Linz, 11.05.2012
E R K E N N T N I S
I. Der Berufung wird
im Punkt 1.) mit der Maßgabe Folge gegeben, als unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird;
im Punkt 2.) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und
3) unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.
II. Für das Berufungsverfahren entfällt zu Punkt 1.) u. 3.) ein Verfahrenskostenbeitrag. Im Punkt 2.) werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren 14 Euro an Kosten auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 51e Abs.2 Z3 VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 u. § 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber drei Geldstrafen (100 Euro, 70 Euro und 193,70 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20, 32 u. 39 Stunden ausgesprochen, weil er am
Dadurch habe er gegen §§ 102 Abs.9 KFG, 52 lit.a Z7a StVO und 102 Abs.1a KFG verstoßen.
3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte, da sich die Berufung nur gegen den Strafausspruch richtet u. mangels gesonderten Antrages unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Erhoben wurde im Rahmen eines Parteiengehörs das Vollmachtsverhältnis im Wege des Arbeitgebers und des im Akt aufscheinenden Rechtsvertreters.
Im Wege der Behörde erster wurde die in diesem Zusammenhang gegen den Arbeitgeber des Berufungswerbers erstattete Anzeige, VerkR96-1661-2011 und die Mitteilung über die Verfahrenseinstellung gegen diesen vom 7.6.2011 beigeschafft und zum Akt genommen.
3.2. Zur Anzeige gegen den Zulassungsbesitzer ist zu bemerken, dass wegen der fehlenden und vom Arbeitgeber auszustellen gewesenen Bestätigungen bereits in der Anzeige kein Vorwurf erhoben wurde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass dieser Vorwurf nur gegen den Lenker erhoben wurde, nämlich keine vom Zulassungsbesitzer und Arbeitgeber auszustellenden Bestätigungen über lenkfreie Tage vorgewiesen zu haben. Ebenso trifft dies auf den Vorwurf der fehlenden Schneeketten zu, wobei das Verfahren gegen den Zulassungsbesitzer in diesem Punkt eingestellt wurde. Ebenfalls wurde gegen den Zulassungsbesitzer der Vorwurf wegen nicht zur Verfügung gestellter Warntafel eingestellt. Dieser Punkt wurde wiederum nicht dem Berufungswerber zur Last gelegt.
Ingesamt entbehrt es mit Ausnahme des Punktes 2. der sogenannten VStV-Anzeige sowohl einer inhaltlichen Schlüssigkeit und sachlicher Nachvollziehbarkeit. Insbesondere lässt sich der Anzeigepunkt 3 iVm der Anzeige gegen den Zulassungsbesitzer nicht nachvollziehen. Dies muss hier jedoch angesichts des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches auf sich bewenden bleiben. Da die Behörde erster Instanz das Verfahren gegen den Zulassungsbesitzer wohl kaum grundlos einstellte und gegen diesen keine dem Punkt 3. entsprechende Anzeige erfolgte, kann daher hier eine sachgerechte Lösung nur in der Anwendung des § 21 VStG gefunden werden.
4. Zur Strafzumessung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Der bislang gänzlich unbescholtene Berufungswerber verfügt über ein Monatseinkommen von 876,90 Euro. Er hat laut eigenen Angaben im Gegensatz zur behördlichen Annahme und zu den Angaben im Schriftsatz des Rechtsanwaltes vom 18.11.2011 aber Sorgepflichten für Familie und Kinder. Der Berufungswerber ist bei seinem Arbeitgeber nicht ausschließlich als Fahrer beschäftigt.
Zu Punkt 1.)
Da zur fraglichen Zeit und den an diesem Tag glaubhaft gemachten Temperaturen, sowie an der genannten Örtlichkeit herrschenden Höhenlage mit keinen kettenpflichtigen Fahrbahnverhältnissen zu rechnen war, waren ob der fehlenden Schneeketten keinerlei nachteilige Folgen verbunden. Auch das Verschulden des Berufungswerbers kann in diesem Punkt als bloß geringfügig bezeichnet werden. Im Übrigen wurde in diesem Punkt gegen den Zulassungsbesitzer das Verfahren von der Behörde erster Instanz sogar eingestellt.
Im Punkt 2.)
kann sich der Berufungswerber im Falle der Missachtung eines Fahrverbotes jedoch nicht mit Erfolg auf das GPS berufen. Diesbezüglich muss wohl von einem Berufskraftfahrer die Kenntnisnahme eines entsprechenden Verbotszeichens erwartet werden. Dass es nicht leicht fallen mag umzudrehen und einen Umweg zu fahren übersieht die Berufungsbehörde dabei keinesfalls.
Trotz des unterdurchschnittlichen Einkommens des Berufungswerbers kann in diesem Punkt ein Ermessensfehler in der Strafzumessung nicht erblickt werden.
Zu Punkt 3.) ist auf die Festsstellungen im Punkt 3.2. (oben) zu verweisen.
Da der Berufungswerber offenbar der deutschen Sprache wenig mächtig ist, mag dieser Anzeigepunkt auf einen Kommunikationsmangel zurückzuführen sein, wobei die Anzeige erst vier Tage nach der Amtshandlung in das VStV-System gestellt wurde.
5. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folge der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Dazu wird festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht (VwGH 13.12.1990 90/09/0141 und VwGH 27.2.1992, 92/02/0033).
Dies muss insbesondere auch für den Fall gelten, wenn – wie hier - der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch zweifelhaft ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r