medizinisch" nicht aus, aber dass ich vor der Kontrolle „Schlangenlinie" gefahren bin, kann ich mir nur erklären, weil ich im Auto eine Zigarette geraucht habe. Da ich sehr müde war, dachte ich, eine Zigarette macht mich „fit".

Da ich selten so viel Alkohol trinke und auch nur gelegentlich eine Zigarette rauche (das können sogar unsere Kinder bestätigen), war mir das bislang nicht bewusst.

Auch die Polizei hat damals erwähnt, dass ich das mit der „Schlangenlinie" nach einigen Kilometern wieder normalisiert hat. Auch auf dem Polizeiposten hat auch ein Polizist gesagt, ich wirke nicht alkoholisiert.

d3) Ich schlafe auch sehr wenig, da ich meistens bis 24 Uhr arbeite (Dirketvertrieb) und um 5.30 Uhr wieder aufstehen muss, wir 3 Kinder haben, die in die Volksschule gehen. Auch unter Tags habe ich keine Zeit, mich „auszurasten", da ich och 3x wöchentlich Ordinationsgehilfin bin und nachmittags unsere 3 Kinder mit den Hausübungen und Lernen betreuen muss.

 

 

dl-3) Da ich mir diesen Promillegehalt nicht vorstellen kann, kann ich mir nur vorstellen, dass die erwähnte Zigarette, der wenige Schlaf, der Stress und die Medikamente auch Einfluss darauf hatten. Vielmehr ersuche Sie aber, mein bisheriges Verhalten im Umgang mit Alkohol und Autofahren, auch in diesem Fall, zu berücksichtigen.

Ich wende mich bewusst nicht an einen Rechtsanwalt, wie in Ihren Bescheiden erwähnt, dass diese Möglichkeit besteht. Daher kann ich auch nicht auf gesetzliche Bestimmungen eingehen.

Ich ersuche sie aufgrund meinen persönlichen Ausführungen, Milderungsgründe zu berücksichtigen und die Strafe der Dauer des Führerscheinentzuges zu senken.

Denn ich bin mir sicher, dass nur ganz wenige Personen es so eindeutig „nachweisen" können, bei auch nur geringem Alkoholkonsum nie mit dem Auto zu fahren.

Da wir in X sehr bekannt sind (...), spricht es sich sehr schnell herum, dass wir das Auto immer stehen lassen, wenn wir Alkohol getrunken haben.

ich darf auch nochmals auf meine Ausführungen vom 28.02.2012 verweisen.

Da die Polizei X sicher unsere Autos kennt, kann die Polizei X sicher bestätigen, dass wir unsere Autos öfters „stehen" lassen.

Auch die X Taxiunternehmen können es sicher bestätigen, dass wir immer mit dem Taxi fahren.

Und die X Gastronomie kann dies sicher auch bestätigen, dass wir bei geringen Mengen Alkohol nicht mehr mit dem Auto fahren.

Ich kenne wirklich keinen Menschen, der das mit dem Alkohol und dem Autofahren so erst nimmt wir ich (und mein Gatte).

Daher ersuche ich Sie aufgrund dieser persönlichen Ausführungen und, ich weiß nicht wie ich es genau beschreiben soll, aufgrund des bisher tadellosen und nachweisebaren, vielleicht einzigartigen Verhaltens, die Dauer des Führerscheinentzuges deutlich zu senken.

Ich bedanke mich jedenfalls für Ihre Zeit und Ihre Bemühungen!

 

Mit freundlichen Grüßen

x

 

 

 

 

 

x

x                                                                                                           x, 28.2.2012

x

 

 

Betreff: VerkR96-4771-2012/U, Vorstellung (Rechtfertigung)

 

 

 

Ich habe mir erlaubt, einfach formlos meine Gedanken in dieser Sache schriftlich wieder zu geben.

 

 

 

Zeitlicher Ablauf am 11./12.02.2012 (Führerscheinentzug wegen Alkohol)

 

 

11.02.2012     19.30 Uhr       Ich und mein Gatte sind mit dem Taxi von zu Hause zu einer

Geburtstagsfeier eines guten Freundes ca. 3km in X gefahren.

                                                      (Wir fahren immer mit dem Taxi, wenn wir Alkohol getrunken

haben oder die „Gefahr" besteht, dass wir Alkohol trinken werden!) 21.00 Uhr       Abendessen

getrunken habe ich „Spitzer" in mäßiger Menge

12.02.2012     01.00 Uhr       Wir haben einen Abschiedsschnaps getrunken (ich habe gar nicht

ausgetrunken!) und noch Mehlspeisen gegessen.

01.20 Uhr       Wir sind mit dem Taxi wieder nach Hause gefahren (zusammen

mit zwei anderen Paaren)

01.30 Uhr       Wir sind dann gleich zu Bett gegangen

04.30 Uhr       Ich bin aufgestanden (zusammen mit meinem Gatten)

04.40 Uhr       Ich bin von X nach Asten gefahren, um geschäftlich mit

einem Bus nach München weiter zu fahren.

   Polizeikontrolle

Ich bin um 4.30 Uhr aufgestanden und war sicherlich noch müde. Da es schon eilig war, habe ich mich auch „nicht mehr hergerichtet" (das wollte ich dann im Bus machen) und mir nicht einmal die Zähne geputzt.

 

Dass ich alkoholisiert sein könnte, daran habe ich überhaupt nicht gedacht, da ich auf der Feier nur „Spritzer" getrunken habe und das auch nicht „in Mengen". Außerdem merkte ich in keinster Weise, dass ich alkoholisiert sein könnte, sonst hätte ich mich abholen lassen und wäre nie mit dem Auto gefahren!

Wir sind ja mit dem Taxi zur Feier gefahren und mit dem Taxi wieder heim, und ich habe einige Stunden geschlafen, ich dachte, ich habe alles richtig gemacht.

Gegen Schluss der Feier haben noch einen Schnaps getrunken (ich habe meinen gar nicht ausgetrunken) und wir haben dann sogar noch Mehlspeisen gegessen.

 

Deswegen war ich über einen Alkoholgehalt bei der Polizeikontrolle mehr als erstaunt.

 

Ich war nur sehr müde, da ich auch die Woche zuvor auch schon nicht viel geschlafen habe. Dies, weil mir wieder einmal alles zu viel wurde, der Beruf und die Kindererziehung.

Aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit und der Kindeserziehung schlafe ich oft nur 4 - 5 Stunden täglich. Dies vor allem dann, wenn auch mein Gatte (...) lange in die Nacht hinein arbeitet und dann in der Früh länger schläft und ich die Kinder alleine „herrichten" muss.

 

Deswegen nahm ich auch schon einige Zeit das Medikament „Vitango" gegen meinen negativen Stress. Dieses Medikament ist jedoch auf pflanzlicher Basis und beeinträchtigt die Verkehrstüchtigkeit nicht (Ich habe im Beipacktext nachgelesen}.

Und ais ich mir dann bei der X Autobahnauffahrt eine Zigarette angezündet habe, wurde mir leicht schwindlig. Ich wollte stehen bleiben, war aber schon auf der Autobahnauffahrt. Das war sicherlich auch ein Grund, warum ich Schlangenlinie gefahren bin. Das Schwindelgefühl wurde dann aber zunehmends besser, deshalb bin ich auch weitergefahren.

 

ich habe auch gemerkt, dass ein Auto hinter mir her fuhr. Ich habe mir nichts gedacht, auch nicht an einen Polizeiwagen, da ich kein schlechtes Gewissen hatte.

 

Wie mir die Polizei nachher bestätigt hat, legte sich das mit dem „Schlangenlinien" Fahren wieder, da war ich der Polizei aber bereits aufgefallen und es kam zu der Alkoholkontrolle. Auch am Polizeiposten war der Polizist über den Alkoholgehalt sehr erstaunt, da er sagte, er merke nichts beim Sprechen und so weiter.

 

Mein Gatte hat mich um 4.40 Uhr vorm Wegfahren noch gefragt, ob er mich nach Y fahren soll, weil ich noch sehr müde wirkte. Auch er hat nie an Alkohol gedacht, weil ich bis auf Müdigkeit fit wirkte und „nichts ersichtlich" war. Auch mein Gatte war über das Ergebnis des Alkoholtests erstaunt.

