Linz, 11.05.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geb. am X, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 26. April 2011, AZ.: 1049805/FRB, betreffend die Verhängung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes auf 7 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG
Entscheidungsgründe
1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 26. April 2011, AZ.: 1049805/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm. §§ 56 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.
Begründend führt die belangte Behörde zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, dass der Bw wie folgt während seines Aufenthalts in Österreich rechtskräftig verurteilt worden sei:
2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 27. April 2011 zugestellt wurde, erhob dieser mit Schreiben vom 4. Mai 2011, bei der belangten Behörde eingelangt am 9. Mai 2011, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.
Darin stellt der Bw die Anträge, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben in eventu an die belangte Behörde zur Verbesserung zurückzuweisen.
Begründend führt der Bw aus, dass der Bescheid wegen unrichtiger Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit "zur Gänze nichtig" sei. Nach Bezugnahme auf die eingebrachte Stellungnahme kritisiert der Bw die "Abhandlung über Raub" und bemängelt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Sachverhalt. Anders das erkennende Gericht. Dieses habe sich mit dem relevanten Sachverhalt auseinandergesetzt und lediglich eine Strafe von vier Monaten verhängt. Auf die angebotene Schadenswiedergutmachung sei die belangte Behörde auch nicht eingegangen, obwohl er bekannt gegeben habe, dass er die festgesetzten 25.000,-- Euro, soweit es seine wirtschaftlichen Möglichkeiten zuließen, bezahlen werde. Die erste Rate habe er bereits bezahlt. In Bosnien könne er die 25.000,-- Euro nicht erbringen und daher sei mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine vorsätzliche Schädigung der Opfer verbunden und dies würde auch den Ausführungen im Gerichtsurteil widersprechen. Das Gericht sei weiters davon ausgegangen, dass mit seiner Resozialisierung zu rechnen sei. Es liege somit keine schwere Gefahr im Sinne des § 56 Abs. 1 FPG vor. Das Aufenthaltsverbot würde seine einzige Bindung auf der Welt (Mutter) zerstören und ihn für zehn Jahre von dieser trennen. Da das Gericht lediglich eine viermonatige Strafe verhängt habe, sei dieses von einem leichten Vergehen ausgegangen und § 56 Abs. 2 FPG nicht erfüllt. Die belangte Behörde habe daher den Sachverhalt unrichtig beurteilt.
3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt zuständigkeitshalber der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vor.
Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion Oberösterreich – nach Inkrafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt wurde.
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem, eine Meldeauskunft und einen Versicherungsdatenauszug eingeholt.
3.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifende Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus hat keine Partei einen Verhandlungsantrag gestellt.
3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten, im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus.
Ferner stellt der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund des FI-Auszugs fest, dass dem Bw seit dem 26. März 2009 ein "Daueraufenthalt – EG" (gültig bis 26. März 2014) zukommt. Nach Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug steht fest, dass der Bw seit seiner Haftentlassung sporadisch einer Beschäftigung (insgesamt weniger als einen Monat) nachgegangen ist, ihm zuletzt Notstandshilfe, Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeld gewährt wurde und er seit 15. Februar 2012 als "Arbeiter" im Verein X tätig ist.
3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).
4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:
4.1.1. Gemäß § 125 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
4.1.2. Im vorliegenden Fall wurde das Aufenthaltsverbot auf Basis des § 60 FPG (in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 38/2011) erlassen, weshalb dieses Aufenthaltsverbot im Sinne des § 63 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen und zu beurteilen ist.
4.2.1. Gemäß § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.
Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Nach § 53. Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. […]
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. [...]
Nach § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
4.2.2. Unbestritten wurde dem Bw am 25. März 2004 erstmals ein Aufenthaltstitel erteilt. Seine Anmeldung im Bundesgebiet erfolgte erstmals am 4. November 2004. Derzeit hält sich der Bw aufgrund des bis zum 26. März 2014 gültigen Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EG" rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Da sich der Bw aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sind die §§ 63 f FPG einschlägig.
