Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166691/2/Sch/Eg

Linz, 10.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau G. H., wh, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Jänner 2012, AZ: CSt 56.004/11, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 13. Jänner 2012, AZ: CSt. 56.004/11, den Einspruch der Frau G. H. vom 2. Jänner 2012 gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Dezember 2011, AZ. S 0056004/LZ/11 01, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Dezember 2011, AZ S 0056004/LZ/11 01, wurde laut Postrückschein am 19. Dezember 2011 durch Hinterlegung zugestellt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 2. Jänner 2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 3. Jänner 2012 mittels E-Mail eingebracht und gleichzeitig an diesem Tag der Post zur Beförderung übergeben.

 

In diesem Schreiben führt die Berufungswerberin Folgendes an:

"In Bezug auf das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren möchte ich keinen Einspruch erheben, denn mein Fehler auf der Kreuzung am 12.11.2011 war mir bewusst. Ich bin sonst eine sehr vorsichte Fahrerin, da ich nicht so jung bin und fahre normalerweise immer ordnungsgemäß. Damals war es allerdings ein ärgerlicher Zufall und so etwas wird nie wieder vorkommen. Ich möchte mich jedoch zur Strafhöhe äußern und den Einspruch dagegen richten. Ich habe sehr geringes Einkommen und daher ist diese Strafe für mich unbezahlbar. Daher bitte ich Sie um Verständnis und ersuche Sie den Betrag runter zu setzen."

 

In der Folge wurde der angefochtene Bescheid mit Datum vom 13. Jänner 2012 erlassen.

 

In ihrer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid gibt die Berufungswerberin Folgendes an:

"Für die Frist zur Erhebung des Einspruchs habe ich tatsächlich die in Ihrem Schreiben genannten zwei Wochen berechnet, jedoch abzüglich 2 Wochenenden, daher ist es mit meinem Schreiben zu einer minimalen Verzögerung um nur einen Tag gekommen. Ich habe tatsächlich nicht damit gerechnet, dass mein Einspruch während der zahlreichen Feiertage bearbeitete werden kann. Ich bitte sie um Verständnis und um Nachsicht

Nochmal möchte ich Sie ersuchen, die Höhe der mir verhängten Geldstrafe herabzusetzen, da ich Rentnerin bin und nicht zu viel Geld zur Verfügung habe."

 

Die Berufungswerber bestreitet die verspätete Einbringung des Einspruches nicht. Die Strafverfügung ist nach Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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