Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523128/3/Zo/REI VwSen-166839/3/Zo/REI

Linz, 15.05.2012

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über den Antrag des Herrn O G, geb. x, S, vom 02.04.2012 auf Gewährung von Verfahrenshilfe in den Berufungsverfahren gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 13.03.2012, Zl. VerkR21-20-2012 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Anordnungen sowie gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 16.03.2012, Zl. VerkR96-693-2012 betreffend Übertretungen der StVO den Beschluss gefasst:

 

 

I.             Betreffend das Berufungsverfahren gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 13.03.2012, Zl. VerkR21-20-2012 wird der Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.          Betreffend das Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 16.03.2012, Zl. VerkR96-693-2012 wird der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51a Abs.1 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem Bescheid vom 13.03.2012, Zl. VerkR21-20-2012 Herrn G die Lenkberechtigung für die Dauer von 14 Monaten entzogen und ihm das Recht aberkannt, in dieser Zeit von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Er wurde verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen und er wurde aufgefordert, eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Im Straferkenntnis vom 16.03.2012, Zl. VerkR96-693-2012 hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen über den Berufungswerber Geldstrafen wegen Verweigerung des Alkotests in Höhe von 1.600 Euro sowie wegen seines vorschriftswidrigen Verhaltens nach dem Verkehrsunfall (Vorwurf der Fahrerflucht) in Höhe von insgesamt 700 Euro verhängt. Weiters wurden Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von ca. 28 Tagen verhängt.

 

2. Der Berufungswerber hat in beiden Verfahren eine Berufung eingebracht sowie die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich beantragt. Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab er an, dass er ein eigenes Haus bewohne, über ein monatliches Einkommen von ca. 1.950 Euro verfüge und einen Kombi Marke X, Bj. 2011 besitze. Er habe Schulden in Höhe von ca. 380.000 Euro, welche sich im Wesentlichen aus den Krediten für sein Haus und dem Leasingfahrzeug ergeben. Er sei seinen beiden 4 und 7 Jahre alten Töchtern gegenüber unterhaltspflichtig.

 

In seinen Berufungen bringt er im Wesentlichen vor, dass er sich nicht absichtlich von der Unfallstelle entfernt habe, sondern unter einem massiven Unfallschock gestanden sei. Im Rahmen der Unfallerhebungen habe sich die Polizei Zutritt zu seiner eingezäunten Liegenschaft verschafft. Er sei jedoch nicht zum Alkotest aufgefordert worden, weil er sich zu der im Bescheid angeführten Zeit gar nicht auf seiner Liegenschaft befunden habe.

 

3. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

3.2. Die Bestimmungen betreffend den Verfahrenshilfeverteidiger sind im Verwaltungsstrafgesetz geregelt. Im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) gibt es keine entsprechenden Regelungen. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber für das allgemeine Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit zur Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers geschaffen hat. Da es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung und den begleitenden Maßnahmen nicht um ein Strafverfahren sondern um ein Administrativverfahren handelt, war diesbezüglich der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren ist ein Verfahrenshilfeverteidiger dann zu bestellen, wenn der Beschuldigte aufgrund seiner eingeschränkten finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen. Weiters ist erforderlich, dass die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege sowie einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers ist anzuführen, dass dieser über ein durchaus gut durchschnittliches Einkommen verfügt. Es trifft zwar zu, dass er Schulden in erheblicher Höhe hat, welche auch mit entsprechenden Rückzahlungsverpflichtungen verbunden sind, allerdings darf nicht übersehen werden, dass diesen Schulden entsprechendes Vermögen – nämlich in Form eines Einfamilienhauses sowie eines annähernd neuen PKW der Mittelklasse – gegenübersteht. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Bezahlung eines Rechtsanwaltes für den Berufungswerber tatsächlich schwierig ist, es darf aber nicht übersehen werden, dass dieser erhebliche Vermögenswerte – insbesondere ein Einfamilienhaus – angeschafft hat, welche für eine einfache Lebensführung nicht notwendig sind. Wenn diese Vermögenswerte für den Berufungswerber auch nicht jederzeit frei verfügbar sind, so übersteigen sie doch jenen Lebensstandard, den man unter einer "einfachen Lebensführung" versteht, beträchtlich.

 

Unabhängig davon ist die Verfahrenshilfe auch nur dann zu genehmigen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege erforderlich ist. Im konkreten Fall sind die von der Erstinstanz verhängten Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen zwar durchaus beträchtlich, andererseits ist jedoch sowohl die Rechts- als auch die Sachlage nicht besonders komplex. Es wird im Wesentlichen die Frage zu klären sein, in welchem Zustand sich der Berufungswerber nach dem Verkehrsunfall  und ob er sich zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest überhaupt zu Hause befunden hat und er allenfalls die Aufforderung hatte wahrnehmen können oder nicht. Dabei handelt es sich um Sachverhaltsfeststellungen, zu denen der Berufungswerber seine eigenen Wahrnehmungen unmittelbar schildern kann. Es ist nicht ersichtlich, in wie fern ein Verteidiger, welcher beim Vorfall gar nicht anwesend war und ebenfalls nur auf die Schilderungen des Berufungswerbers angewiesen ist, dem Berufungswerber dabei behilflich sein könnte. Zu den rechtlichen Fragen besteht eine umfangreiche und klare Rechtsprechung des VwGH, weshalb diese nicht als besonders kompliziert anzusehen ist. Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass im Berufungsverfahren vor dem UVS kein Anwaltszwang besteht.

 

Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Verwaltungsstrafverfahren war daher abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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