4.2.3. Im Hinblick auf den vorliegenden Aufenthaltstitel ist zu prüfen, ob der Aufenthalt des Bw im Sinne des § 64 FPG verfestigt ist.
Gemäß § 64 Abs. 4 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" verfügen, nur mehr ausgewiesen werden, wen ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Nach Abs. 5 hat als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 4 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht
1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder
2. wegen einer Vorsatztat, die auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
4.2.4. Wie unter Punkt 1 dargestellt, wurde der Bw von inländischen Gerichten dreimal rechtskräftig wegen der Begehung von Verbrechen verurteilt. Vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes war der Bw auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.
Diese rechtskräftigen Verurteilungen haben gemäß § 64 Abs. 5 FPG als schwere Gefahr im Sinn des § 64 Abs. 4 FPG zu gelten.
Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung bzw. hier mehrere strafgerichtliche Verurteilungen wegen Verbrechen ausgesprochen wurden, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung(en) rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten und in Hinkunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen wird. Ergibt die Prognose keine gegenwärtige, hinreichende schwere Gefahr, wäre von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen.
In seinem Rechtsmittel und der im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen führt der Bw sinngemäß aus, sich in Hinkunft rechtskonform verhalten zu wollen, durch das Haftübel geläutert zu sein, in Österreich arbeiten zu wollen um die Schulden von 25.000,-- Euro zurückzahlen zu können und daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darzustellen. Dieser Zukunftsprognose kann vom erkennenden Mitglied jedoch aufgrund folgender Überlegungen nicht beigetreten werden:
Wie die belangte Behörde bereits festgestellt hat, manifestiert sich aus der Vielzahl der Tatbegehungen (mehr als 50) über einen langen Zeitraum (beginnend im Oktober 2009 bis August 2010), dass beim Bw eine ausgeprägte kriminelle Neigung gegeben ist und er nicht gewillt ist, das Eigentum anderer zu respektieren. Sein Verhalten lässt nicht nur auf eine erhebliche kriminelle Energie, sondern auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Rechtsordnung und zu den allgemeinen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens schließen.
Das vom Bw gesetzte persönliche Fehlverhalten stellt daher – wie die belangte Behörde bereits festgestellt hat – eine schwere Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Der Bw wurde bereits dreimal wegen der selben schädlichen Neigung zu – teils bedingten – Haftstrafen verurteilt. Dass im Falle des Bw eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, ist evident. Durch seine Straftaten hat sich der Bw nicht nur widerrechtlich fremdes Geld zugeeignet, sondern auch Sachschäden in erheblichem Ausmaß verursacht.
Die Häufigkeit der Einbrüche versucht der Bw damit zu begründen, dass er über viel Freizeit verfügte und dabei falsche Freunde kennengelernt habe. Weil er ständig mit diesem zusammen gewesen sei, habe er auch mit ihnen die Einbrüche gemacht.
Festzuhalten ist, dass die Verwaltungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung des VwGH an die rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gebunden ist.
Da die Schuld des Bw an den ihm vorgeworfenen Straftaten bereits durch Strafgerichte rechtskräftig festgestellt wurde, können allfällige nachträgliche Erklärungsversuche des Bw nicht zu seinen Gunsten ausschlagen.
In der Berufungsschrift findet der Bw die beiden ersten Verurteilungen nicht mehr erwähnenswert und versucht ausschließlich mit der geringen Strafe der dritten Verurteilung (wegen Verbrechen des Raubes – Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten) zu argumentieren. Dabei verkennt er aber, dass sich die Strafbemessung an den beiden zuvor ergangenen Urteilen zu orientieren hatte, da die Verbrechen des schweren Raubes (in zwei Fällen) vor den Tatzeiten der mehr als 50 Einbrüche stattgefunden hatten.
