Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166870/6/Br/REI

Linz, 11.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn S T, geb. x, F, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Februar 2012, Zl. VerkR96-447-2011-Wid, nach der am 11. Mai 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das Straferkenntnis wird im Schuld- u. Strafausspruch bestätigt.

        

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 120 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

Zu I.:      § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 20, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

 

Zu II.:     § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Wider den Berufungswerber wurde mit dem o. a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, wegen des Verstoßes nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 u. Abs.3 Z1 FSG 1997 eine Geldstrafe von 600 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe am 20.12.2011, idZ von 14:55 Uhr bis 15:45 Uhr, in Braunau am Inn, vom Kreuzungsbereich Verladestraße - Laabstraße - Bahnweg, in Fahrtrichtung Bahnweg, bis letztlich Objekt x, den Pkw VW-Golf mit dem Kennzeichen x auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei.

 

 

1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Die Ihnen umseits zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist auf Grund der Anzeige der Polizei­inspektion Braunau am Inn vom 02.01.2012, GZ: AI/0000023436/01/2011, festgestellt und als erwiesen anzusehen.

 

Mit Schreiben vom 19.01.2012, übernommen am 30.01.2012, wurde Ihnen die angeführte Übertre­tung zur Last gelegt und wurden Sie aufgefordert, sich entweder anlässlich der Einvernahme bei uns binnen 14 Tagen ab Zustellung (Hinterlegung) dieses Schreibens oder schriftlich bis zu die­sem Zeitpunkt zu rechtfertigen, sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismit­tel bekannt zu geben.

 

Die Tatsache, dass Sie der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.01.2012 keine Folge geleistet haben, wertet die Behörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG (§ 24 VStG) als Beweis dafür, dass Sie der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nichts entgegenzuhalten haben und war daher das Strafver­fahren aufgrund der Aktenlage zum Abschluss zu bringen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass Grundlage hiefür gemäß § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich ge­zogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichti­gen.

 

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung vom 19.01.2012 nicht bekanntgegeben haben, wurde bei der Bemessung der Strafe von der Ihnen mit­geteilten Schätzung (mtl. 1000 Euro Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) aus­gegangen.

 

Beim vorgegebenen Strafrahmen - bei § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 FSG von 363 Euro bis zu 2180 Euro - ist die verhängte Strafe auch dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldan­gemessen.

 

Straferschwerend wirkten drei Übertretungen des § 1 Abs. 3 FSG aus dem Jahre 2010. Strafmildernd lagen keine Umstände vor.

Eine niedrigere Straffestsetzung war sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen nicht möglich.

 

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages gründet in der bezogenen Gesetzesstelle.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner am 8. März 2012 per FAX offenbar von einer Polizeidienststelle in Linz aus übermittelten Berufung, welche  bei der Behörde erster Instanz fristgerecht am 13. März 2012 einlangte. Darin bestreitet der Berufungswerber die Lenkeigenschaft und benennt seinen Bruder als damaligen Lenker. Er sei sich keiner Schuld bewusst und bitte um nochmalige Überprüfung des Straferkenntnisses und Mitteilung darüber, so der Berufungswerber im Ergebnis am Ende seines Schreibens.

 

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentlichen mündliche Berufungsverhandlung war angesichts des dem Inhalt nach bestrittenen Sachverhaltes insbesondere in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt.

Beweis erhoben wurde ferner durch Einvernahme des GrInsp. E. Auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil. Der Berufungswerber erschien trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht.

 

 

4. Zum Sachverhalt:

Gemäß der Anzeige wurde der dem Anzeiger von anderen Amtshandlungen bereits bekannte Berufungswerber zur oben angeführten Zeit auf der Laabstraße vom Meldungsleger im Begegnungsverkehr in Richtung Bahnweg fahrend wahrgenommen. Der Meldungsleger befand sich als Beifahrer in einem Dienstfahrzeug mit Deckkennzeichen. Obwohl sofort die Nachfahrt aufgenommen wurde verlor der Meldungsleger dieses Fahrzeug in Richtung Bahnweg aus den Augen. Erst nach einer Stunde wurde der Berufungswerber in der x (an seinem Wohnort) bei seinem Fahrzeug angetroffen, wobei er mit der vorherigen Wahrnehmung des Meldungslegers konfrontiert wurde. Bereits bei dieser Gelegenheit benannte er seinen Bruder als Lenker.

 

 

4.1. Zu beurteilen gilt es demnach ob der Meldungsleger den Berufungswerber während der Begegnung im Fahrzeug erkennen bzw. von seinem Bruder unterscheiden konnte.

 

4.2. Der Meldungsleger gibt dazu anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuge befragt an, den ihm von anderen Amtshandlungen bekannten Berufungswerber aus nächster Nähe und bei sehr geringer Fahrgeschwindigkeit an der Kreuzung Verladestraße in Richtung Bahnweg allein in seinem Fahrzeug eindeutig erkannt  zu haben. Auch dessen Bruder kenne er. Dieser hat jedoch hellere Haare als der dunkelhaarige Berufungswerber. Er habe sich als Beifahrer in dem von seiner Kollegin R gelenkten Dienstkraftwagen befunden als er seine Wahrnehmung machte. Der Berufungswerber habe sich dann beschleunigend in Richtung Bahnweg entfernt, wobei das flüchtende Fahrzeug trotz sofortigen Wendens des Dienstfahrzeuges nicht eingeholt werden konnte. Erst eine Stunde später ist der Berufungswerber vor dem Haus seiner Wohnung beim Fahrzeug angetroffen und dort seitens des Meldungslegers über die Wahrnehmung des Lenkens konfrontiert worden. Dabei bestritt der die Lenkeigenschaft und benannte seinen Bruder als Lenker.

Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft und über jeden Zweifel erhaben. Der Berufungswerber blieb der Berufungsverhandlung trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt fern. Sein Berufungsvorbringen vermag daher nur als Schutzbehauptung abgetan werden, zumal dem Meldungsleger zugemutet wird,  dass er in diesem Fall den ihm persönlich bekannten Lenker unter den gegebenen Umständen mit Sicherheit identifizieren konnte.

  

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht wer u. a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

 

 

5.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

 

 

§ 37 Abs.2 FSG lautet:

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

 

 

Der Berufungswerber weist neben anderen Verstößen gegen diverse Ordnungsvorschriften bereits eine rechtskräftige Vorstrafe wegen des Lenkens eines PKW ohne gültige Lenkberechtigung aus dem Jahr 2010 auf. Dies bildet einen Straferschwerungsgrund, sodass in der nunmehr verhängten Geldstrafe ein Ermessensfehler der Behörde nicht gesehen werden kann.

 

 

Die beiden Übertretungen haben zwar keine konkreten negativen Folgen nach sich gezogen, der Unrechtsgehalt von "Schwarzfahrten" ist jedoch hoch. Für die abermalige Schwarzfahrt liegen auch keinerlei nachvollziehbare Gründe vor, welche diese begreiflich machen würden. Der Berufungswerber war offenbar auch gar nicht geneigt sich diesbezüglich vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu verantworten.

Strafmilderungsgründe fehlen daher zur Gänze. Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafen in Höhe von 600 Euro nicht überhöht. Im Falle eines weiteren Verstoßes könnte gegen den Berufungswerber mit Blick auf spezialpräventive Überlegungen bereits Primärarreststrafe ausgesprochen werden, um ihm das Unrecht seiner "Schwarzfahrten" ausdrücklich vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum