Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166847/5/Fra/CG

Linz, 11.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, x, x, vertreten durch x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1. März 2012, VerkR96-15436-2011, betreffend Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 75,00 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt.

 

 

II.                Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

 

wegen Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 63 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges: Kennzeichen x, x, x, x, am 06.09.2011 um 09:08 Uhr in der Gemeinde x, Autobahn Freiland, Richtung Graz, Nr. x bei km x zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hat, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,48 Sekunden festgestellt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesene Vertreterin eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat seine Berufung im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb es dem Oö. Verwaltungssenat obliegt, über die Höhe der Strafe abzusprechen. Diese war aus folgenden Gründen neu zu bemessen:

 

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit bis 726,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).

 

Vorauszuschicken ist, dass das Nichteinhalten des gesetzlich gebotenen Sicherheitsabstandes gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 kein Bagatelldelikt ist. Durch den zu geringen Abstand ist es dem Lenker oftmals nicht möglich, auf entsprechende Gefahrensituationen rechtzeitig zu reagieren. Um den Kraftwagenlenkern derartige Umstände, welche oft zu Verkehrsunfällen (Auffahrunfälle und in weiterer Folge Massenkarambolage auf Autobahnen) mit gravierenden Folgen führen, bewusst zu machen, ist einerseits aus generalpräventiven eine entsprechend strenge Strafe geboten, andererseits kommen spezialpräventive Überlegungen dahingehend dazu, den Bw konkret zu einem gesetzeskonformen Verhalten im Straßenverkehr zu sensibilisieren.

 

Die belangte Behörde ist im Schätzungswege davon ausgegangen, dass der Bw ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.800,00 Euro bezieht, vermögenslos sowie für niemanden sorgepflichtig ist. Da der Bw diesen

 

Annahmen nicht widersprochen hat, legt auch der Oö. Verwaltungssenat diese Schätzung der Strafbemessung zugrunde. Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand ist als mildernd zu werten. Konkrete nachteilige Folgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Diese Umstände sowie die zwar späte aber nunmehr doch gezeigte Schuldeinsicht des Bw führten zu einer Neubemessung der Strafe. Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte – siehe oben – aus präventiven Gründen nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

 

 

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