Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166747/7/Zo/REI

Linz, 14.05.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X, geb. x, vertreten Y, Y, Y vom 01.03.2012 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr, vom 27.02.2012, Zl. S 5233/St/10 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.04.2012 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 54b Abs.3 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Steyr hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Berufungswerberin auf Gewährung eines Strafaufschubes betreffend eine Geldstrafe von 40 Euro abgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass sie aufgrund erhöhter finanzieller Aufwendungen wegen eines Umzuges nach Kärnten den Strafaufschub beantragt habe. Sie hätte beabsichtigt, mit ihrem Verlobten ab 01.01.2012 von S nach L zu verziehen. Es sei jedoch zu Unstimmigkeiten mit der Vermieterin gekommen, weshalb ein finanziell aufwendiges Verfahren beim BG Spittal/Drau anhängig sei und sie bereits Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten habe bezahlen müssen. Der Umzug diene der Sicherung des Wohnraumes und die mit diesem Umzug verbundenen Kosten würden einen Zahlungsaufschub jedenfalls rechtfertigen.

 

3. Der Polizeidirektor vor Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.04.2012. An dieser hat eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen, die Berufungswerberin selbst sowie ihr Vertreter sind zur Verhandlung nicht erschienen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die BPD Steyr hat über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Verfahrenskosten 4 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil diese als die vom Zulassungsbesitzer eines bestimmten Kraftfahrzeuges genannte Person trotz Verlangen der Behörde keine Lenkerauskunft erteilt hatte. Diesem Verfahren liegt eine Radaranzeige vom 03. April 2010 zu Grunde. Die Berufung gegen dieses Straferkenntnis wurde vom UVS mit der Entscheidung vom 01.07.2011 abgewiesen. Mit Bescheid vom 10.11.2011 hat die BPD Steyr der Berufungswerberin die Zahlung des Strafbetrages (einschließlich der Verfahrenskosten) in Raten von einmal 7 Euro und dreimal 15 Euro bewilligt. Diese Ratenzahlungen hat die Berufungswerberin nicht eingehalten, jedoch am 23.02.2012 einen Antrag auf Stundung der Geldstrafe bis Dezember 2012 gestellt. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 54b Abs.1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zu vollstrecken.

 

Gemäß § 54b Abs.2 VStG ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

 

Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

5.2. Im gegenständlichen Verfahren ist zu berücksichtigen, dass die Strafe gegen die Berufungswerberin erstmals bereits in der Strafverfügung vom 22.09.2010 ausgesprochen wurde. Die Berufungswerberin (bzw. deren Vertreter) hat durch die Einbringung völlig unsubstantiierter Rechtsmittel erreicht, dass die Geldstrafe letztlich erst durch die Entscheidung des UVS vom 01.07.2011 rechtskräftig wurde. In weiterer Folge wurde die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von lediglich 15 Euro vereinbart, wobei die Berufungswerberin auch diese Ratenvereinbarung kein einziges Mal eingehalten hat. Aus dem Verhalten der Berufungswerberin während des gesamten Verfahrens kann daher nur der Schluss gezogen werden, dass sie alle Möglichkeiten ausnutzt, um die Zahlung der Geldstrafe so weit wie möglich hinaus zu schieben.

 

Sollte die finanzielle Situation der Berufungswerberin tatsächlich derart angespannt sein, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 15 Euro zu leisten, so bedeutet dies im Ergebnis wohl die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. Die Berufungswerberin hat auch nicht dargelegt, warum sich ihre finanzielle Situation in absehbarer Zeit wesentlich verbessern sollte bzw. welches gesicherte Einkommen ihr in Zukunft zur Verfügung stehen wird.

 

Die von der Berufungswerberin geltend gemachten Umzugskosten können einen Strafaufschub ebenfalls nicht begründen, weil der behauptete Umzug offenbar ohnedies nicht zu Stande gekommen ist. Die Kosten des daraus entstandenen Rechtsstreites sind offenbar erst im Jänner 2012 angefallen, weshalb diese nicht erklären können, warum die Berufungswerberin nicht einmal die für Dezember 2011 vereinbarte Rate in Höhe von 7 Euro bezahlt hat. Das gesamte Verhalten der Berufungswerberin lässt nur den Schluss zu, dass diese zahlungsunwillig ist. Die Erstinstanz hat daher den Antrag auf Zahlungsaufschub zu Recht abgewiesen.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass jede Bestrafung immer eine Reaktion der Allgemeinheit auf ein sozial unerwünschtes Verhalten darstellt. Durch die Strafe soll dem Bestraften sein Fehlverhalten vor Augen geführt und die Strafe soll so hoch bemessen werden, dass sie den Betroffenen von weiteren ähnlichen Delikten abhält (Spezialprävention). Diese Überlegungen dürfen auch bei der Vollstreckung von Geldstrafen nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden. Wenn bei einem ohnedies relativ geringen Strafbetrag und nicht eingehaltenen minimalen Ratenzahlungen auch noch ein Strafaufschub gewährt wird, so führt dies dazu, dass die tatsächliche Vollstreckung der Strafe in keinerlei vernünftigem Verhältnis zur Tatbegehung mehr steht. Damit würde aber auch der spezialpräventive Charakter der Strafe völlig verloren gehen.  

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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