Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523153/2/Zo/REI

Linz, 02.05.2012

 

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D F, geb. x, H, M vom 17.04.2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 05.04.2012, Zl. 08/076151 wegen Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Wortlaut "mangels gesundheitlicher Eignung" im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu entfallen hat.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 3 Abs.1 und 8 Abs.2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Berufungswerber die von der Amtsärztin geforderten Untersuchungsergebnisse nicht vorgelegt hat.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er die entsprechenden Blutwerte an der Pforte hinterlegt habe und den Portier gebeten habe, dieses Dokument dringend der zuständigen Person zu übergeben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber hat bereits am 25.02.2008 im Wege einer Fahrschule einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B gestellt. Eine Untersuchung seiner gesundheitlichen Eignung durch einen sachverständigen Arzt ergab am 06.03.2008 seine gesundheitliche Eignung. In weiterer Folge hat der Berufungswerber jedoch offensichtlich nicht die erforderlichen Aktivitäten gesetzt, um die Lenkberechtigung zu erwerben, weshalb er sowohl mit Schreiben vom 15.10.2009 als auch vom 04.05.2010 und vom 22.10.2010 um Mitteilung gebeten wurde, ob er seinen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung noch aufrecht erhalte. Dies insbesondere deshalb, da er offenbar im Mai 2010 zugesagt hatte, die Ausbildung fortzusetzen, jedoch noch immer keine Prüfung abgelegt hatte. Mit Schreiben vom 02.11.2010 teilte der Berufungswerber mit, dass er bis Mitte April kein ärztliches Gutachten vorlegen könne, da er sich beim Bundesheer in einem Auslandseinsatz befinde.

 

Am 18.05.2011 legte der Berufungswerber wiederum ein Gutachten eines sachverständigen Arztes vor, wonach er zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet ist. Von der Behörde wurde jedoch die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens in Auftrag gegeben, weil der Berufungswerber im Jahr 2010 zweimal ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Die amtsärztliche Untersuchung erfolgte am 27.05.2011, wobei die Amtsärztin entsprechend ihrer handschriftlichen Aufzeichnungen einen Laborbefund betreffend alkoholrelevanter Werte (Gamma-GT, GOT, GPT, CDT, MCV) innerhalb von 7 bis 10 Tagen verlangte. Dabei führte die Amtsärztin aus, dass für den Fall unauffälliger Laborwerte eine zweimalige Untersuchung auf alkoholrelevante Werte innerhalb eines Jahres erforderlich sei. Für den Fall auffälliger Laborwerte bzw. nicht vorgelegter Werte sei die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung mittels VPU zu überprüfen.

 

Der Berufungswerber ließ sich daraufhin am 07.06.2011 Blut abnehmen und legte die Werte betreffend MCV und CD-Tect am 29.06.2011 vor, wobei diese unauffällig waren. Ob, bzw. auf welche Weise er auf die fehlenden Teile der Blutuntersuchung (Gamma-GT, GOT und GPT) hingewiesen und aufgefordert wurde, diese nachzureichen, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 21.02.2012 wurde er daraufhin aufgefordert, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und Blutwerte (GGT, GOT, GPT, CDT und MCV) vorzulegen. Auf dieses Schreiben hat er nicht reagiert, woraufhin der nunmehr angefochtene Bescheid erging.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten gem. § 8 Abs. 2 FSG von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

Gemäß § 2 Abs.4 FSG-GV darf bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme mit einbezogen werden, die älter als 6 Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber die Erteilung der Lenkberechtigung bereits im Jahr 2008 beantragt, diese jedoch in weiterer Folge offenkundig nicht betrieben. Insbesondere ist er nie zur Fahrprüfung angetreten, hat jedoch auf entsprechende Anfrage der Behörde jeweils erklärt, den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung aufrecht zu halten.

 

Im Jahr 2010 wurde der Berufungswerber zweimal beim Lenken eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten. Die Behörde hat daraufhin die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens verlangt und von der Amtsärztin wurde aufgrund dieser beiden Alkoholdelikte zutreffend die Vorlage der entsprechenden Laborwerte verlangt. Der Berufungswerber hat diese (allerdings nur teilweise) vorgelegt, wobei er auf die fehlenden Werte – zumindest aktenkundig – nie aufmerksam gemacht wurde. Ca. 8 Monate später wurde neuerlich die Vorlage alkoholrelevanter Laborwerte und die Durchführung einer VPU verlangt. Nachdem sich der Berufungswerber dazu nicht geäußert hatte, konnte die Erstinstanz zu Recht davon ausgehen, dass er nicht ausreichend am Verfahren zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung mitwirkt und daher seinen Antrag abweisen. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass dieser nicht mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen werden durfte, weil die Frage seiner gesundheitlichen Eignung gar nicht abschließend beurteilt werden konnte. Die Abweisung seines Antrages musste jedoch deshalb erfolgen, weil der Berufungswerber im Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt hat.

 

Festzuhalten ist, dass es dem Berufungswerber unbenommen steht, jederzeit neuerlich einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung zu stellen. In diesem neuerlichen Verfahren ist seine gesundheitliche Eignung wegen der beiden Alkoholdelikte durch ein amtsärztliches Gutachten zu überprüfen. Dabei wird auf die Einschätzung der Amtsärztin vom 27.05.2011 zurückzugreifen sein, wonach der Berufungswerber alkoholrelevante Laborwerte vorlegen muss und – sofern diese unauffällig sind - die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht überprüft werden muss. Sollte der Berufungswerber wiederum zwar unauffällige aber unvollständige Laborwerte vorlegen, so wäre es wohl zweckmäßig, ihn zur Vorlage der fehlenden Werte aufzufordern, die Notwendigkeit einer VPU ist daraus jedoch nicht ableitbar.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abweisung des bereits seit mehr als 4 Jahren offenen Antrages aufgrund der mangelhaften Mitwirkung des Berufungswerbers durch die Erstinstanz zu Recht erfolgte. Allerdings kann der Berufungswerber jederzeit neuerlich die Erteilung einer Lenkberechtigung beantragen und es wäre seine gesundheitliche Eignung dann im Sinne der obigen Ausführungen zu überprüfen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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