Bei den vom Bw verübten – wiederholten – Verbrechen handelt es sich unzweifelhaft nicht um einen Fall von "Kleinkriminalität". Wie sich aus dem letzten strafgerichtlichen Urteil ergibt, hat der Bw auch nicht in untergeordneter Rolle mitgewirkt und teilweise
Bei einem so massiven Missachten der Rechtsordnung liegt es auf der Hand, dass der Bw auch gegenwärtig und in Hinkunft eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstellt und es eines längeren Zeitraumes bedarf, bis von einer Gefahr durch den Bw nicht mehr ausgegangen werden kann.
Zwar hat sich der Bw seit seiner letzten Verurteilung am 5. April 2011 wohl verhalten, doch ist diesbezüglich anzumerken, dass er in der Zeit, die seit der letzten Verurteilung vergangen ist, noch kurzfristig inhaftiert war.
Der ständigen Judikatur des VwGH folgend, sind Zeiten, die in Haft verbracht werden nicht als Zeiten des Wohlverhaltens zu werten und fließen daher nicht in die Erstellung der Zukunftsprognose ein.
Seit seiner Enthaftung ist der Bw nicht mehr straffällig geworden. Angesichts der festgestellten Schwere seiner Taten reicht dieser Zeitraum von weniger als einem Jahr, in denen sich der Bw nachweislich wohl verhalten hat, zweifelsfrei nicht aus, um von einer gegenwärtigen und künftigen Gefahrlosigkeit des Bw ausgehen zu können.
Der Bw ist somit nicht aufenthaltsverfestigt.
4.3. Es ist – im Hinblick auf die oa. Ausführungen und die dargestellten gesetzlichen Bestimmungen - zu prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen.
Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind die bestimmte Tatsachen im Sinne des § 63 Abs. 1 FPG insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3 FPG.
4.3.1. Durch die Verwirklichung der oben angeführten, nicht getilgten Verurteilungen hat der Bw eine unter § 63 Abs. 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 zu subsumierende Handlung gesetzt. Vor diesem Hintergrund kann das Aufenthaltsverbot für höchstens zehn Jahre erlassen werden.
Wie bereits ausgeführt, ist nicht primär maßgeblich, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen und die unter Punkt 4.2.4. vorgenommene Prüfung zu verwiesen.
Aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich hat der Bw über mehr als ein Jahr hinweg zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt ist, das Eigentum anderer Mitglieder der Gesellschaft und deren Wohlbefinden in Österreich zu achten.
Nach Auffassung des erkennenden Mitglieds kann angesichts der gefestigten kriminellen Verhaltensweisen des Bw und der angestellten diesbezüglichen Erwägungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht geschlossen werden, dass das oben beschriebene Gefährdungspotential vom Bw aktuell nicht mehr ausgeht und die unbestritten in hohem Maße vorhandene kriminelle Energie nicht mehr vorliegt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt daher der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet und der weitere Aufenthalt des Bw eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
Somit sind § 64 Abs. 4 und § 63 Abs. 1 und 3 FPG erfüllt, weshalb grundsätzlich die Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes als zulässig erscheint.
4.4. Allerdings ist bei der Beurteilung des Aufenthaltsverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.
4.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.4.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Abs. 3 [...]
Gemäß § 125 Abs. 20 FPG gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.
4.5. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.
Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um massiven Gefährdungen des öffentlichen Interesses effektiv begegnen zu können. Im Sinne dieser Überlegung stellt ein Aufenthaltsverbot fraglos ein adäquates Mittel dar, um dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Eigentums anderer nachzukommen.
4.5.1. Bei der Interessenabwägung ist festzustellen, dass der Bw glaubhaft auf eine lange Aufenthaltsdauer und ein gemeinsames Familienleben (wohnt abgesehen von Zeiten der Haft bei der Mutter) mit der Mutter hingewiesen hat. Es ist also sowohl das Privat- als auch das Familienleben des Bw vom Aufenthaltsverbot betroffen.
