Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130763/7/Gf/Rt

Linz, 11.05.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des Dr. B G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. April 2011, Zl. 933/10-811121, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 27 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 3 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Berufungswerber kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. April 2011, Zl. 933/10-811121, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 38 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 4,30 Euro) verhängt, weil er am 19. März 2010 "in Linz, X vor Haus Nr. X" sein KFZ ohne einen für den Zeitraum zwischen 9:19 Uhr und 9:35 Uhr gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gehabt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Park­gebührengeset­zes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 84/2009 (im Folgenden: OöParkGebG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Übertretung auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen eines Aufsichtsorganes als zweifelsfrei erwiesen anzusehen sei.

Angesichts zweier einschlägiger Vormerkungen hätten im Zuge der Strafbemessung keine Milderungsgründe berücksichtigt werden können; mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens‑, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 2.500 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).

1.2. Gegen dieses ihm am 19. April 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. Mai 2011 – und damit rechtzeitig – per e-mail  eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass der mit "X vor dem Haus Nr. X" angegebene Tatort der Übertretung anhand des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses nicht nachvollziehbar sei. Außerdem hätte er ohnehin einen gültigen Parkschein im KFZ angebracht gehabt. Davon abgesehen bestünde eine Sorgepflicht für seine geschiedene Frau sowie für drei minderjährige Kinder.

Aus diesen Gründen wir die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Verhängung einer Strafe unter Ausspruch einer bloßen Ermahnung beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933/10-81121 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 8. Mai 2012, zu der als Parteien die Vertreterin des Beschwerdeführers, Mag. N R, einerseits und die Vertreterin der belangten Behörde, Mag. R B-R, andererseits sowie als Zeugin das Aufsichtsorgan E St erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, dass das KFZ des Rechtsmittelwerbers im fraglichen Tatzeitraum am X in Linz an einem von der Zeugin bezeichneten Ort ohne für einen zum Kontrollzeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war. Insoweit wird das Verhandlungsprotokoll, insbesondere die diesem angeschlossene BEILAGE 1, die ein Satellitenbild mit der entsprechenden Standortkennzeichnung enthält, zum integrierenden Bestandteil der Begründung dieser Entscheidung erklärt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich sohin sowohl auf Grund des Akteninhalts als auch aus der glaubwürdigen und in sich widerspruchsfreien Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Aufsichtsorganes, wobei dessen Angaben von den Vertreterinnen der Parteien nicht bestritten wurden.

 

2.2. Da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, hatte der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 51c VStG (nicht durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer, sondern) durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist dieser hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

3.2. Im gegenständlichen Fall konnte die – zur Vermeidung einer Doppelbestrafung unumgängliche – Konkretisierung des Abstellortes zwar erst im Zuge der vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführten öffentlichen Verhandlung einigermaßen exakt festgelegt werden; allerdings bestanden insoweit über diesen (anders als im h. Beschwerdefall VwSen-130762 vom 11. Mai 2012) deshalb schon von vornherein keine vergleichbar ernsthaften Zweifel, weil bezüglich der Adressangabe "X vor Haus Nr. X" unter Zugrundelegung des üblichen Wortsinnes nur zwei Parkplätze – nämlich jener dem Hauseingang näher gelegene einerseits und jener auf der gegenüberliegenden Straßenseite andererseits – in Betracht kommen.

Obwohl es fraglos zielführender gewesen wäre, den exakten Abstellort – z.B. unter Zuhilfenahme von Satellitenkarten – bereits in einem unmittelbaren zeitlichen Naheverhältnis zur Tatbegehung zweifelsfrei klarzustellen und so frühzeitig und effizient eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf eine nach Art. 4 des 7.ZPMRK unzulässige Doppelbestrafung (aber auch weitere aufwändige erst- und zweitinstanzliche Ermittlungen) hintanzuhalten, erweist sich damit die spruchmäßige Tatortkonkretisierung unter den Umständen des vorliegenden Falles im Ergebnis als hinreichend genau.   

Davon sowie von den unbedenklichen Feststellungen des Aufsichtsorganes dahin, dass die Gültigkeit des Parkscheines zum Kontrollzeitpunkt bereits abgelaufen war, ausgehend hat der Beschwerdeführer sohin tatbestandsmäßig und – mangels erkennbarer Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe – auch zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.3. Im Zuge der Strafbemessung erachtet es der Oö. Verwaltungssenat hingegen unter Berücksichtigung der mittlerweile ungünstigeren familiären Situation des Rechtsmittelwerbers als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 27 Stunden herabzusetzen.

3.4. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 3 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Berufungswerber hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r ó f

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

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