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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102848/2/Gf/La

Linz, 21.09.1995

VwSen-102848/2/Gf/La Linz, am 21. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M.

M., ..........., ..........., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von ......... vom 25. April 1995, Zl.

VerkR96-4686-1994-St/Ed, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von ........ vom 25. April 1995, Zl. VerkR96-4686-1994-St/Ed, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von ....... vom 11. Oktober 1994, Zl.

VerkR96-4686-1-1994, als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wird darin ausgeführt, daß diese Strafverfügung dem damaligen Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 18.

Jänner 1995 zugestellt worden sei und die Einspruchsfrist daher mit Ablauf des 1. Februar 1995 geendet habe, weshalb sich der erst am 24. April 1995 zur Post gegebene Einspruch offenkundig als verspätet erweise.

1.2. Gegen diesen ihm am 26. April 1995 zugestellten Bescheid wendet sich die vorliegende, am 27. April 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, nicht nur durch jenen Anwalt, dem die Strafverfügung zugestellt wurde (RA Dr. K.), sondern gleichzeitig auch durch einen anderen als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt (RA DR. G.) vertreten gewesen zu sein, sodaß sich die Zustellung an ersteren, von dem er nie über die gegenständliche Strafverfügung informiert worden sei, als rechtswidrig erweise. Außerdem habe er sich seit dem 21. Juni 1994 in Untersuchungshaft befunden.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ......... zu Zl.

VerkR96-4686-1994.

Aus diesem ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher, von den Verfahrensparteien unbestritten gebliebener Sachverhalt (weshalb auch von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte):

2.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von .......... vom 23. August 1994, Zl. VerkR96-4686-1994, wurde über den Berufungswerber wegen dreier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes eine Geldstrafe von insgesamt 1.600 S (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 4 Tage) verhängt. Diese Strafverfügung war an den Wohnsitz des Beschwerdeführers adressiert und wurde am 31. August 1994 beim Postamt Bachmanning hinterlegt.

Da sich der Beschwerdeführer seit dem 22. Juni 1994 in Untersuchungshaft befindet, blieb die hinterlegte Sendung unbehoben und wurde der BH ........... am 20. September 1994 retourniert.

2.2. Im Zuge des folgenden Mahnverfahrens gab RA Dr. S. der BH .......... am 6. Oktober 1994 bekannt, daß er den Beschwerdeführer seit 3. Oktober 1994 rechtsfreundlich vertritt.

Die BH .......... hat daher die (inhaltlich leicht modifizierte) Strafverfügung vom 11. November 1994, Zl.

VerkR964686-1-1994, sowohl dem Berufungswerber an dessen Wohnadresse (am 19. Oktober 1994) als auch dessen Rechtsvertreter RA Dr. S. (am 22. Dezember 1994) sowie darüber hinaus noch - nachdem letzterer am 10. Jänner 1995 die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses durch den Beschwerdeführer bekanntgegeben hat - an dessen neuen Rechtsvertreter RA Dr. K. (am 18. Jänner 1995) zugestellt.

2.3. Das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Rechtsmittelwerber und RA Dr. K. wurde am 3. April 1995 aufgelöst.

Am 24. Juni 1995 hat der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 11. November 1994, Zl. VerkR-4686-1 1994, erhoben, welche mit dem durch die gegenständliche Berufung angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wurde.

3. Die vorliegende Berufung erweist sich als zulässig, sie ist jedoch in der Sache nicht begründet:

RA Dr. Stossier hat der belangten Behörde am 6. Oktober 1994 die rechtsfreundliche Vertretung des Berufungswerbers angezeigt. Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte daher wenngleich erst am 22. Dezember 1995 - ungeachtet des Umstandes, daß dieses Vollmachtsverhältnis bereits "seit Anfang Dezember 1994" (so der Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 9. Jänner 1995) im Innenverhältnis aufgelöst war, dennoch in rechtmäßiger Weise an diesen Vertreter des Beschwerdeführers, da jener erst am 10. Jänner 1995 (Datum des Einlangens), also etwa drei Wochen nach erfolgter Zustellung, der belangten Behörde die Kündigung der Mandantschaft bekanntgab (vgl. dazu statt vieler z.B. VwGH v. 25. Mai 1988, Zl.

87/13/0234). Der Beschwerdeführer muß sich daher die - ob pflichtwidrig oder nicht, ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu beurteilen - Unterlassung der Einspruchserhebung durch diesen Rechtsvertreter so zurechnen lassen, als ob er die rechtzeitige Erhebung eines Einspruches selbst unterlassen hätte.

Da die weitere gültige Zustellung der Strafverfügung an den neuen Rechtsvertreter des Berufungswerbers RA Dr. K. vom 18.

Jänner 1995 gemäß § 6 des Zustellgesetzes unbeachtlich ist und eine Zustellung an RA Dr. G. deshalb entbehrlich war, weil letzterer nur für das gerichtliche, nicht aber auch für das behördliche Strafverfahren als Rechtsvertreter (Pflichtverteidiger) des Beschwerdeführers bestellt war, begann die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG sohin am 22. Dezember 1994 zu laufen und endete am 5. Jänner 1995, weshalb sich der erst am 24. April 1995 zur Post gegebene Einspruch des Rechtsmittelwerbers offenkundig als verspätet erweist.

4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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