Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166835/5/Sch/Eg

Linz, 14.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E. H., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. März 2012, Zl. VerkR96-20439-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 24 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 25. Jänner 2012, VerkR96-20439-2011, über Herrn E. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro, 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen x trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.11.2011 nicht binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der schriftlichen Aufforderung der Auskunft erteilt habe, von wem dieses Fahrzeug am 29.8.2011 um 10:12 Uhr gelenkt worden war, oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Tatort: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Sportplatzstraße 1-3, 4840 Vöcklabruck

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, Fiat x

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion T wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 wurde der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer ermittelt und gegen ihn eine Strafverfügung erlassen.  Dagegen hat dieser Einspruch erhoben mit der Begründung, dass er zum Tatzeitpunkt den PKW am Tatort der Übertretung nicht gelenkt habe.

 

In weiterer Folge ist von der belangten Behörde eine gesetzeskonforme Aufforderung gemäß § 103 abs. 2 KFG 1967 aufgrund des erwähnten Verkehrsdeliktes erfolgt.

 

Diese Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe beantwortet der Berufungswerber lediglich mit folgender Auskunft:

"Ich lenkte zu diesem Zeitpunkt das KFZ nicht."

 

Der Berufungswerber hat somit der Behörde weder den Lenker noch eine Person bekannt gegeben, die darüber hätte Auskunft geben können, und somit ist er der Aufforderung der Behörde gemäß § 103 Abs. 2 KFG nicht nachgekommen.

 

Aus diesem Grund wurde gegen den Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis völlig rechtsrichtig erlassen.

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Der Zweck des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Aufforderung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglich werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

 

Verwaltungsstrafen wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967  sind gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit Geldstrafe bis zu 5000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe beträgt nicht einmal drei Prozent des Strafrahmens und kann daher schon deshalb nicht als überhöht angesehen werden. Milderungsgründe kamen dem Berufungswerber nicht zugute, vielmehr scheint er wiederholt wegen Übertretungen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Bestimmungen – auch nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 – vorgemerkt auf. Ein geringes monatliches Einkommen und die angegebenen Zahlungsverpflichtungen des Berufungswerbers wurden berücksichtigt. Die verhängte Strafe ist jedenfalls schuldangemessen festzusetzen und geboten, um den Berufungswerber von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Es kann vom Berufungswerber erwartet werden, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

Im übrigen besteht die Möglichkeit, bei der Erstinstanz einen Ratenzahlungsantrag gemäß § 54b Abs. 3 VStG zu stellen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum