Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166700/5/Zo/REI

Linz, 16.05.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A G, geb. x vertreten durch Rechtsanwalt Y, M vom 07.02.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 09.01.2012, Zl. VerkR96-1532-2011 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung der Entscheidung am 16.04.2012 zu Recht erkannt:

 

 

  I.      Die Punkte 1), 2), 3), 4), 6), 8), 9), 12), 14) und 15) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses werden zu einem einzigen Tatvorwurf zusammengefasst. In diesem Punkt wird die Berufung sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der Strafhöhe abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.      Die Punkte 5), 7), 10), 13) und 17) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses werden zu einem einheitlichen Tatvorwurf zusammengefasst. In diesem Punkt wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen.

Bzgl. der Strafhöhe wird der Berufung in diesem Punkt teilweise stattgegeben und die von der Erstinstanz insgesamt verhängten Strafen von 1300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen 263 Stunden) werden auf 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 160 Stunden) herabgesetzt.

 

III.      Die Punkte 11) und 16) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses werden zu einem einheitlichen Tatvorwurf zusammengefasst und die Berufung diesbezüglich sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der Strafe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

IV.      Hinsichtlich Punkt 18) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

V.      Der Verfallsausspruch betreffend die vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von 1600 Euro wird bestätigt.

 

VI.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 440 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 720 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der in den Punkten 1, 3 und 4 bestätigten Geldstrafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. bis IV.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu V.: § 37a Abs.5 VStG;

zu VI.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. bis IV.:

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sehr geehrter Herr G!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

               

Tatort: Gemeinde Sandl, B38 bei km 85.400, Fahrtrichtung Freistadt

Tatzeit: 16.05.2011, 16:25 Uhr         

Fahrzeuge: Sattelzugfahrzeug - Kennz. x (D),

                 Sattelanhänger - Kennz. y (D)

 

1) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 18.04.2011 um 10:28 Uhr. Ruhezeit von 19.04.2011, 05:30 Uhr bis 10:28 Uhr, das sind 4 Stunden 58 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 21.04.2011 um 10:42 Uhr. Ruhezeit von 22.04.2011, 02:56 Uhr bis 10:42 Uhr, das sind 7 Stunden 46 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit unter 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im

innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die regelmässige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 22.04.2011 um 11:52 Uhr. Ruhezeit von 22.04.2011, 22:25 Uhr bis 23.04.2011, 01:57 Uhr: 3 Std. 32 Min.; von 23.04.2011, 07:40 Uhr bis 11:52 Uhr: 4 Std. 12 Minuten. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit mehr als 2 Stunden und stellt dies daher

anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m, Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

4) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 27.04.2011 um 09:23 Uhr. Ruhezeit von 28.04.2011, 04:02 Uhr bis 09:10 Uhr, das sind 5 Stunden 8 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

5) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde. Datum: 27.04.2011, Lenkzeit von 09:23 Uhr bis 29.04.2011, 22:24 Uhr, das sind 22 Stunden 44 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden noch gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

6) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die regelmässige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 30.04.2011 um 07:47 Uhr. Ruhezeit von 11:21 Uhr bis 16:48 Uhr: 5 Std. 27 Minuten; von 01.05.2011, 03:45 Uhr bis 07:46 Uhr: 4 Std. 1 Minute. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit mehr als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

7) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde. Datum: 02.05.2011, Lenkzeit von 08:40 Uhr bis 03.05.2011, 02:01 Uhr, das sind 11 Stunden 40 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden noch gestattet ist, betrug somit unter 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

8) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im

innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden

berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 02.05.2011 um 08:40 Uhr. Ruhezeit von 03.05.2011, 02:01 Uhr bis 08:40 Uhr, das sind 6 Stunden 39 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit unter 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

9) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im

innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 05.05.2011 um 16:46 Uhr. Ruhezeit von 21:34 Uhr bis 06.05.2011, 02:34 Uhr, das sind 5 Stunden 0 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger ais 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

10) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde. Datum: 05.05.2011, Lenkzeit von 16:46 Uhr bis 06.05.2011, 19:54 Uhr, das sind 13 Stunden 34 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

11) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt dass Sie nicht die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat Ende des sechsten 24 Stunden Zeitraumes 01.05.2011, 20:20 Uhr. Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 01.05.2011, 12:40 Uhr bis 02.05.2011, 08:40 Uhr das sind 20 Stunden 0 Minuten. Die unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, bei der die reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit unter 9

Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

12) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 07.05.2011 um 19:53 Uhr. Ruhezeit von 08.05.2011, 05:55 Uhr bis 08:16 Uhr, das sind 2 Stunden 21 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges II der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

13) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde. Datum: 07.05.2011, Lenkzeit von 19:53 Uhr bis 09.05.2011, 18:15 Uhr, das sind 22 Stunden 40 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden noch gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

14) Sie haben ais Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im

innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die regelmäßige tägliche Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 10.05.2011 um 06:59 Uhr. Ruhezeit von 11:46 Uhr bis 15:05 Uhr: 3 Std. 19 Minuten; von 11.05.2011, 00:37 Uhr bis 06:59 Uhr: 6 Std. 24 Minuten. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit mehr als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

15) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 11.05.2011 um 18:35 Uhr. Ruhezeit von 12.05.2011, 00:16 Uhr bis 05:30 Uhr, das sind 5 Stunden 14 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

16) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt dass Sie nicht die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat. Ende des sechsten 24 Stunden Zeitraumes 13.05.2011 um 19:53 Uhr. Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 14.05.2011, 22:22 Uhr bis 15.05.2011, 12:40 Uhr das sind 14 Stunden 18 Minuten. Die unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, bei der die reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit mehr als 9 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

17) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde. Datum: 13.05.2011, Lenkzeit von 09:52 Uhr bis 14.05.2011, 22:22 Uhr, das sind 11 Stunden 24 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit mehr als 2 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

18) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 tübersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass obwohl Sie sich als Fahrer am

19.04.2011, 01.09 Uhr bis 10.19 Uhr; 21.04.2011, 22.50 Uhr bis 22.4.2011, 11.51 Uhr;23.04.2011, 03.59 Uhr bis 11.09 Uhr; 28.04,2011, 00.24 Uhr bis 09.09 Uhr; 28.04.2011, 23.00 Uhr bis 29.04.2011, 09.49 Uhr; 30.04.2011, 00.00 Uhr bis 01.05.2011, 11.39 Uhr; 03.05.2011, 23.07 Uhr bis 04.05.2011, 08.18 Uhr; 05.05.2011, 05.06 Uhr bis 16.45 Uhr; 08.05.2011, 20.45 Uhr bis 09.05.2011, 09.24 Uhr; 10.05.2011, 20.07 Uhr bis 11.05.2011, 08.19 Uhr; 12.05.2011, 19.39 Uhr bis 13.05.2011, 09.49 Uhr und 13.05.2011, 18.57 Uhr bis 14.05.2011, 08.11 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, es unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt einzutragen. Sie haben für die angeführten Zeiträume die Bereitschaftszeiten auf den Schaublättern nicht eingetragen. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl.Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                        falls diese uneinbringlich       gemäß

                                               ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                                               von

1)   300,00                  61 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

2)   200,00                  40 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

3)   300,00                  61 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG                

4)   300,00                  61 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

5)   200,00                  40 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

6)   300,00                  61 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

7)   200,00                  40 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

8)   200,00                  40 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

9)   300,00                  61 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

10) 300,00                  61 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

11) 200,00                  40 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

12) 300,00                  61 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

13) 300,00                  61 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

14) 300,00                  61 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

15) 300,00                  61 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

16) 300,00                  61 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

17) 300,00                  61 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

18) 300,00                  61 Stunden                             § 134 Abs. 1b KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

Die bei der Kontrolle am 17.05.2011 vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung (Block Nr. 63157/08) in der Höhe von 1.600,00 Euro wird der Strafe angerechnet und somit als verfallen erklärt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

490,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten abzüglich Sicherheitsleistung) beträgt daher 3.790,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung behauptet der Berufungswerber, dass er die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen hat. Dem Straferkenntnis fehle es an einer nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Beurteilung, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, dem Straferkenntnis mit konkreten Argumenten entgegen zu treten.

 

Er habe weder Ruhezeitverkürzungen zu verantworten noch die zulässige tägliche Lenkzeit überschritten. Die Behörde habe sich ausschließlich am Anzeigeninhalt orientiert und sich nicht selbsttätig mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt. Es wäre der Meldungsleger als Zeuge einzuvernehmen gewesen.

 

Weiters habe die Behörde nicht geprüft, ob ein fortgesetztes Delikt vorliege.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. April 2012. Bei dieser wurde der gesamte Akt einschließlich der Schaublätter verlesen. Der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz haben an der Verhandlung nicht teilgenommen.  

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Anhand der im Akt befindlichen Schaublätter wurde festgestellt, dass der Berufungswerber sämtliche ihm vorgeworfenen Übertretungen begangen hat. Dies ergibt sich auch bereits aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten eines technischen Sachverständigen, wobei der Sachverständige ausführte, dass schwer erkennbare Fahrzeugstillstände bis 2 Minuten der Lenkzeit zugerechnet wurden. Dazu ist anzuführen, dass die Auswertung eines Schaublattes auch unter Zuhilfenahme einer Diagramm-Auswertescheibe nie minutengenau erfolgen kann. Diese geringe Ungenauigkeit ist jedoch im Hinblick darauf, dass dem Berufungswerber ausschließlich massive Überschreitungen der Lenkzeiten bzw. Unterschreitungen der Ruhezeiten vorgeworfen werden, nicht weiter relevant.

 

Der Sachverständige hat jene Zeiten, welche der Berufungswerber nach seinen eigenen Behauptungen als Beifahrer in einem PKW verbracht hat, um zum neuen Übernahmeort des LKW zu kommen, dahingehend berücksichtigt, dass für diese Fahrtstrecke jeweils eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 130 km/h zu Grunde gelegt wurde. Die sich daraus ergebende Zeit hat der Sachverständige jeweils nicht als Ruhezeit sondern als Bereitschaftszeit gewertet.

 

Dazu ist auf Sachverhaltsebene festzuhalten, dass eine Überprüfung dieser Fahrtstrecken mit im Internet verfügbaren Routenplanern ergeben hat, dass die Strecken bei normalem Verkehrsaufkommen nicht so schnell zurückgelegt werden können, wie vom Sachverständigen berechnet. Bei realistischer Betrachtung würde sich daher jeweils eine Verlängerung der Bereitschaftszeit und damit einhergehend eine Verkürzung der Ruhezeit ergeben. Zu Gunsten des Berufungswerbers wird jedoch die vom Sachverständigen zu Grunde gelegte Berechnung herangezogen.

 

Zu der im Verfahren bemängelten "in 2 Teilen genommenen Ruhezeit am 10. und 11.05.2011" ist anzuführen, dass der Berufungswerber tatsächlich im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 10.05.2011, 06.59 Uhr die Ruhezeit auf 2 Teile aufgeteilt hat, wobei der erste Teil 3 Stunden 19 Minuten und der zweite Teil 6 Stunden 24 Minuten beträgt.

 

Ansonsten ist der anwaltlich vertretene Berufungswerber dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht konkret entgegen getreten sondern hat lediglich pauschal bestritten, die ihm vorgeworfenen Übertretungen begangen zu haben. Im Hinblick auf die im Akt befindlichen Schaublätter und die Auswertung der Schaublätter sind jedoch sämtliche Vorwürfe objektiv gut nachvollziehbar. Mangels konkretem Vorbringen durch den Berufungswerber war dazu weder die Einvernahme des Meldungslegers noch die Erörterung des Sachverständigen-Gutachtens in der Verhandlung erforderlich.

 

Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber die ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgehaltenen Lenk- bzw. Ruhezeiten tatsächlich eingehalten sowie auf den Schaublättern keine handschriftlichen Aufzeichnungen getätigt hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.6 der Verordnung (EG) 561/2006 hat der Fahrer in zwei jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:

-      zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder

-      eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.

Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

 

Gemäß Artikel 4 lit.g der Verordnung (EG) 561/2006 bezeichnet der Ausdruck "tägliche Ruhezeit" den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine regelmäßige tägliche Ruhezeit und eine reduzierte tägliche Ruhezeit umfasst. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 Stunden, die reduzierte tägliche Ruhezeit mindestens 9 Stunden.

 

Gemäß Artikel 3 lit.b der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 versteht man unter "Bereitschaftszeit"

 

- andere Zeiten als Ruhepausen und Ruhezeiten, in denen das Fahrpersonal nicht verpflichtet ist, an seinem Arbeitsplatz zu bleiben, in denen es sich jedoch in Bereitschaft halten muss, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeit Folge zu leisten. Als Bereitschaftszeit gelten insbesondere die Zeiten, in denen das Fahrpersonal ein Fahrzeug während der Beförderung auf einer Fähre oder mit einem Zug begleitet sowie Wartezeiten an den Grenzen und in Folge von Fahrverboten.

