Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750032/6/SR/WU

Linz, 14.05.2012

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, kosovarischer Staatsangehöriger, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. März 2012, GZ Sich96-73-2011, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 AVG und § 17 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. März 2012, GZ: Sich96-73-2011, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt für schuldig erkannt und bestraft:

 

1.    Am 19.9.2010 um ca. 5.15 Uhr wurde von Beamten der Grenzpolizeiinspektion Leopoldschlag in Leopoldschlag, auf der Landstraße B 310, bei StrKm: X, im Nahbereich der ehemaligen Grenzkontrollestelle Wullowitz, einreiseseitig, festgestellt, dass Sie als mazedonischer Staatsbürger/in in das Bundesgebiet einreisten, ohne in Besitz eines gültigen Reisedokuments zu sein, obwohl Fremde, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anders bestimmt ist oder nicht anderen internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet ein gültiges Reisedokument brauchen (Passpflicht).

2.    Sie haben sich als mazedonischer Staatsbürger/in am 19.9.2010 um ca. 5.15 Uhr in Leopoldschlag, auf der Landstraße B 310, bei StrKm: X, im Nahbereich der ehemaligen Grenzkontrollestelle Wullowitz, einreiseseitig aufgehalten und haben dem Beamten der Grenzpolizeiinspektion Leopoldschlag Ihren Aufenthaltstitel nicht ausgehändigt, obwohl Fremde dazu verpflichtet sind.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1.:   § 15 Abs 1, i V m § 120 Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl I N-100/2005,    i.d.g.F.

Zu 2.: § 32 Abs 1 iVm § 121 Abs 3 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). BGBl I Nr 100/2005,      i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                                    falls diese uneinbringlich ist,   Gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1.: 1.000,00 Euro               333 Stunden                           § 120 Abs.1 Z2 FPG, idgF

Zu 2.:    200,00 Euro               72 Stunden                             § 121 Abs.3 Z3 FPG, idgF

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Zu 1.: 100,00 Euro und zu 2. 20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 1.320,00 Euro.

 

Das Zustellorgan nahm am 7. März 2012 einen Zustellversuch vor und verständigte in der Folge den Bw von diesem, indem es die Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach eingelegte. Als Beginn der Abholfrist wurde der 8. März 2012 festgelegt. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Bw somit laut Rückschein am 8. März 2012 durch Hinterlegung zugestellt.

 

2. Dagegen erhob der Bw "Einspruch" mittels E-Mail vom 31. März 2012 (Kennung: X [X] Samstag, 31. März 2012 16:09). Zum Tatvorwurf brachte der Bw vor, dass er leider nicht verstehe, warum er die Geldstrafe bekommen habe. Zum Tatzeitpunkt sei er zu Hause gewesen. Wahrscheinlich habe sich jemand anderer für ihn ausgegeben. Seine Dokumente trage er immer bei sich. Außerdem sei er kein mazedonischer Staatsangehöriger. Beiliegend sende er den alten und den neuen Pass. Zur Tatzeit sei er serbischer Staatsangehöriger gewesen.

 

3.1.1. Die belangte Behörde setzte den Bw mit E-Mail vom 3. April 2012 von der verspäteten Erhebung des Rechtsmittels in Kenntnis, ersuchte ihn um Rückantwort und legte anschließend den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. April 2012 vor.

 

3.1.2. Nach Erhebungen beim Zustellpostamt (Ersuchen um Übermittlung einer Kopie des Formulars "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments") wurde der Bw mit Schreiben vom 16. April 2012, zugestellt am 18. April 2012, aufgefordert, zur vermeintlich verspäteten Einbringung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

 

3.1.3. Am 20. April 2012 sprach der Bw vor und teilte mit, dass das Schriftstück am 8. März 2012 beim Postamt hinterlegt worden sei, er jedoch das Schriftstück wegen seiner neuen Arbeit in Österreich nicht abholen habe können. Zu Beginn dieser habe er nicht schon einen Urlaub nehmen wollen. Am 26. März 2012 habe er das Schriftstück behoben.

 

3.2. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender, für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.2.1. Das dem Verfahren zugrundeliegende Straferkenntnis wurde dem Bw am 8. März 2012 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Zum Zeitpunkt der Hinterlegung hielt sich der Bw regelmäßig an der Abgabestelle auf. Er hat unmittelbar nach der Hinterlegung vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, das Schriftstück aus Gründen, die in der Privatsphäre lagen (bedingt durch den Arbeitsantritt wollte er noch keinen Urlaub beantragen), nicht behoben. Laut der Hinterlegungsanzeige (Formular 1 zu § 17 Abs. 2 ZustellG) behob er das Straferkenntnis am 25. März 2012.

 

Die als "Einspruch" bezeichnete Berufung brachte er erst am Samstag den 31. März 2012 bei der belangten Behörde ein.

 

3.2.2. Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Berufungsvorbringen lassen sich Mängel bei der Zustellung ersehen. Dies insbesondere auch deshalb, als der Bw bei der Vorsprache am 20. April 2012 die verspätete Berufungseinbringung nicht in Abrede gestellt hat. Unstrittig ist, dass der Bw sowohl bei der Ankündigung über die Hinterlegung als auch in der Folge nicht ortsabwesend war und das Dokument ab dem 8. März 2012 behoben werden hätte können.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

4.2. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 8. März 2012 durch Hinterlegung. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann daher auch an diesem Tag zu laufen. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre daher der 22. März 2012 gewesen. Der Umstand, dass der Bw die Berufung erst am 31. März 2012 mit E-Mail übermittelt und somit verspätet eingebracht hat, ist aufgrund des Akteninhaltes und der Aussagen des Bw unzweifelhaft.

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung der erkennenden Behörde nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher verwehrt. Aus diesem Grund war die Berufung als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen.  

 

5. Aufgrund der Deutschkenntnisse des Bw kann eine Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere Sprache entfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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