Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166880/5/Kof/REI

Linz, 10.05.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Mag. H S, geb. x, B, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. März 2012, VerkR96-515-2012 wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, nach der am 09. Mai 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

o        Geldstrafe ............................................................................... 20 Euro

o        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ......................................... 2 Euro

o        Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz: ....................................... 4 Euro

                                                                                                                             26 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ............................................. 9 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:  Gemeinde Grein, Gemeindestraße Ortsgebiet,

            Parkplatz Donaulände Klostermauer

Tatzeit:  03.01.2012, 16:00 Uhr

Fahrzeug:  PKW, Kennzeichen ...

 

Sie haben dieses mehrspurige Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen zu haben, da eine falsche Ankunftszeit angezeigt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 4 Abs.2 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird  über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                                           gemäß

   Euro                         Ersatzfreiheitsstrafe von

   20                          9 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

2 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 22 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 28. März 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 09. April 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 09. Mai 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündlichen Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw teilgenommen und auf seine Vorbringen in der Berufung vom 09. April 2012 verwiesen hat.

 

Zu den Einwendungen des Bw in der Berufung ist im Einzelnen auszuführen:

 

·     Zum Antrag, betreffend § 4 Abs.2 erster Halbsatz der Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung ein Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH
zu beantragen:

 

§ 4 Abs.2 leg.cit. lautet:

Der Zeiger (der Parkscheibe) hat die Ankunftszeit anzuzeigen, wobei auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde aufgerundet werden kann.

 

Für den UVS ist völlig unerklärlich, was an dieser bzw. warum diese Bestimmung gesetzwidrig und/oder verfassungswidrig sein soll.

 

·     Zur Sache:

Dass er den Zeiger der Parkscheibe auf das Ende der Kurzparkzeit
(= 90 Minuten nach der Ankunftszeit) und nicht auf die Ankunftszeit eingestellt hat, wurde vom Bw im gesamten Verfahren nicht bestritten und in der Berufung
sogar ausdrücklich bestätigt.

 

·     Zu § 21 VStG:

Der Bw beantragt die Anwendung des § 21 VStG mit folgendem Grund:

Ich war am 03.01.2012 mit meinem Freund Mag. BG mit meinem PKW ua in Grein.

Ich war an diesem Tag leicht unkonzentriert, da mir mein schwerkranker Freund einige Tage zuvor telefonisch mitgeteilt hatte, dass zu seiner Krankheit nun noch eine sehr schwere Komplikation hinzugekommen sei und wir uns am 03.01.2012 fast schon den ganzen Nachmittag über dieses Thema unterhalten hatten. Nachdem wir in Grein angekommen waren, parkte ich dort mein Auto gegen 15.37 Uhr auf der Donaulände.

Wohl wegen meiner an diesem Tage vorliegenden – oben näher erörterten – leichten Unkonzentriertheit sowie glaublich auch, weil mein Freund gerade während ich die Parkuhr einstellte irgendetwas zu mir gesagt hatte, stellte ich die Parkuhr irrtümlich falsch ein:

nämlich statt auf die dem Zeitpunkt des Abstellens nachfolgende volle Viertelstunde (15.45 Uhr) auf den Zeitpunkt des Endes der in Kurzparkzonen grundsätzlich erlaubten Parkdauer von 90 Minuten (17.15 Uhr) an den (gemeint: Endzeitpunkt) ich während des Einstellvorganges ebenso gedacht hatte.

 

Der Bw verweist auf VwGH vom 08.04.1988, 87/18/0081-Rechtssatz. –

Diesem ist entgegenzuhalten, dass der VwGH – in einem ähnlich gelagerten Fall – mit Erkenntnis vom 30.04.1993, 93/17/0088 die „Nicht-Anwendung“ des

§ 21 Abs.1 VStG als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat.

 

Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen.

 

Von geringem Verschulden iSd § 21 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

Siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E5 zu
§ 21 VStG (Seite 388) zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen sowie VwGH vom 16.09.2010, 2010/09/0141 mit Vorjudikatur uva.

 

Gemäß § 58 Abs.1 StVO darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

 

Der Bw war – trotz der von ihm glaubwürdig beschriebenen leichten Unkonzentriertheit – offenkundig in der Lage, unmittelbar vor der Tat nach
Grein zu fahren und wäre somit ebenso in der Lage gewesen, den Zeiger der Parkscheibe richtig einzustellen.

 

Das tatbildmäßige Verhalten des Bw – unrichtige Einstellung der Parkscheibe – bleibt somit hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurück.

 

Die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kommt dadurch nicht in Betracht.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 20 Euro

ist als sehr milde zu bezeichnen und deren Herabsetzung nicht möglich.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

   

 

 

 

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