Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-750021/2/BP/WU

Linz, 09.05.2012

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA der VR China, vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 28. Februar 2012, GZ.: Sich96-1001-2012, wegen Übertretungen nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 100,00 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.  

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

zu II.: § 64 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 28. Februar 2012, GZ.: Sich96-1001-2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt. Die belangte Behörde führt dabei unter der Überschrift Straferkenntnis wie folgt aus:

 

"I. Zum Tatzeitpunkt am 19.01.2012 um 00:02 Uhr wurden Sie am Tatort: Gemeindegebiet von Vöcklabruck, X von Beamten der PI Vöcklabruck im Bundesgebiet angetroffen ohne den Kontrollierenden Beamten ein gültiges Reisedokument vorweisen zu können. Sie hielten sich daher als Staatsangehöriger der VR CHINA und damit als pass- und Sichtvermerkspflichtiger Fremder zum Tatzeitpunkt am Tatort unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf.

 

II. Zum Tatzeitpunkt am 19.01.2012 um 00:02 Uhr wurden Sie am Tatort: Gemeindegebiet von Vöcklabruck, X von Beamten der PI Vöcklabruck im Bundesgebiet angetroffen ohne den Kontrollierenden Beamten ein gültiges Reisedokument vorweisen zu können. Sie führten daher als passpflichtiger Fremder keinen Reisepass mit sich respektive verwahrten diesen nicht in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort, dass seine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen konnte.

 

 

 

Es ergeht sohin folgender

 

 

 

SPRUCH

 

 

 

Ad 1) Sie waren zum angegebenen Zeitpunkt nicht Rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet der Republik Österreich, da Sie sich als Staatsangehöriger der VR CHINA und damit als pass- und Sichtvermerkspflichtiger Fremder in Österreich aufhielten ohne den kontrollierenden Beamten der PI St. Georgen EAST-West ein gültiges Reisedokument vorweisen zu können. Dies stellt eine Übertretung nach § 120 Abs. 1a FPG 2005 dar.

 

 

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

 

1.      wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

 

2.      wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

 

3.      wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

 

4.      solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen        zukommt;

 

5.     entfällt

 

6.     wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

 

7.     soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

 

         Ihre Einreise ins Bundesgebiet erfolgte am 29.04.2009 illegal mit dem PKW über Unbekannt. Sie hielten sich von 29.04.2009 (dem Zeitpunkt Ihrer Asylantragstellung) bis zur negativen Finalisierung Ihres Asylverfahrens (rechtskräftig negativ in II. Instanz gem. §§7 und 8 AsylG seit 27.10.2011) legal in Österreich auf. Sie hielten sich demzufolge zum Tatzeitpunkt bereits seit ca. 2 Monaten illegal im Bundesgebiet von Österreich auf.

 

         Sie verfügten zum Tatzeitpunkt weder über eine Aufenthaltsberechtigung oder sind aufgrund einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem NAG zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt.

 

         Ebenso verfügen Sie über keinen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates (Schengen-Staates).

 

         Zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung am 19.01.2012 um 00:02 Uhr befanden Sie sich in keinem Asylverfahren. Ihnen kam daher kein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zu.

 

         Gegen Sie besteht eine mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien erlassene Ausweisung vom 20.10.2011, rechtskräftig seit 27.10.2011.

 

         Für Sie liegt weder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gem. § 3 Abs. 5 AuslBG noch eine Anzeigebestätigung gem. § 18 Abs. 3 AuslBG vor.

 

 

 

Ad 2) Sie führten zum Tatzeitpunkt am Tatort kein Reisedokument mit sich, obwohl Sie dazu gemäß § 32 FPG verpflichtet waren. Wegen dieser Übertretung nach § 121 Abs. 3 Z. 2 FremdenpolizeiG 2005 werden Sie gemäß § 21 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ermahnt.

 

 

 

ad 1.  Gem. § 120 Abs. 1a FremdenpolizeiG 2005 wird über Sie

 

wegen dieser Verwaltungsübertretung folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe: Euro    500,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 67 Stunden

 

ad 2.   Gem. § 121 Abs. 3 Z. 2 FremdenpolizeiG 2005 wird über Sie

 

wegen dieser Verwaltungsübertretung folgende Strafe verhängt: wegen dieser Verwaltungsübertretung werden Sie gemäß § 21 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ermahnt"

 

 

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass anlässlich einer Fremdenkontrolle am angeführten Tatort zur angeführten Tatzeit, festgestellt worden sei, dass sich der Bw im Bundesgebiet von Österreich nicht rechtmäßig aufhalte, da sein Asylverfahren gemäß §§ 7 und 8 AsylG, rechtskräftig negativ in II. Instanz am 27.10.2011 abgeschlossen worden sei. Sein temporär befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich habe somit an diesem Tag geendet. Gegen den Bw bestehe eine rechtskräftige Ausweisung aus dem Bundesgebiet von Österreich erlassen vom BAA Außenstelle Wien am 20.10.2011, rechtskräftig seit 27.10.2011. Der Bw habe als sichtvermerkspflichtiger Fremder in Österreich zum Tatzeitpunkt über keinerlei Reisedokumente respektive über keinen Sichtvermerk für Österreich oder einen Aufenthaltstitel nach dem NAG noch über eine sonstige Vorraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 31 Abs. 1 FPG verfügt.

