Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523148/2/Ki/Bb/CG

Linz, 02.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, geb. x, x, x, vom 6. April 2012, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. April 2012, GZ VerkR21-282-2012/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und begleitende Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, das Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge sowie die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, auf 8 Monate, gerechnet ab 31. März 2012 (= Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 30. November 2012, herabgesetzt wird.

 

 

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1, 24 Abs.3, 26 Abs.2 Z3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG. 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land hat mit Bescheid vom 6. April 2012, GZ VerkR21-282-2012/LL, x (dem nunmehrigen Berufungswerber) die von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 27. April 1987 unter GZ VerkR-112/87-1, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 24 Abs.1 FSG für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 31. März 2012 (= Führerscheinabnahme) bis einschließlich 31. März 2013, entzogen und angeordnet, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Gleichzeitig wurde für dieselbe Zeitdauer gemäß § 32 Abs.1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen untersagt und ihm gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Des Weiteren wurde der Berufungswerber gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu unterziehen, ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, mündlich verkündet am 6. April 2012, hat der Berufungswerber rechtzeitig – mit Schriftsatz datiert vom 6. April 2012 - Berufung erhoben und die Herabsetzung der Entziehungsdauer beantragt.

 

Begründend führt er im Wesentlichen an, dass es für ihn unmöglich sei 12 Monate ohne flexibler Mobilität seinem derzeitigen Beruf nachzugehen. Als nunmehr reuiger Bürger sei er arbeitswillig und wolle wieder dem Gemeinwohl dienen. Der Zeitraum bis Ende Herbst 2012 wäre für ihn als Job-Überbrückung tragbar.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufungsschrift ohne Berufungsvorentscheidung unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 18. April 2012, GZ VerkR21-282-2012/LL, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und in die Berufung.

 

Weiters wurde Einsicht genommen in das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. April 2012, GZ VerkR96-9535-2012, wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand (1,08 mg/l Atemluftalkoholgehalt) am 31. März 2012 um 17.40 Uhr (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO).

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat – aus den genannten Beweismitteln - folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Der Berufungswerber lenkte am 31. März 2012 um 17.40 Uhr den x, x, x, mit dem nationalen Kennzeichen x, in der Gemeinde Neuhofen an der Krems, bis auf Höhe x.

 

Er befand sich bei der gegenständlichen Fahrt in einem stark durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand. Ein bei ihm im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 18.56 Uhr von Exekutivorganen der Polizeiinspektion Neuhofen an der Krems vorgenommener Alkotest ergab einen Alkoholgehalt seiner Atemluft von (niedrigster Wert) 1,08 mg/l. Die Messung erfolgte mittels gültig geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alcomat 7110 MKIII A mit der Gerätenummer ARLL-0062.  

 

Wegen dieses aktuellen Vorfalles wurde der Berufungswerber mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. April 2012, GZ VerkR96-9535-2012, mit einer Geldstrafe in der Höhe von 2.200 Euro (zuzüglich 220 Euro Verfahrenskostenbeitrag, Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 18 Tage) bestraft. Dieses Straferkenntnis ist infolge ausdrücklichen Rechtsmittelverzichtes in Rechtskraft erwachsen.

 

Festzuhalten ist weiters, dass dem Berufungswerber bereits im Jahr 2011 die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats (von 25. Juli bis 25. August 2011) entzogen worden war, weil er unter Alkoholeinfluss (0,44 mg/l Atemluftalkoholgehalt) ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und dabei eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO begangen hatte.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (z. B. gemäß § 3 Abs.1 Z2 die Verkehrszuverlässigkeit) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 FSG ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.     um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2.     um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen

hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.     wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.     wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.     wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Wird gemäß § 26 Abs.2 Z3 FSG beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a oder 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

5.2. Der Berufungswerber wurde wegen der Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr am 31. März 2012 um 17.40 Uhr (festgestellter Atemluftalkoholgehalt von 1,08 mg/l mittels geeichtem Alkomat) rechtskräftig nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO bestraft. Es steht damit bindend fest, dass er diese ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatsächlich verwirklicht hat. Er hat damit eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren.  

