Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523147/2/Sch/Eg

Linz, 03.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn S. M. H., geb. x, wh, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. April 2012, Zl. VerkR21-613-2011/Wi, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 2. April 2012, Zl. VerkR21-613-2011/Wi, die Herrn S. M. H. von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 13.10.2011 unter Zl. x für die Klassen B, C und F erteilte Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.11.2011, mit dem er aufgefordert wurde, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides eine Nachschulung zu absolvieren, bis zur Befolgung der Anordnung des Bescheides vom 7.11.2011, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen.

Außerdem wurde angeordnet den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder bei der Polizeiinspektion Schwanenstadt abzuliefern.

 

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 24 Abs. 1, 30b Abs. 5 und 29 Abs. 3 FSG angeführt.

 

Einer allfälligen Berufung wurde zudem gemäß § 64 As. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 7. November 2011, VerkR21-613-2011/Wi, dem Berufungswerber gemäß § 30 b Abs. 1 FSG aufgetragen, innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, wegen zweier Vormerkdelikte eine Nachschulung gemäß den Bestimmungen der Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung zu unterziehen.

 

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. Jänner 2012, VwSen-523025/6/Sch/Eg, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Somit liegt ein rechtskräftiger Bescheid über die erwähnte Nachschulung vor.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. März 2012 wurde dem Rechtsmittelwerber letztmalig eine Nachfrist zur Vorlage der Nachschulungsbestätigung gesetzt, welche dieser aber verstreichen ließ. Aufgrund der Tatsache der Verspätung der Berufung gegen den Bescheid über die Anordnung der Nachschulung ist dieser laut entsprechenden Zustellnachweisen mit Ablauf des 25. November 2011 in Rechtskraft erwachsen. Die im Bescheid enthaltene Frist von drei Monaten – auch die oben erwähnte Nachfrist – ist also inzwischen längst abgelaufen. § 30 b Abs. 5 Führerscheingesetz sieht vor, dass, für den Fall, dass die von der Behörde angeordneten besonderen Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen wurde, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen ist.

 

Es handelt sich also um eine zwingende gesetzliche Bestimmung, die hier zur Anwendung kommen muss. Der Erstbehörde stand keinerlei Ermessens- oder Dispositionsspielraum zu. Die Ausführungen des Berufungswerbers im Rechtsmittel beziehen sich auf einen der beiden zugrunde liegenden Vorfälle – mangelnde Ladungssicherung – bzw. auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Nachschulungsanordnung. Damit kann dem Rechtsmittel aber kein Erfolg zukommen, zumal aufgrund der oben geschilderten Sach- und Rechtslage die Entziehung der Lenkberechtigung anzuordnen war, unabhängig davon, welche Meinung der Berufungswerber zu den einzelnen vorangegangenen Vorfällen bzw. behördlichen Maßnahmen hat.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid ist in § 64 Abs. 2 AVG und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum