Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523132/2/Fra/CG

Linz, 19.04.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Jänner 2012, VerkR21-383-2011, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen B und  BE, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen

und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG und § 67a Abs.1 AVG; § 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z.4 FSG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen B und BE für einen Zeitraum von 2 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Festgestellt wurde, dass sich diese Entziehung auf eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte oder innerhalb der Entziehungsdauer zukünftig erteilte ausländische Lenkberechtigung erstreckt. Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt den Bw aufgefordert, seinen Führerschein ab Rechtskraft des Bescheides unverzüglich abzuliefern. Zudem wurde dem Bw das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Der Bw wurde auch aufgefordert, einen allfällig vorhandenen ausländischen Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides der Behörde abzuliefern und zudem wurde dem Bw ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, verboten.  

  

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft  Freistadt eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

2.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr …………. gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h  hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z.3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer

1) zwei Wochen,

2) wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

3) wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten wurde, drei Monate,

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z.2 oder 3 gegeben ist, sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

 

2.2. Die belangte Behörde ging in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass der Bw am 04.08.2011 um 10:54 Uhr im Stadtgebiet Linz auf der x, auf Höhe x, stadtauswärts, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x gelenkt und die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten hat.

 

Aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.08.2011 geht hervor, dass diese Geschwindigkeit mittels Radargerät, Gerätetype MUVR 6F 102 (mobil) gemessen wurde, wobei die Messtoleranz bereits berücksichtigt wurde.

 

Wegen dieser Übertretung wurde der Bw mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 03. November 2011, VerkR96-3064-2011, rechtskräftig bestraft. Dies ist unbestritten.

 

2.3. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass er eventuell nicht mit dem Auto gefahren sei. Es handelt sich um ein Firmenfahrzeug und es könne nicht bewiesen werden, wer wirklich gefahren ist, deshalb habe er die Verantwortung übernommen. Für ihn sei das ein sehr großes Problem, weil er Geschäftsmann ist und immer arbeiten müsse. Er habe 7 Leute, die für ihn arbeiten. Er frage sich, wie er zu den Baustellen komme und seine Berufstätigkeit weiter ausüben könne.

 

Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass berufliche, wirtschaftliche, persönliche aber oder auch familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit dem zweiwöchigen Entzug der Lenkberechtigung verbunden sind, nach verwaltungsgerichtlicher Rechtssprechung keine andere Beurteilung rechtfertigen und im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden dürfen. Auf derartige Gründe ist zum Schutz der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Personen nicht Bedacht zu nehmen. Auch der Umstand, dass die Entziehung der Lenkberechtigung mittelbar – als Nebenwirkung – die Erwerbstätigkeit des Bw erschweren könnte, kann sohin nicht anerkannt werden.

 

Aufgrund der Rechtskraft der Strafverfügung und der im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bestehenden Bindungswirkung steht sohin fest, dass der Bw die ihm in der oa. Strafverfügung zu Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Im Bezug auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht eine solche Bindungswirkung zwar nicht (vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 28. Juni 2001, 99/11/0261), jedoch hat der Bw weder im Verwaltungsstrafverfahren noch im Entziehungsverfahren die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung bestritten. Die Geschwindigkeit wurde mittels Radargerät festgestellt. Mangels Bestreitung – auch – des Ausmaßes der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung sowie mangels eines konkreten Vorbringens, welches geeignet gewesen wäre, Zweifel an der korrekten Messung der Geschwindigkeit entstehen zu lassen, ist sohin die Entziehung der Lenkberechtigung in dem gemäß § 26 Abs.3 FSG normierten Ausmaß durch den angefochtenen Bescheid sowie die weiteren Anordnungen welche gesetzlich begründet sind, als rechtmäßig festzustellen. Die zu Grunde liegenden Normen eröffnen keinen Ermessensspielraum.

 

Aus den genannten Gründen konnte der Berufung des Bw keine Folge gegeben werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1.                Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen

 

 

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

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