Andererseits ist festzuhalten, dass das Verhältnis des Bw zu seiner Mutter aufgrund seiner Volljährigkeit als relativiert anzusehen ist. Überdies wurde die Bindung durch die lange Haftstrafe unterbrochen. Der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland aufgrund der bosnischen Staatsbürgerschaft des Bw und seiner Mutter bzw. dem Kontakthalten mit dieser durch technische Mittel steht nichts im Wege.
4.5.2. Der Bw, der sich etwa seit seinem 13. Lebensjahr rechtmäßig in Österreich aufhält, hat in Österreich seine Schulausbildung fortgesetzt, jedoch frühzeitig abgebrochen. Ein beruflicher Abschluss ist nicht hervorgekommen. Abgesehen von diversen Mittätern hat der Bw kaum Freundschaften geknüpft. Von der Freundin wurde er wegen seines Umganges mit den "falschen Freunden" verlassen. In diesem Zeitraum hat er unbestritten einen diesen Umständen entsprechenden Grad an Integration erreicht.
Es ist aber auch festzustellen, dass der Bw bis zu seinem 13. Lebensjahr - also mehr als die Hälfte seines bisherigen Lebens – in seinem Herkunftsstaat gelebt und dort zumindest die Volksschule und einen Teil der Hauptschulzeit absolviert hat, was für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht unwesentlich ist, da er in den ersten 13 Lebensjahren in der Lage war, die Kultur, die Sprache und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seiner Heimat kennenzulernen. Eine Reintegration ist daher – wenn auch unter manchen Schwierigkeiten – durchaus zumutbar.
4.5.3. Das strafgerichtliche Vorleben des Bw wurde bereits umfassend behandelt.
Angesichts der massiven Straffälligkeiten des Bw und dem damit verbundenen Interesse des Staates an seiner dauerhaften Außerlandesschaffung ist festzuhalten, dass, obwohl von einer nicht unbeachtlichen Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens des Bw durch das Aufenthaltsverbot auszugehen ist, das öffentliche Interesse als noch höherrangig einzuschätzen ist.
4.5.4. Allfällige, den Behörden zuzurechnende Verzögerungen in den Verfahren liegen nicht vor.
4.5.5. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen am Schutz der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer sowie an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten bzw. familiären Interessen des Bw gegeben werden muss.
Der Bw kann sich somit nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privatlebens berufen.
4.6. Gemäß § 63 Abs. 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot bei vorliegendem Sachverhalt höchstens für die Dauer von 10 Jahren verhängt werden.
Die belangte Behörde hat das Ausmaß mit der Höchstdauer von 10 Jahren festgesetzt. Für die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist eine Einzelfallabwägung durchzuführen.
Mit mehreren unbedingten und teilbedingten Freiheitsstrafen (24 Monate Freiheitsstrafe, davon 8 Monate unbedingt; 5 Monate Zusatzfreiheitsstrafe; 4 Monate Zusatzfreiheitsstrafe) ist die in § 63 Abs. 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z. 1 genannte Tatbestandsvoraussetzung von mehr als drei Monaten überschritten.
Wie oben festgestellt, stellt das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in das Recht des Bw auf sein Privat- und Familienleben dar. Der Bw hat glaubhaft vermittelt, dass trotz der Volljährigkeit nach wie vor ein aufrechtes Familienleben gegeben ist. Darüber hinaus war auch sein seit der Entlassung aus der Strafhaft bestehendes Wohlverhalten zugunsten des Bw zu werten.
Unter Würdigung dieser Umstände aber auch des Umstands, dass der Bw mehrfach aufgrund derselben schädlichen Neigung verurteilt wurde, rasch rückfällig geworden ist, jedoch die verhängten Freiheitsstrafen im Nahebereich der Tatbestandsvoraussetzung (mehr als drei Monate) gelegen ist, erscheint ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot ist im Lichte der getroffenen Feststellungen angemessen und verhältnismäßig.
4.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.
Mag. Christian Stierschneider