 

 

 

Mit Schreiben vom 26.01.2012 sei der Bw aufgefordert worden, zu den im Spruch genannten Übertretungen Stellung zu nehmen.

 

Mit Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 09.02.2012, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Außenstelle Fremdenpolizei eingelangt per FAX am 09.02.2012, habe sich der Bw im Wesentlichen wie folgt geäußert:

 

 

 

"Herr X werde gegen das Erkenntnis des AGH fristgerecht eine VfGH-Beschwerde erheben. Erst nach Entscheidung über diese Beschwerde werde sich rückblickend feststellen lassen, ob er sich am 19.01.2012 rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe oder nicht. Es stehe Herrn X kein rechtmäßiges Alternativverhalten zur Verfügung, er könne derzeit nicht ausreisen, ein Aufenthalt in Österreich könne ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es sei zu bedenken, dass eine Bestrafung nur wegen eines illegalen Aufenthaltes der Judikatur des EuGH widerspreche, (vgl. Spruch in Rs C-61/11 PPU)."

 

 

 

Weiters führe der Bw noch ein Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Rovigo (Italien), gerichtet an den EuGH vom 18.08.2011 bei, ohne näher auf dieses einzugehen.

 

 

 

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass sich der Bw zum Tatzeitpunkt am Tatort unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten habe.

 

 

 

Gegen ihn sei vom Bundesasylamt Außenstelle Eisenstadt eine seit 27.10.2011 rechtskräftige Ausweisung aus dem Bundesgebiet erlassen worden. Aus der aktuellen Aktenlage gehe nichts über eine allfällig eingebrachte VfGH-Beschwerde hervor. Das Einbringen einer Beschwerde ändere nichts an der Tatsache, dass der Bw zum Tatzeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei.

 

 

 

Unabhängig davon habe zum Tatzeitpunkt am Tatort keine der in § 31 FPG aufgelisteten Vorraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bestanden.

 

 

 

Bezugnehmend auf die vom Bw zitierte Judikatur des EuGH werde entgegnet, dass gegen ihn gem. § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe (€ 500,-- zuzüglich eines Kostenbeitrags zum Verwaltungsstrafverfahren von € 50,--) und keine Haftstrafe ausgesprochen worden sei. Erst im Nichteinbringungsfall wäre eine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten.

 

 

 

Zur Strafhöhe in Spruchpunkt 1 werde ausgeführt, dass sich diese im untersten Bereich (Mindeststrafe) des im § 120 Abs. 1a vorgesehenen Strafrahmens befinde. Vom außerordentlichen Milderungsrecht gem. § 20 VStG 2001 habe kein Gebrauch gemacht werden können.

 

 

 

Zur Übertretung gem. § 121 Abs. 3 Z 2 FPG befinde die erkennende Behörde, dass in diesem Spruchpunkt mit einer bescheidmäßigen Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne.

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Berufung mit Telefax vom 6. März 2012.

 

Darin wird ua. ausgeführt, dass der Bw am 15. Februar 2012 eine Beschwerde gemäß Art. 144a B-VG gegen das für ihn negative Erkenntnis des AGH vom 20. Oktober 2011, C2 410406-1/209/14E, erhoben habe. Eine Entscheidung des VfGH liege nicht vor. Das ggst. Straferkenntnis sei hinfällig, wenn vom VfGH bestätigt werde, dass der Bw ein Asylwerber sei bzw. zum Tatzeitpunkt am 19. Jänner 2012 gewesen sei.

 

Darüber hinaus sei das erwähnte Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH abzuwarten, mit dem thematisiert werde, ob "Illegale" mit Geldstrafen belegt werden dürften, die im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe führten; dies deshalb, da in diesem Fall der "illegale" Aufenthalt mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert würde, was nach der Entscheidung X, wie in der Stellungnahme angeführt, rechtswidrig sei.

 

Abschließend stellt der Bw die Anträge:

a) das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben;

b) das Verfahren bis zur Beendigung des beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens (Bekämpfung des AGH-Erkenntnisses vom 20. Oktober 2011) zu unterbrechen;

c) allenfalls das Verfahren zur Ergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen;

d) allenfalls die Strafe schuldangemessen herabzusetzen.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 6. März 2012 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

Betreffend die vom Bw behauptete Einbringung einer Beschwerde an den VfGH bezüglich der AGH-Entscheidung wird angemerkt, dass nach aktuellem Aktenstand weder eine Einbringung einer solchen Beschwerde noch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim VfGH bekannt sei.