 

Mein Gatte hätte mich nie mit dem Auto fahren lassen, hätte er Anzeichen von Aikoholismus gemerkt oder daran gedacht, denn auch er ist sehr übergenau, wenn es um das Autofahren mit Alkohol geht.

 

Mein Gatte fährt wie ich, nie mit dem Auto, wenn Alkohol getrunken wurde. Das kann sicherlich die Polizei X, aber auch die Taxiunternehmen und Gastwirte, sowie Freunde und Bekannte bestätigen. Gerade mein Gatte, der einige Male die Woche in Gaststätten ist, fährt beispielsweise nach 2 Achterl Wein nicht mehr mit dem Auto. Deswegen steht sein Auto auch öfters über Nacht am X Hauptplatz. Und das ist sicher auch schon der Polizei X aufgefallen, da diese sicherlich unsere Autos kennen.

 

Wir werden auch oft belächelt, weil wir auch schon nach wenig Alkoholkonsum zu Fuß gehen oder mit dem Taxi fahren. „Ihr seid ein Vorbild", hören wir immer wieder von den X Taxi unter nehmen. Und wir haben durch unser Verhalten auch schon in unserem Freundeskreis das Bewusstsein geweckt, dass sich Alkohol und Autofahren nicht vereinbaren lassen.

Wir haben uns auch schon Zigaretten mit dem Taxi nach Hause bringen lassen, wenn diese aus waren und wir ein Glas Wein getrunken haben.

Mein Gatte hat sich sogar um 20.30 Uhr auf der Feier 2 Packerl Zigaretten mit dem Taxi bringen lassen (es gab dort keine Zigaretten), obwohl er erst 1 Glas Wein getrunken hatte. Er hat sogar das

Angebot eines Bekannten ausgeschlagen, der ihm das Auto geliehen hätte.

 

Aufgrund des wirklich immer vorbildlichen Verhaltens (siehe oben) und Situation beim Wegfahren, dass ich nie daran gedacht habe, alkoholisiert sein zu können, ersuche ich Sie bitte höflichst, die Strafe des Führerscheinentzuges von 4 Monaten deutlich zu senken.

Vielleicht bekommt man ja im Leben etwas zurück, noch dazu, wenn man nicht absichtlich so gehandelt hat und sich wirklich immer vorbildlich verhält.

 

Wir haben auch 3 kleine Kinder (3 x mit x, x und x Jahren).

Und alleine auch deshalb, weil wir wissen, wie sich gerade Kinder im Straßenverkehr verhalten, nehmen wir das mit dem Alkohol und dem Autofahren sehr genau.

Unsere Kinder besuchen alle die Volksschule in X uns müssen zur Volksschule gebracht und wieder abgeholt werden. Dies auch deswegen, weil unser ältester Sohn, genauso wie ich, sehr ängstlich ist. Er hat u.a. Angst vor Kindesentführern. Ich war mit ihm deswegen auch schon in psychiatrischer Behandlung (Kinesiologin).

Das hat er „von mir", da auch ich ab und zu in kinesiologischer „Behandlung" bin, da ich zeitweise sehr depressiv bin und oft nur „das Schlechte" sehe.

Seit das mit dem Führerscheinentzug war, brauche ich sogar Schlaftabletten, da mich das so fertig macht, weil sich das überhaupt nicht mit meinem Lebensbild und meiner Einstellung vereinbaren iässt.

Unsere Kinder müssen auch mehrmals täglich in diverse Einrichtungen, wie Fußballtraining, Musikunterricht (jeder spielt ein anderes Instrument in der Musikschule) und so weiter gebracht werden.

Auch deshalb weiß ich wie wichtig der Führerschein ist.

Auch ich benötige den Führerschein täglich, da ich 3 - 4 mal die Woche abends eine ...-Party habe, und noch 2 x die Woche in einer Ordination (...) arbeite.

Alleine auch aus diesen Gründen nehme ich das Nichtfahren bei Alkoholkonsum sehr ernst.

Ich habe mir noch nie etwas zu Schulden kommen lassen, halte mich an die Gesetze und Vorschriften, bin karitativ sehr stark engagiert und gebe viel meiner Zeit anderen Menschen, vielleicht zu viel.

Ich ersuche Sie bitte, aufgrund der obigen Ausführungen, die Strafe des Führerscheinentzuges von 4 Monaten deutlich zu senken.

 

Ich würde auch eine lange „Bewährung" akzeptieren, falls es so etwas gibt.

Ich möchte auch noch einmal anführen, dass ich über einen Alkoholgehalt wirklich mehr als erstaunt war. Falls es wichtig ist, können das auch ca. 20 Personen bestätigen, mit denen wir, bevor wir gefahren sind, noch zusammengesessen sind, dass ich in keinster Weise alkoholisiert wirkte.

Bitte erkundigen Sie sich auch bei der Polizei X oder den X Taxiunternehmen, die Ihnen sicher meine obigen Ausführungen bestätigen können.

 

 

Ich schreibe Ihnen auch deswegen, da ich mir denke, dass man im Leben vielleicht auch etwas zurück bekommt.

Ich bedanke mich jedenfalls für Ihre Zeit und Ihre Bemühungen und ersuche Sie nochmals höflichst um deutliche Senkung der Dauer des Führerscheinentzuges.

 

 

 

x, am 28.02.2012"

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Unstrittig ist, dass die Bw am 12.02.2012 um 4:50 Uhr den PKW x auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Die Messung mittels Alkomat am 12.02.2012 um 05:27 Uhr ergab einen Wert von 0,70 mg/l (relevanter Wert) und die zweite Messung am 12.02.2012 um 05:28 Uhr ergab einen Wert von 0,72 mg/l AAG. Diesbezüglich wurde die Bw mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.03.2012, Zahl VerkR96-4771-2012/U, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.1a StVO 1960 rechtskräftig bestraft.

 

Diese Verwaltungsübertretung bildet eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z.1 FSG.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 Z.4 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von mindesten 4 Monaten zu entziehen. Die im § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs.1 und § 25, als die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen in § 26 geregelten Fälle, in denen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmals eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen wurde und sich die Behörde mit der in Abs.2 genannten Mindestdauer begnügt (vgl. u.a. VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008).

 

Festzustellen ist, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit zählt und als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen ist.

 

Die Ausführungen der Berufungswerberin in ihrer Vorstellung vom 28.02.2012  und in ihrer Berufung vom 22.03.2012 betreffend ihre wirtschaftliche und familiäre Situation sowie betreffend ihre grundsätzliche Einstellung zum Thema "drink and drive" sind beeindruckend und glaubhaft. Nach der sich darstellenden Aktenlage hat die Berufungswerberin tatsächlich erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen bzw. liegt erstmalig eine behördlich festgestellte "Alkofahrt" durch die Bw vor. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen jedoch berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche (möglicherweise) mit der Entziehung der Lenkberechtigung und dem Lenkverbot verbunden sind, keine andere Beurteilung. Im Interesse der Verkehrssicherheit und damit dem Schutze der Allgemeinheit im Straßenverkehr vor verkehrsunzuverlässigen Personen ist bei der Festsetzung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer auf derartige Gründe nicht Bedacht zu nehmen. Die belangte Behörde war daher im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen, zumal diese keinen Ermessensspielraum eröffnen, sowohl zur Entziehung der Lenkberechtigung in der genannten Dauer als auch zu den weiteren Maßnahmen berechtigt und verpflichtet. Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist zu Recht ergangen. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH kann die aufschiebende Wirkung einer Berufung nämlich immer dann aberkannt werden, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird. Ein Eingehen auf die übrigen im Bescheid verfügten Maßnahmen erübrigt sich, weil diese nicht in Berufung gezogen wurden. Sie sind zudem im Wesentlichen auf der Grundlage der im erstinstanzlichen Bescheid angeführten gesetzlichen Bestimmungen angeordnete zwingende Folgen der Entziehung der Lenkberechtigung, sodass auch diese nicht zur behördlichen Disposition stehen.

 

Aus den genannten Gründen konnte daher der Berufung keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

 

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