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage liegt gegenständlich kein Fall der Erstmaligkeit einer Alkofahrt vor, vielmehr ist der Berufungswerber bereits in jüngster Vergangenheit einschlägig in Erscheinung getreten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass er im Jahr 2011 ein Alkoholdelikt gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO begangen hat, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats (von 25. Juli bis 25. August 2011) entzogen wurde.

 

Der Berufungswerber hat damit rund 8 Monate nach seinem ersten Alkoholdelikt nach § 99 Abs.1b StVO wiederholt eine massive Alkofahrt unternommen und aktuell ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO verwirklicht. Es handelt demnach gegenständlich auch bereits um die zweite Entziehung seiner Lenkberechtigung.

 

Seit der letzten unternommenen Alkofahrt vor rund einem Monat ist der Berufungswerber aktenkundig nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich offensichtlich Wohlverhalten.

 

Hinsichtlich der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist zu bemerken, dass die vom Berufungswerber in zeitlicher Abfolge begangenen Alkoholdelikte (erstes Alkoholdelikt aus 2011 gemäß § 99 Abs.1b StVO und aktuelles Alkoholdelikt 2012 gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO) von der Regelung des § 26 Abs.2 FSG, wonach im Wiederholungsfalle bei diversen Deliktskombinationen bei Begehung in der jeweils genannten Reihenfolge verschiedene Abstufungen hinsichtlich der Entziehungsdauer vorgesehen sind, nicht erfasst sind.

 

Eine analoge Regelung findet sich jedoch in § 26 Abs.2 Z3 FSG. Diese Norm beinhaltet eine Mindestentziehungsdauer von 8 Monaten für jene Fälle in denen zunächst - und somit gegensätzlich zur Fallkonstellation des Berufungswerbers - ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a oder 1b StVO und innerhalb von fünf Jahren ab Begehung dieses Deliktes ein Alkodelikt gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen wird.

 

Es kann wohl keinen Unterschied darstellen, in welcher zeitlicher Abfolge diese genannten Delikte begangen werden, sodass die Anwendung des § 26 Abs.2 Z3 FSG in Bezug auf die Mindestentziehungsdauer von 8 Monaten auch auf jene vom Berufungswerber begangene Deliktskombination sowohl zulässig als auch geboten erscheint. Durch die Heranziehung der Bestimmung des § 26 Abs.2 Z3 leg. cit. erleidet der Berufungswerber weder einen Rechtsnachteil noch ist er  beschwert.

 

Es ist daher im konkreten Fall gemäß § 26 Abs.2 Z3 FSG von einer Mindestentziehungsdauer von 8 Monaten auszugehen.

 

Unter Abwägung sämtlicher aufgezeigter Umstände und Berücksichtung, dass der Berufungswerber anlässlich beider Alkoholfahrten offensichtlich weder ein allfälliges sonstiges Fehlverhalten (Verschulden eines Verkehrsunfalles, auffälliges Fahrverhalten odgl.) begangen hat, noch sonstige nachteilige Umstände aktenkundig sind, die die Festsetzung einer über die Mindestzeit des  § 26 Abs.2 Z3 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer rechtfertigen würden, gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass im konkreten Fall mit der in § 26 Abs.2 Z3 FSG angeführten Mindestentziehungsdauer von 8 Monaten noch das Auslangen gefunden werden kann. Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer konnte damit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Eine Unterschreitung dieser Entzugsdauer ist aber nicht möglich.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108).

 

Persönliche und berufliche Interessen des Berufungswerbers am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Das Lenkverbot für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ist eine gesetzliche Folge der Entziehung der Lenkberechtigung und steht daher nicht zur behördlichen Disposition (vgl. § 24 Abs.1 letzter Satz FSG).

 

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist ebenso zu Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügten Maßnahmen der Anordnung der Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sind bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingend in § 24 Abs.3 FSG vorgeschrieben.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Alfred  K i s c h  

 

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