 

Ebenso sei der belangten Behörde keine Entscheidung im vom Bw erwähnten Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH noch eine allfällige Auswirkung dieser Entscheidung auf die österreichischen Bestimmungen des FPG bekannt. 

 

2.2.1. Der UVS des Landes Oberösterreich erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

2.2.2. Aus einem aktuellen Auszug der Asylwerberinformation ergibt sich kein Hinweis auf eine allfällig eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Das Verfahren ist mit 27. Oktober 2011 rechtskräftig negativ beendet und eine Ausweisung des Bw eingetragen.

 

2.2.3. Da im Verfahren der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststand, keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, lediglich die Klärung einer Rechtsfrage vorzunehmen war und kein diesbezüglicher Parteienantrag vorlag, konnte gemäß § 51e Abs. 3 VStG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1. und 2.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im   Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die     durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung          bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur          Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für       Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten    Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet   keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen         zukommt;

5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländer­beschäfti­gungs-        gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsende­be-­       willi­gung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3     Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit       einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

Gemäß § 120 Abs 7 liegt eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.

 

 

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass das Asylverfahren des Bw mit Wirkung 27. Oktober 2011 rechtskräftig negativ entschieden wurde und ihm ab diesem Zeitpunkt keinerlei Aufenthaltsrecht mehr zukam. Weiters ist unbestritten, dass keine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt.

 

Wenn der Bw nun anführt, am 15. Februar eine Beschwerde gegen das in Rede stehende AGH-Erkenntnis an den VfGH gerichtet zu haben, ist zum Einen festzustellen, dass ein derartiges Verfahren nicht dokumentiert ist, zum Anderen würde sich dabei a priori die Frage der verspäteten Einbringung gestellt haben, zumal zwischen der rechtskräftigen Erledigung – also mit dem Datum 27. Oktober 2011 – lediglich eine 6-wöchige Beschwerdefrist zur Verfügung gestanden hätte, weshalb die Einbringung am 15. Februar 2012 ohnehin weit außerhalb dieser Frist gelegen wäre.

 

 

 

Auch, wenn der VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt haben würde, gelte diese ex nunc, weshalb der Tatzeitpunkt 19. Jänner 2012 davon unberührt geblieben wäre.

 

 

 

Ein bloß behauptetes, nicht aber reales Verfahren abzuwarten, kann dem UVS des Landes Oberösterreich schon aus verfahrensökonomischen Gründen nicht zugesonnen werden, weshalb der Antrag auf Unterbrechung des ggst. Strafverfahrens abzuweisen war.

 

 

 

Der belangten Behörde folgend, kann auch das erkennende Mitglied des UVS Oö. keine verfahrensrelevanten Auswirkungen des vom Bw angesprochenen Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH erkannt werden.

 

 

 

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass die objektive Tatseite im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben ist.

 

 

 

3.3. Das FPG enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bw machte jedoch keinerlei Umstände geltend, die geeignet wären, einen entsprechenden Schuldentlastungsbeweis darzustellen. Der belangten Behörde folgend ist somit vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite in Form zumindest grob fahrlässigen Verhaltens auszugehen. Der Bw musste sich des Umstandes seines illegalen Aufenthalts in vollem Umfang bewusst sein, weshalb hier sogar die Annahme Deckung finden würde, dass von bedingtem Vorsatz auszugehen sein würde.

 

3.4. Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzumerken, dass diese ohnehin mit der gesetzlichen Mindeststrafe am untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt wurde. Es ergeben sich keine Umstände von dieser Strafhöhe abzugehen.

 

Mangels geringem Verschulden, aber auch mangels unbedeutender Folgen der Tat kam eine Anwendung des § 20 bzw. des § 21 VStG nicht in Betracht.

 

3.5. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen und das Straferkenntnis zu bestätigen war. 

 

3.6. Gemäß § 121 Abs. 3 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 begeht, wer sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

 

 

3.7. In der Berufungsbegründung wird keinerlei Einwand gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erhoben, wenn auch abschließend der undifferenzierte Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses gestellt wird. Aus Sicht des UVS des Landes Oö. erwuchs der materiell unbekämpfte Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses – mangels Berufung – mit 14. März 2012 (nach Ablauf der 14-tägigen Berufungsfrist) in Rechtskraft.

 

Sollte man dieser Ansicht nicht folgen, wäre festzuhalten, dass sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite unbestrittener Maßen vorliegen und hinsichtlich der Strafe von der belangten Behörde in Anerkennung der geringen Folgen der Tat sowie des geringfügigen Verschuldens § 21 VStG in Anwendung gebracht wurde. Auch diesbezüglich könnte keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden.

 

3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Gemäß § 64 VStG war dem Bw zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem UVS des Landes Oö. in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe somit von 100,00 Euro aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Bernhard Pree

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 11.06.2013, Zl.: 2012/21/0216-6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum