Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166934/2/Br/REI

Linz, 14.05.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des/der M J, D, D-..., gegen den Zurückweisungsbescheid des Bezirksverwaltungsamtes der Stadt Linz, vom 23.03.2012, Zl.: 0000992/2012, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Das Bezirksverwaltungsamt der Stadt Linz hat mit dem o.a. Bescheid dem Berufungswerber/der Berufungswerberin dessen/deren Einspruch gegen die ihm/ihr am 14.02.2012, laut Zustellurkunde der deutschen Post, Zl.: 057381261 AT (sog. Roter Rückschein), zugestellte Strafverfügung der Behörde erster Instanz v. 07. 02.2012, gestützt auf § 49 Abs.1 AVG, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete dies mit Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG. Demnach kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass der Berufungswerber / die Berufungswerberin die zum obigen Zeitpunkt zugestellte Strafverfügung erst am 20.3.2012 per FAX beeinsprucht habe.

 

Da die Strafverfügung demnach in Rechtskraft erwachsen sei, wäre nach § 49 Abs.3 VStG diese zu vollstrecken.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber / die Berufungswerberin  mit seiner/ihrer bei der Behörde erster Instanz abermals per FAX am 04.04.2012 eingebrachten Berufung.

Darin bringt er/sie sinngemäß zum Ausdruck, nochmals zu erklären nicht bereit zu sein eine Strafe zu bezahlen und sie bitte nicht weiter mit der offenen Rechnung belästigt und in Zukunft in Ruhe gelassen zu werden.

 

 

2.1. Mit diesen im Ergebnis ins Unsachliche gehenden Ausführungen wird jedoch dem Gegenstand dieses Verfahrens, nämlich dem verspätet erhobenen Rechtsmittel, jedenfalls nicht entgegen getreten.

 

 

 

3. Das Bezirksverwaltungsamt der Stadt Linz hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.  Dessen Zuständigkeit wurde damit begründet.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben und auf Grund der klaren Aktenlage wurde aus verfahrensökonomischen Erwägungen und mit Blick auf die offenkundig fehlende Bereitschaft seitens der Verfahrenspartei an der Mitwirkung am Verfahren von einem Parteiengehör im Rahmen dieses Verfahrens Abstand genommen  (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze15, Seite 240, Anm. 9 zu § 49 VStG).

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 14.02.2012 mit rotem Zustellschein nachweislich zugestellt. Auch in der als Einspruch bezeichneten Berufung wurden zur Zustellung der Strafverfügung bzw. zur Rechtzeitigkeit des Einspruches keinerlei Angaben gemacht.

 

 

 

Es ist daher entsprechend der im Akt befindlichen Zustellungsurkunde davon auszugehen, dass die Strafverfügung am 14.02.2012 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 49 Abs.2 VStG endete daher bereits am 29.02.2012. Der Berufungswerber / die Berufungswerberin hat seinen / ihren Einspruch jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 20.03.2011 per FAX eingebracht. Dieser ist daher verspätet, weshalb ihn die Erstinstanz zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VwGH 1.4.2008, 2006/06/0243).

Die Rechtsmittelfrist beginnt grundsätzlich mit der bewirkten Zustellung zu laufen, wobei eine erst spätere Behebung den Fristenlauf nicht verlängert (vgl. unter vielen VwGH 13.4.1989, 88/06/0140).

 

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber / die Berufungswerberin wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche von der Behörde nicht verlängert (aber auch nicht verkürzt) werden darf. Wurde - so wie im gegenständlichen Fall - ein Rechtsmittel erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht, so ist es der Behörde nicht mehr möglich, die bereits rechtskräftige Strafverfügung inhaltlich zu überprüfen.

 

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

                                                                          

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                                                   

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

 

 

 

 

 

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