Diese Zeiten und ihre voraussichtliche Dauer müssen dem Fahrpersonal im Voraus bekannt sein, d.h. entweder vor der Abfahrt bzw. unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn des betreffenden Zeitraumes oder gemäß den allgemeinen zwischen den Sozialpartnern ausgehandelten und/oder durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten festgelegten Bedingungen;

 

- für Fahrpersonal, dass sich beim Fahren abwechselt, die Zeit, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbracht wird.

 

5.2. Im gegenständlichen Verfahren ist von wesentlicher Bedeutung, wie jene Zeit beurteilt wird, welche der Berufungswerber als Beifahrer in einem PKW verbracht hat, während dieser PKW den Berufungswerber an seinen nächsten Einsatzort gebracht hat. Während dieser Zeit konnte der Berufungswerber nicht frei über seine Zeit verfügen, weil er ja verpflichtet war, als Beifahrer in einem PKW an seinen nächsten Einsatzort zu gelangen. Diese Zeit kann daher gemäß Artikel 4 lit.g der Verordnung (EG) 561/2006 nicht als tägliche Ruhezeit gewertet werden.

 

Hätte sich der Berufungswerber in diesen Zeiten nicht in einem PKW sondern in der Schlafkabine des LKW befunden, so würde es sich gemäß Artikel 3 lit.b der Richtlinie 2002/15/EG um "Bereitschaftszeit" handeln. Den konkreten Fall, dass der LKW-Lenker von einer dritten Person in einem PKW an seinen nächsten Einsatzort gebracht wird, hat die Richtlinie nicht geregelt, weil eine derartige Vorgangsweise offenkundig ganz ungewöhnlich ist. Betrachtet man jedoch den Regelungszweck, nämlich die Sicherstellung einer ausreichenden Ruhezeit, so ist es letztlich egal, ob der Berufungswerber diese Zeit schlafend in einem PKW oder in einem LKW verbracht hat. Diese Zeiten wurden von der Erstinstanz daher zutreffend als "Bereitschaftszeit" gewertet. Wie bereits dargelegt, kann es sich keinesfalls um tägliche Ruhezeit handeln, weil der Berufungswerber in diesen Zeiten nicht frei über seine Zeit verfügen konnte.

 

Die Erstinstanz hat diese Fahrzeiten ohnedies zu Gunsten des Berufungswerbers kürzer berechnet, als sich dies unter Heranziehung gewöhnlicher Routenplaner ergibt, sodass die berechneten Bereitschaftszeiten möglichst kurz und die sich daraus ergebenden Ruhezeiten als möglichst lange beurteilt wurde.

 

Wie bereits dargelegt, kommt es für die Schlüssigkeit des Sachverständigen-Gutachtens nicht darauf an, dass einzelne schwer erkennbare Fahrzeugstillstände bis 2 Minuten der Lenkzeit zugerechnet wurden, weil die Überschreitungen der Lenkzeiten so massiv sind, dass es auf derartige geringe Ungenauigkeiten nicht ankommt. Auch die vom Berufungswerber bemängelte "in 2 Teilen genommene" Ruhezeit am 10. und 11.05.2011 hat der Sachverständige richtig ausgewertet. Gemäß Artikel 4 lit.g erste Alternative der Verordnung (EG) 561/2006 umfasst die "regelmäßige tägliche Ruhezeit" eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in 2 Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

 

Dies bedeutet, dass auch im Fall einer "geteilten regelmäßigen Ruhezeit" der längere Teil mindestens 9 ununterbrochene Stunden betragen muss. Beim Berufungswerber betrug diese jedoch lediglich 6 Stunden 24 Minuten.

 

Zu Punkt 18 des Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass es der Berufungswerber auf sämtlichen Schaublättern unterlassen hat, die Bereitschaftszeiten einzutragen. Dazu wäre er aber gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 verpflichtet gewesen.

 

Zum Verfall der vorläufigen Sicherheit ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber seinen Wohnsitz in Italien hat und Italien das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, noch nicht ratifiziert hat. Die zwangsweise Vollstreckung der Strafe in Italien ist daher voraussichtlich wesentlich erschwert, weshalb zu Recht eine vorläufige Sicherheit eingehoben und für verfallen erklärt wurde.

 

Richtig ist das Berufungsvorbringen dahingehend, dass nach der Rechtsprechung des VwGH bei in einem engen zeitlichen Konnex stehenden und ineinander greifenden Fahrten von einem einheitlichen Gesamtplan und damit einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist. Es wurden daher sämtliche Unterschreitungen der Tagesruhezeit, Überschreitungen der Tageslenkzeit sowie Unterschreitungen der wöchentlichen Ruhezeit jeweils zu einem Delikt zusammengefasst und dafür eine einheitliche Strafe verhängt.

 

Das Verfahren hat keine Hinweise darauf ergeben, dass den Berufungswerber an den Übertretungen kein Verschulden treffen würde, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Eine tägliche Ruhezeit von weniger als 7 Stunden stellt nach Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG vom 30.01.2009 jedenfalls einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Beträgt die tägliche Ruhezeit zwischen 7 und 8 Stunden, so handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß. Der Berufungswerber hat daher bzgl. der täglichen Ruhezeit insgesamt einen sehr schwerwiegenden Verstoß begangen. Dabei ist jedoch weiters zu berücksichtigen, dass er die tägliche Ruhezeit insgesamt zehnmal nicht eingehalten hat, wobei er in 3 Fällen eine tägliche Ruhezeit von weniger als 5 Stunden und in 3 weiteren eine solche von weniger als 6 Stunden eingehalten hat. In einem Fall, nämlich im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 07.05.2011 um 19.53 Uhr, betrug die tägliche Ruhezeit lediglich 2 Stunden 21 Minuten. Auch in den anderen Fällen betrug die Ruhezeit weniger als 8 Stunden. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher als außergewöhnlich hoch einzuschätzen, weshalb die von der Erstinstanz dafür insgesamt verhängte Geldstrafe in Höhe von 2.800 Euro angemessen erscheint.

 

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit um mehr als 2 Stunden stellt nach Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG vom 30.01.2009 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher 300 Euro. Der Berufungswerber hat die erlaubte Tageslenkzeit in insgesamt 5 Fällen überschritten, wobei er in 2 Fällen eine Tageslenkzeit von mehr als 22 Stunden eingehalten hat. In den 3 anderen Fällen ist die Überschreitung nicht so gravierend, insgesamt ist jedoch auch bzgl. dieser Übertretungen der Unrechtsgehalt ganz massiv, wenn auch nicht so schwerwiegend wie bzgl. der täglichen Ruhezeiten. Diesbezüglich konnten die von der Erstinstanz insgesamt verhängten Strafen von 1.300 Euro auf 800 Euro sowie auch die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend herabgesetzt werden.

 

Der Berufungswerber hat eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Stunden in 2 Fällen eingehalten, wobei sie in einem Fall nur etwas mehr als 14 Stunden betragen hat. Auch dies stellt nach Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG vom 30.01.2009 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Im Hinblick darauf, dass er die Übertretung in 2 Fällen begangen hat und unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Unterschreitung konnte auch hier nicht mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Die Erstinstanz hat in diesem Punkt die gesetzliche Höchststrafe ohnedies nur zu 10 % ausgeschöpft, was durchaus angemessen erscheint.

 

Die fehlende Eintragung der Bereitschaftszeiten auf den Schaublättern erschwerte die Auswertung der Schaublätter, weshalb es sich auch dabei um einen sehr schwerwiegenden Verstoß handelt und die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro beträgt. In diesem Punkt hat die Erstinstanz ohnedies lediglich die Mindeststrafe verhängt.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.

 

Dem Berufungswerber kommt als einziger Strafmilderungsgrund seine aktenkundige Unbescholtenheit zu Gute. Straferschwerend sind jedoch – wie bereits dargelegt – die starke Häufung sowie massive Über- bzw. Unterschreitung der vorgeschriebenen Zeiten zu berücksichtigen. Insbesondere die tägliche Ruhezeit von lediglich 2 Stunden 21 Minuten im 24-Stunden-Zeitraum vom 07.05.2011 ist so gravierend, dass in diesem Punkt die Verhängung einer Geldstrafe geringfügig über der Hälfte der gesetzlichen Höchststrafe angemessen erscheint. Offenbar bedarf es einer entsprechend strengen Bestrafung, um den Berufungswerber zukünftig von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Die Strafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend der erstinstanzlichen Einschätzung von einem monatlichen Einkommen von 1.500 Euro bei keinem relevanten Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat. Auch aus generalpräventiven Überlegungen sind die Strafen so hoch zu bemessen, dass auch alle anderen Berufskraftfahrer von derart massiven Überschreitungen wirkungsvoll abgehalten werden.

 

Zu VI.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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