Linz, 02.05.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. April 2008, GZ: Sich40-25234-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. April 2012, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Rückkehrverbot festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Аппеляция частично удовлетворяется и оспариваемое решение утверждается с условием, что запрет на возвращение устанавливается на 6 лет
В остальном аппеляция отклоняется как необоснованная.
Rechtsgrundlagen/ Юридическое основание:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 54 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ mit Bescheid vom 29. April 2008, GZ: Sich40-25234-2007, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1, §§ 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein 10-jähriges Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Das Rückkehrverbot stützt sich auf die strafrechtliche Verurteilung durch das LG Ried im Innkreis zu AZ 7 Hv 45/07s, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall StGB und wegen des Verbrechens der Hehlerei nach den § 164 Abs. 1, 2 und 4 2. Deliktsfall StGB.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 19. Mai 2008. Der Bw beantragt darin, den angefochtenen Bescheid der BH Vöcklabruck vom 29. April 2008 ersatzlos aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes für Österreich einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde 1. Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Begründend führte er aus, er habe bereits in seiner Stellungnahme darauf verwiesen, dass nach den Ausführungen des Gerichtes zur Strafbemessung sehr wohl mildernde Umstände vorhanden gewesen wären, nämlich der bisherige untadelige Lebenswandel, das Teilgeständnis und die teilweise Schadensgutmachung. Die Behörde verkenne, dass zur Erlassung eines Rückkehrverbotes nicht bloß auf die strafrechtliche Verurteilung selbst, sondern auch auf die damit zusammenhängenden Umstände und insbesonders auch auf den Schutz des Privat- und Familienlebens abzustellen sei. Er gehe nunmehr einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Er wirtschafte durch seine unselbstständige Erwerbstätigkeit einen ausreichenden Verdienst, um dadurch die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie (seine einkommenslose Ehegattin und die drei mj. Kinder) zu bestreiten. Dies sei insofern relevant, als er die Straftaten hauptsächlich deswegen begangen habe, um daraus Einkommen zu erzielen und die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie zu tragen. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass seinerzeit während des laufenden Asylverfahrens einmal kurzfristig die Grundversorgung entzogen worden sei, sodass sie kurzfristig ohne jegliche finanzielle Unterstützung gewesen wären. Die Behörde 1. Instanz selber gestehe zu, dass ihm und seiner Familie ein gewisses Maß an Integration zuzugestehen sei. Angesichts seines regelmäßigen Einkommens und seiner fortgeschrittenen Integration sei davon auszugehen dass er in Zukunft keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellen werde. Berücksichtige man auch den mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben, erweise sich auch unter diesem Gesichtspunkt das auf 10 Jahre befristete erlassene Rückkehrverbot als rechtswidrig. Er verwies abschließend vollinhaltlich auf seine Stellungnahme vom 25. April 2008.
Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der Berufung mit Bescheid vom 3. Juli 2008, Zahl St 112/08, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Der Verwaltungsgerichtshof behob den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. Juli 2008 mit Erkenntnis vom 30. August 2011, Zahl 2008/21/0576-6, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der VwGH im Wesentlichen aus:
"Gemäß § 62 Abs. 1 FPG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 unter anderem jene des § 60 Abs. 2 Z 3 FPG. Danach hat als bestimmte, die erwähnte Gefährdungsprognose rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Zunächst ist vorauszuschicken, dass ein Rückkehrverbot nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 FPG nur gegen Asylwerber - das ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005) - erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 letzter Satz FPG erweitert diese Möglichkeit jedoch, indem dort normiert wird, dass ein Rückkehrverbot (auch) gegen einen Fremden erlassen werden kann, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dieser dem Beschwerdeführer zukommende Status und die ihm deshalb erteilte Aufenthaltsberechtigung standen daher der Erlassung eines Rückkehrverbotes nicht entgegen (vgl. idS das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2011, ZI. 2008/21/0042). Die belangte Behörde hat sich aber bei der Begründung der Gefährdungsprognose iSd § 62 Abs. 1 FPG darauf beschränkt, in Bezug auf die hiefür maßgebliche strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers lediglich das Urteilsdatum sowie, die Bezeichnung der Delikte und der Bestimmungen des StGB anzuführen und auf die Verwirklichung der weiten Alternative des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG zu verweisen. Damit hat sie außer Acht gelassen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erstellung der für jedes Rückkehrverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - wie im Fall eines Aufenthaltsverbotes - das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach - anders als bei der Frage, ob der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt ist - nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeilsbild an (siehe zum Ganzen zuletzt die Erkenntnisse vom 5. Juli 2011, ZI. 2008/21/0292 betreffend ein Rückkehrverbot, und ZI. 2008/21/0131 zu einem Aufenthaltsverbot, jeweils mwN). Demzufolge reichen die wiedergegebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid zur Verurteilung des Beschwerdeführers, denen keine konkrete Beschreibung der angelasteten Straftaten und der Begleitumstände zu entnehmen ist, nicht für eine nachvollziehbare Darstellung der Gefährdungsannahme der belangten Behörde. Außerdem hat sie es in diesem Zusammenhang - wie in der Beschwerde zutreffend gerügt wird - auch unterlassen, sich mit dem Berufungsvorbringen auseinander zu setzen, im Hinblick auf die nunmehrige Beschäftigung des Beschwerdeführers (seit 31. März 2008) und angesichts seines regelmäßigen Einkommens (von rund 1.000 €) sei nicht damit zu rechnen, dass in Bezug auf Vermögensdelikte eine Wiederholungsgefahr bestehe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer mit seinem Bemühen, eine Beschäftigung zu finden, gezeigt, dass er sehr wohl gewillt sei; den Lebensunterhalt für sich und seine Familie auf redliche Weise zu verdienen. Das sei insofern relevant, als er die verübten Straftaten hauptsächlich deswegen begangen habe, um daraus Einkommen zu erzielen und dadurch die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie bestreiten zu können, zumal während des Asyl Verfahrens auch kurzfristig die Grundversorgung entzogen worden sei. Angesichts dieses Vorbringens steht auch die Meinung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe zur Gefährdungsprognose "Gegenteiliges ... nicht behauptet", nicht im Einklang mit der Aktenlage. In Bezug auf die von der belangten Behörde nach § 62 Abs. 3 iVm § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung bemängelt die Beschwerde überdies im Ergebnis zutreffend, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit den Auswirkungen einer zehnjährigen Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen auseinander gesetzt. Insbesondere habe sie nicht auf das Alter der Kinder Bedacht genommen, für die gerade jetzt die Fürsorge und Liebe ihres Vaters wichtig wäre. Da die Ehefrau nicht für den Unterhalt aufkommen könne, sei auch die Zahlung des Mietzinses gefährdet und eine Obdachlosigkeit zu befürchten. Die erwähnte Interessenabwägung ist bei einem Rückkehrverbot für den - vorläufig hypothetischen - Fall vorzunehmen, dass es nach Erfassung einer (asylrechtlichen) Ausweisung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das setzte im vorliegenden Fall aber zunächst die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraus. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, dass die Aberkennung dieses Status nur bei allen Familienmitgliedern gemeinsam erfolgen könnte. Daher war davon auszugehen, dass auch die Möglichkeit besteht, der Beschwerdeführer werde allein ausgewiesen und es könnte diesfalls zu einer Trennung von seinen Angehörigen kommen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, ZI. 2008/22/0583). Vor diesem Hintergrund greift aber der Hinweis der belangten Behörde auf den noch nicht langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und dessen Unsicherheil während des Asylverfahrens zu kurz. Angesichts des zur Gewährung von subsidiärem Schutz führenden Asylantrags ist nämlich die Auffassung der belangten Behörde verfehlt, der Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen können, sich nach Abschluss des Asylverfahrens weiterhin in Österreich aufhalten zu dürfen. Eine darauf gegründete Relativierung der während des Asylverfahrens erlangten Integration ist in einer Konstellation wie der vorliegender; nicht gerecht fertigt. Überdies wäre zu berücksichtigen gewesen, dass den in Österreich - allenfalls - verbleibenden Familienmitgliedern ein Besuch des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht möglich wäre, weil sie dort - wie sich aus der subsidiären Schutzgewährung ergibt - gefährdet wären. Somit rührte in diesem Fall die Effektuierung des Rückkehrverbotes für dessen Dauer zu einer vollständigen Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob die aus den Straftaten allenfalls abzuleitende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auch einen solch drastischen Eingriff in das Familienleben für die Dauer von zehn Jahren rechtfertigen könnte. Das hat die belangte Behörde aber unterlassen. Auch dazu bedarf es einer Einbeziehung der näheren Umstände der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben."
Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich leitete daraufhin dem Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Verfahrensakt zuständigkeitshalber weiter.
Der Verwaltungssenat führte am 16. April 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Der Bw brachte eingangs Folgendes vor: "Ich bin seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr straffällig geworden. Seit 4 Monaten verfüge ich über keine Aufenthaltsberechtigung mehr. Mein Aufenthalt bzw. meine Unterstützung ist für meine Familie aber von entscheidender Bedeutung. Meine Gattin und ich haben mittlerweile 4 Kinder. Das jüngste wurde heute 2 Jahre alt. Schon diese Umstände zeigen, dass meine Gattin hauptsächlich ihre Zeit mit der Kindererziehung verbringen muss. Umso wichtiger ist es, dass ich für meine Familie weiterhin im Bundesgebiet sorgen kann. Ich unterstütze meine Gattin sowohl im Haushalt, als auch bei allen sonstigen Erledigungen."
Der Vertreter der Erstbehörde erstattete folgendes Schlussvorbringen: "Die strafrechtlichen Verurteilungen – insbesondere das nach Erlassung des bekämpften Bescheides fortgesetzte strafbare Verhalten – zeigen, dass der Bw nicht bereit ist, die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu akzeptieren. Auch gegen die Gattin des Bw wurde ein Rückkehrverbot ausgesprochen. Die gesamte Familie befindet sich im Verfahren zur Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Asylgesetz. Das Bundesasylamt wird dabei zu beurteilen haben, ob bzw. welche Umstände gegen eine Verlängerung des subsidiären Schutzes sprechen. Zusammenfassend wird beantragt, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Ausdrücklich festzuhalten ist, das der Bw in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich einräumte "schwarz" gearbeitet zu haben. Auch das zeigt eine mangelnde Bereitschaft, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten."
Der Bw erstattete abschließend folgendes Schlussvorbringen: "Ich verweise auf den Berufungsschriftsatz. Die Berufungsanträge werden vollinhaltlich aufrecht erhalten. Ausdrücklich festgehalten wird, dass zurzeit kein Vollmachtsverhältnis oder Zustellvollmacht besteht. Allfällige Erledigungen sollen dem Bw direkt zugestellt werden. Zum Vorwurf der Schwarzarbeit ist festzuhalten, dass der Bw sich zurzeit in einer sehr schwierigen finanziellen Lage befindet. Er muss für seine Familie sorgen. Es ging hier um die Versorgung mit dem Notwendigsten, was man zum Leben so braucht. Außerdem ist auf die positive Zukunftsprognose zu verweisen, wenn der subsidiäre Schutz ausdrücklich verlängert wird und eine neue Aufenthaltskarte ausgestellt wird. Diesfalls ist wieder der freie Zugang zum Arbeitsmarkt vorhanden."
Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:
Der Bw wurde am X geboren und ist russischer Staatsangehöriger. Bis zur Einreise in das Bundesgebiet war der Bw im Herkunftsstaat als Schweißer tätig. Er ist mit der russischen Staatsangehörigen X, geb. X, verheiratet. Aus der Ehe des Bw mit X gingen 4 Kinder hervor, die ebenfalls russische Staatsbürger sind. Am 30. Dezember 2004 reiste er illegal mit seiner Gattin X, geb. X, und den gemeinsamen Kindern X, geb. X, X, geb. X sowie X, geb. X, in das Bundesgebiet ein. Sie stellten am 31. Dezember 2004 Asylanträge. X wurde am X in Österreich geboren. Er stellte am 7. Mai 2010 einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Bw mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 als unbegründet ab (§ 7 Asylgesetz). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bw in die russische Förderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz iVm. § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz wurde der Bw aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Förderation ausgewiesen. Im Rechtsmittelverfahren erhielt der Bw letztlich erstmals mit 29. November 2007 eine bis 23. November 2008 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Diese befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis 23. November 2010 verlängert. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 stellte der Bw einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Gleiches gilt sinngemäß für die Asylverfahren der X und der vier gemeinsamen Kinder. Auch sie verfügten zuletzt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 23. November 2010 und stellten am 29. Oktober 2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Verlängerung dieser befristeten Aufenthaltserlaubnis. Der Bw, seine Gattin und die Kinder leben seit der Einreise in Österreich in Familiengemeinschaft. Sie haben zurzeit im Rahmen der Grundversorgung im Integrationshaus X Unterkunft genommen. Sie bewohnen dort 3 Zimmer. Vom Verhandlungsleiter befragt, wie er seine Zeit in Österreich verbringt, gab der Bw an, dass er natürlich sehr viel Zeit mit seiner Familie verbringt. Seine Gattin sei krank und brauche seine Unterstützung. Weiters räumte er ein, hie und da auch Schwarz-Arbeiten gegangen zu sein. Vom Verhandlungsleiter befragt, wie er sich seine Zukunft in Österreich vorstellt, gab er an, dass er hier in Österreich mit seiner Familie in Ruhe leben möchte. Er möchte sich eine Arbeit suchen. X, X und X besuchen in Österreich die Schule. X wurde in der Schulnachricht der Hauptschule/Kooperative Mittelschule "X" in X vom 3. Februar 2012 für das Schuljahr 2011/12 (1. Klasse/ 5. Schulstufe) im Pflichtgegenstand "Deutsch" mit der Note befriedigend beurteilt. Das Verhalten war zufriedenstellend. X wurde in der Schulnachricht der X vom 3. Februar 2012 für das Schuljahr 2011/12 (1. Klasse/5. Schulstufe) im Pflichtgegenstand "Deutsch" mit der Note genügend beurteilt. Das Verhalten war zufriedenstellend. X wurde in der Schulnachricht der öffentlichen Volksschule X, X (4. Klasse/4. Schulstufe) im 1. Semester 2011/2012 im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" mit der Note befriedigend beurteilt. Aus einem Versicherungsdatenauszug des Bw vom 14. Oktober 2011 geht Folgendes hervor: " von______ bis________ Art der Monate / meldende Stelle_______ Nr. *) 31.12.2004 23.08.2005 Asylwerber bzw. Flüchtlinge 01 24.08.2005 24.08.2005 Asylwerber bzw. Flüchtlinge 02 26.08.2005 10.11.2005 Asylwerber bzw. Flüchtlinge 01 11.11.2005 03.10.2006 Asylwerber bzw. Flüchtlinge 10.10.2006 22.01.2007 Asylwerber bzw. Flüchtlinge 01.02.2007 23.04.2007 Asylwerber bzw. Flüchtlinge 17.09.2007 27.12.2007 Asylwerber bzw. Flüchtlinge 03.01.2008 30.03.2008 Asylwerber bzw. Flüchtlinge 03 31.03.2008 31.05.2008 Arbeiter X 04 31.03.2008 31.05.2008 