Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523164/2/Kof/REI

Linz, 15.05.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn T M,
geb. x, G, N vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. Y, Y, Y gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. April 2012, VerkR21-222-1-2012 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.2 Z1 FSG in der zur "Tatzeit" (= 15. März 2012) geltenden Fassung,

  BGBl. I Nr.120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

§ 24 Abs.1 letzter Satz FSG

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-   die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E auf die Dauer von sechs Monaten – vom 15. März 2012 bis einschließlich 15. September 2012 – entzogen

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges verboten

-     verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·               eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren  sowie

 

·               eine verkehrspsychologische Stellungnahme  und

·               ein vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ beizubringen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und beantragt, von der "außerordentlichen Strafmilderung" Gebrauch
zu machen und die gesetzliche Mindest-Entziehungsdauer zu unterschreiten,
da er die Lenkberechtigung insbesondere aus beruflichen Gründen benötige.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a  AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat;   VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Der Bw lenkte am 15. März 2012 um 05.23 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde R. 

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) ………………. 0,88 mg/l ergeben hat.

 

Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach

§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw im gesamten Verfahren – insbesondere in der Berufung – nicht bestritten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

 

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet,
so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung(en).

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug und beträgt der Atemluftalkoholgehalt 0,80 mg/l oder mehr, so ist dem/der Betreffende(n) gemäß

-     § 26 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von (mindestens)

       sechs Monaten zu entziehen

-     § 24 Abs.1 letzter Satz FSG für denselben Zeitraum das Lenken

      eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges zu verbieten  und

-     § 24 Abs.3 FSG zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·            eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren  sowie

·            eine verkehrspsychologische Stellungnahme  und

·            ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

VwGH  vom 6.7.2004, 2004/11/0046;  vom 23.3.2004, 2004/11/0008; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 13.8.2003, 2003/11/0145; vom 24.6.2003, 2003/11/0142; vom 13.8.2003, 2003/11/0134; vom 13.8.2003, 2003/11/0133; vom 23.5.2003, 2003/11/0130; vom 20.10.2001, 2000/11/0157 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer
vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Die Behörde hat sich bei der Festsetzung der Entziehungsdauer nicht an den "Strafzumessungskriterien des VStG und subsidär der StPO zu orientieren".

VwGH vom 22.01.2002, 2001/11/0196 mit Vorjudikatur.

 

Im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung ist das VStG nicht anzuwenden und kommt dadurch

·     eine (analoge) Anwendung des § 20 VStG bzw.

·     die Unterschreitung der gesetzlichen Mindest-Entziehungsdauer bis zur Hälfte

nicht in Betracht.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht, dem/den Bw

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E auf die Dauer von sechs Monaten – vom 15.03.2012 bis einschließlich 15.09.2012 – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges verboten

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren  sowie

·         eine verkehrspsychologische Stellungnahme und

·         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über

     die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ beizubringen,

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG

– ebenfalls völlig zu Recht – die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Es war daher

·     die Berufung als unbegründet abzuweisen,

·     der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

   

 

 

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