Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101096/7/Weg/Ri

Linz, 16.07.1993

VwSen - 101096/7/Weg/Ri Linz, am 16. Juli 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des G.P. vom 12. Februar 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft .. vom 19. Jänner 1993, VerkR-96/5796/1992/Sö/Hu, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG). § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idF BGBl.Nr.357/1990.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Einspruch gegen die mit Strafverfügung vom 10. November 1992, VerkR-96/5796/1992, verhängte Strafhöhe keine Folge gegeben und die ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 1.000 S bestätigt.

2. Gegen diesen Bescheid, der am 28. Jänner 1993 hinterlegt und ab diesem Tage zur Abholung bereitgehalten wurde, hat G.P. mit Schreiben vom 12. Februar 1993, zur Post gegeben am 12. Februar 1993, Berufung eingebracht.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Berufungswerber mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 2. März 1993 die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zu der in diesem Schreiben anskizzierten Verspätung innerhalb einer Frist von drei Wochen abzugeben, ansonsten auf Grund der Aktenlage zu entscheiden wäre.

Herr G.P. hat bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben, sodaß auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den schon anskizzierten und sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Diese Zweiwochenfrist beginnt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz im Falle von hinterlegten Sendungen an jenem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Die Hinterlegung des Zurückweisungsbescheides erfolgte am 28. Jänner 1993. Mit selben Tag wurde die Sendung zur Abholung bereitgehalten.

Die Berechnung der gemäß § 63 Abs. 5 AVG normierten Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs. 2 AVG vorzunehmen. Demnach endete die Berufungsfrist am 11. Februar 1993, womit die am 12. Februar 1993 dem Postweg übergebene Berufung verspätet eingebracht wurde.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG ist es der Behörde verwehrt, durch Gesetz (in diesem Fall durch § 63 Abs.5 AVG) festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde eine Gesetzwidrigkeit darstellen, wenn der unabhängige Verwaltungssenat in der Sache selbst entscheiden würde.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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