Vorläufige Schwerarbeit gem. §1 Abs.1 ZA 01.08.2008 04.09.2008 Asylwerber bzw. Flüchtlinge 05.09.2008 15.09.2008 Arbeitslosengeldbezug 17.09.2008 24.09.2008 Arbeitslosengeldbezug 25.09.2008 26.09.2008 Krankengeldbezug, Sonderfall 27.09.2008 29.09.2008 Arbeitslosengeldbezug 04.10.2008 08.10.2008 Arbeitslosengeldbezug 09.10.2008 12.10.2008 Krankengeldbezug, Sonderfall 13.10.2008 15.10.2008 Arbeitslosengeldbezug 17.10.2008 22.10.2008 Arbeitslosengeldbezug 24.10.2008 24.10.2008 Arbeitslosengeldbezug 03 18.03.2009 10.03.2010 Asylwerber bzw. Flüchtlinge 05 15.03.2010 31.03.2010 Arbeiter 03.05.2010 27.05.2010 Arbeiter X 06 29.06.2010 09.112010 Asylwerber bzw. Flüchtlinge 05 17.08.2010 18.082010 Arbeiter X, X, 07 10.11.2010 19.11.2010 Arbeiter X 08 18.11.2010 02.12.2010 Arbeiter X 09 03.12.2010 laufend Asylwerber bzw. Flüchtlinge 05" Vom Verhandlungsleiter befragt, aus welchem Grund das letzte Dienstverhältnis aufgelöst wurde, gab der Bw in der mündlichen Verhandlung an, dass das Dienstverhältnis wegen des fehlenden Aufenthaltsrechtes aufgelöst worden sei. Aus diesem Grund habe er seither keiner Erwerbstätigkeit mehr im Bundesgebiet nachgehen können. Er sei ständig auf Arbeitssuche, habe schon sehr viele Vorstellungsgespräche gehabt. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen 3 Vorstrafen des Bw auf. Das Landesgericht Ried im Innkreis hat mit Urteil vom 29. Mai 2007, Zahl 7 Hv 45/07s, zu Recht erkannt: "Die Beschuldigten X und X sind schuldig, es haben A) X I) teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem noch unbekannten Mittäter nachstehend angeführten Geschädigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei er dabei in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen solcher Art eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar 1) am 30.9.2006 in Ried im Innkreis 3 Ledermäntel und 3 Wollschals im Gesamtwert von € 408,85 zum Nachteil der Fa. X, 2) am 14.10.2006 in Ried im Innkreis eine Lederjacke im Wert von € 110,-- zum Nachteil der Firma X, 3) zu unbekannten Zeitpunkten im Jahr 2006 in Ried im Innkreis a) eine Steppjacke im Wert von € 24,95 zum Nachteil der Fa. X, b) einen Herrenanzug Größe 52 im Wert von € 79,95, einen Herrenanzug Größe 50 im Wert von € 99,95, 2 Herrenhosen im Wert von insgesamt € 54,90, eine Herrenstrickweste im Wert von € 43,95 sowie einen Herren-Sweater im Wert von € 24,95 zum Nachteil der Fa. X, c) zwei Ledermäntel im Gesamtwert von € 239,98, 1 Dameniederjacke im Wert von € 99,99 sowie eine Damenstrickjacke mit Kapuze im Wert von € 39,- zum Nachteil der Fa. X, 4) am 28.4.2007 in Wels zum Nachteil der Fa. X eine Digitalkamera im Wert von 199,-- II) zu unbekannten Zeitpunkten in Vöcklabruck und Attnang-Puchheim nachstehend angeführte Sachen gekauft, weiche die Verkäufer aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, wobei er dabei mit der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Hehlereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar 1 Damenlederjacke, hellbraun, Marke together, unbekannten Wertes, 1 Herrenlederjacke, schwarz, Marke Bourbon, unbekannten Wertes, 1 Lederblouson beige, Marke Torelli, unbekannten Wertes, 1 Lederjacke, sandfarben unbekannten Wertes, 1 Parker, beige, Marke broadway, unbekannten Wertes, 1 Jeans, blau, Marke Pionier, unbekannten Wertes, 1 Herrenanzug, schwarz, Marke H+H, unbekannten Wertes, 1 Damen-Shirt, beige, unbekannten Wertes, 1 Kinder Anorak, beige-orange, Marke Outfit, unbekannten Wertes, 1 Damenstrickjacke, naturweiß, Marke Queen, unbekannten Wertes, 1 Stoffhose, schwarz, Marke Identic, unbekannten Wertes, 1 Ledergürtel, bronze, unbekannten Wertes, 1 Ledergürtel, schwarz, unbekannten Wertes, 1 Ledergeldtasche, braun, Marke Marlboro Classics, unbekannten Wertes, 1 Paar Damenstiefeletten, braun, Marke Roberto Santi, unbekannten Wertes, 1 Paar Herrenschuhe, braun, Marke Roberto Santi, unbekannten Wertes, 1 Autoradio schwarz, Marke Elta 7538, unbekannten Wertes, 1 DVD-Player mit Fernbedienung, schwarz, Marke Tevion Slimline, unbekannten Wertes, 1 Blutdruckmessgerät, weiß-blau, Marke Rossmax, unbekannten Wertes, 1 Packung Bettbezug, blau, Marke Dream, im Wert von € 14,95, 1 Glätteisen, hellblau, Marke Rowenta Optiliss, unbekannten Wertes, 1 Packung Pralinen, Marke Lindl B) X und X am 12.5.2007 im bewussten und gewollten Zusammenwirken nachstehenden Personen in Wels fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, a) Verfügungsberechtigten der Fa. X eine Digitalkamera im Wert von € 299 - b) Verfügungsberechtigten der Fa. X 2 Paar Kindersandalen im Wert von € 24,90 und von € 9,90, c) Verfügungsberechtigten der Firma X Lederwaren eine Handtasche der Marke Picard im Wert von € 119,-. Strafbare Handlung(en): 1) X: zu A) I) 1) bis 4) und B) a) bis c) das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall StGB und Zu A) II das Verbrechen der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1, 2 und 4 2. Deliktsfall StGB 2) X: Zu B) a) bis c) das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1. Fall StGB Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: — Strafe: nach dem 1. Strafsatz des § 130 StGB 1) X unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten Gemäß § 43 a Abs, 3 StGB wird diese Strafe teilbedingt verhängt: a) 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre; b) 4 Monate unbedingt. Gemäß § 38 Abs. 1 StGB wird die Vorhaft vom 12.5.2007, 16.10 Uhr bis 29.5.2007, 9.55 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. 2) X zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird der Vollzug dieser Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Angerechnete Vorhaft: ---- Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche: ---- Kostenentscheidung: Gemäß § 389 StPO werden beide Beschuldigte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt. Strafbemessungsgründe: 1) X: erschwerend: die Wiederholung der Diebstähle, die Begehung zweier Verbrechen, die Begehung einer strafbaren Handlung während eines anhängigen Verfahrens; mildernd: der bisher untadelige Lebenswandel, das Teilgeständnis; die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung. 2) X: erschwerend: die Wiederholung der Diebstähle; mildernd: der bisher untadelige Lebenswandel, das Teilgeständnis; die Schadensgutmachung durch Sicherstellung." Das Bezirksgericht Steyr hat mit Urteil vom 4. September 2009, Zahl 5 U 211/07p, zu Recht erkannt: "X und X sind schuldig, sie haben am 21.2.2009 in Adlwang als Mittäter fremde bewegliche Sachen, nämlich Parfumartikel im Gesamtwert von EUR 319,30, Verfügungsberechtigten der X mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sie haben hiedurch jeweils das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen und werden hiefür Xzu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen zu je 4,-- Euro, insgesamt somit 480,-- Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und X zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen zu je 4,— Euro, insgesamt somit 480,— Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 389 Abs 1 StPO haben die Angeklagten die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen. Beschluss Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB wird vom Widerruf der beiden Angeklagten zu 7 Hv 45/07 s des Landesgerichtes Ried im Innkreis gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die dazu bestimmten Probezeiten jeweils gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB auf 5 (fünf) Jahre verlängert. Strafbemessungsgründe für beide Angeklagten: mildernd: Kein Umstand erschwerend: 1 einschlägige Vorstrafe Für die Bemessung des Tagessatzes maßgebliche Umstände: