Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522899/26/Kof/REI

Linz, 11.05.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H W,
geb. x, H, H vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Y, Y, Y gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21. Juni 2011, VerkR21-154-2010 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und Herrn H W

die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt:

-     Befristet bis 25. April 2013

-     Auflage:  

  Kontrolluntersuchung der Leberwerte MCV, Gamma-GT, GOT, CDT –    

  Vorlage an die Bezirkshauptmannschaft Eferding jeweils in der zweiten  

  Monatshälfte Juni 2012, August 2012, Oktober 2012, Dezember 2012,

  Februar 2013 und April 2013.

 

Rechtsgrundlage:  § 8 Abs.3 Z2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung

-     die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Wiedererlangung

    der gesundheitlichen Eignung entzogen

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines Motor-fahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie Invaliden-KFZ verboten

-    für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,
von einer allfällig bestehenden ausländischen – von einem EWR-Staat oder
"Nicht-EWR-Staat" ausgestellten – Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 06. Juli 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw hat im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegt:

·         verkehrspsychologische Stellungnahme vom 22. August 2011

·         Laborbefunde vom 07.12.2011, 08.02.2012, 10.02.2012, 21.03.2012 und 24.04.2012.

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W hat mit abschließendem Gutachten vom 25. April 2012, Ges-310744/7-2012 ausgeführt, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B – unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung und Auflagen – gesundheitlich geeignet ist.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 10. Mai 2012 dieses Gutachten zur Kenntnis genommen bzw. akzeptiert.

 

Dieses amtsärztliche Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Im amtsärztlichen abschließenden Gutachten ist ausgeführt, der Bw möge "einen Nachweis des regelmäßigen Kontaktes zu einer Alkoholberatungsstelle" vorlegen.

 

Dies ist zwar inhaltlich nachvollziehbar, kann jedoch mangels Rechtsgrundlage
im FSG bzw. in der FSG-GV nicht vorgeschrieben werden.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG erlischt die Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten.

 

Dem Bw wurde die Lenkberechtigung für die Klasse B beginnend mit
27. Oktober 2010 – zuerst wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, anschließend wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung – entzogen und ist mit Ablauf des 27. April 2012 ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten vergangen.

 


Bei einer Entziehung nach § 25 Abs.2 FSG erlischt die Lenkberechtigung nach Ablauf der in § 27 Abs.1 Z1 FSG genannten Frist jedoch nur dann, wenn mittels eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt wird, dass der Bw an diesem Tag (nach wie vor) zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet ist.

siehe dazu ausführlich VwGH vom 23.05.2006, 2003/11/0061.

 

Eine derartige Feststellung wurde nicht getroffen –

Im Gegenteil: Die amtsärztliche Sachverständige hat mit Gutachten vom
25. April 2012 festgestellt, dass der Bw – unter Vorschreibung einer Befristung sowie näher bezeichneter Auflagen – zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gesundheitlich geeignet ist.

Die dem Bw mit Wirksamkeit ab 27.Oktober 2010 entzogene Lenkberechtigung ist somit nicht erloschen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

   

 

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