Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240883/5/Gf/Rt VwSen-240884/5/Gf/Rt

Linz, 11.05.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufungen des X, gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 15. Februar 2012, Zlen. SanRB96-49-2011 u. SanRB96-2-2012, wegen drei Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht:

I. Den Berufungen wird insoweit stattgegeben, als jeweils von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß Ermahnung erteilt wird.

 

Im Übrigen werden diese hingegen abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch die verletzten Rechtsvorschriften anstelle von "§ 90 Abs. 3 Ziffer 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziffer 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz" nunmehr "§ 90 Abs. 3 . Ziffer 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziffer 3 und § 4 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz" zu lauten haben.      

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat noch einen Ersatz für Untersuchungskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnissen des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 15. Februar 2012, Zlen. SanRB96-49-2011 und SanRB96-2-2012, wurden gegen den Beschwerdeführer drei Geldstrafen in einer Höhe von insgesamt 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen: insgesamt 59 Stunden; Verfahrenskostenbeiträge: insgesamt 35 Euro; Untersuchungskosten: insgesamt 279 Euro) verhängt, weil er am 26. September 2011 Waren zum Verkauf bereit gehalten und dadurch in Verkehr gebracht habe, die den Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht (Sachbezeichnungen, Zutaten, Firmenanschrift) nicht entsprochen hätten. Dadurch habe er mehrere Übertretungen des § 4 Abs. 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 165/2008 (im Folgenden: LMKV), i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 95/2010 (im Folgenden: LMSVG), begangen, weshalb er nach § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.  

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete Verhalten auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes sowie von Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als erwiesen anzusehen und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen diese ihm am 21. Februar 2012 zugestellten Straferkenntnisse richten sich die vorliegenden, am 6. März 2012 – und damit rechtzeitig – eingebrachten Berufungen.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass die verfahrensgegenständlichen Waren zwar vorverpackt, aber – wie dies schon aus seinem Verkaufskatalog hervorgehe – nicht für eine Versendung, sondern vielmehr zum Verzehr noch am selben Tag bestimmt gewesen seien. Außerdem habe er deren Kennzeichnung unmittelbar nach der Beanstandung rechtskonform ausgestaltet. Schließlich habe objektiv besehen auch keine Verwechslungsgefahr mit gleichartigen Waren von anderen Produzenten bestanden, sodass die ohne Straßennamen erfolgte Angabe der Firmenadresse ausreichend gewesen sei.

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung der  angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der BH Kirchdorf zu Zlen. SanRB96-49-2011 u. SanRB96-2-2012; da sich bereits aus diesen die entscheidungswesentlichen Sachverhalte klären ließen und der Beschwerdeführer zudem explizit darauf verzichtet hat, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit den angefochtenen Straferkenntnissen jeweils eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegenden Beschwerden hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 3 und § 4 Abs. 3 LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, die nicht den in näherer Durchführung zu Rechtsakten der Europäischen Union ergangenen Bestimmungen der LMKV entsprechen.

 

Nach § 4 Abs. 1 LMKV sind verpackte Waren u.a. derart zu kennzeichnen, dass auf dem Etikett die handelsübliche Sachbezeichnung (Z. 1), die Firmenanschrift des Erzeugers (Z. 2) und die Art (Z. 7) und Menge (Z. 7a) der verwendeten Zutaten anzugeben sind.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht auf Grund der Wahrnehmungen des einschreitenden Lebensmittelaufsichtsorganes und entsprechender Gutachten der AGES fest, dass die beanstandeten Waren keine bzw. nur mangelhafte Angaben bezüglich ihrer Sachbezeichnung, der Firmenanschrift sowie der Art und Menge der verwendeten Zutaten aufwiesen.

 

Dies wird vom Beschwerdeführer im Grunde ebenso wenig in Abrede gestellt wie der Umstand, dass ihm die stringente Natur dieser Rechtsvorschriften bislang nicht bekannt war.

 

Da er sohin tatbestandsmäßig und fahrlässig – und damit auch schuldhaft – gehandelt hat, ist seine Strafbarkeit gegeben.  

 

3.3. Im Zuge der Strafbemessung war jedoch zu berücksichtigen, dass das Ausmaß des Verschuldens des Rechtsmittelwerbers bloß geringfügig war – nämlich: auf einer zwar unzutreffenden, objektiv jedoch in nicht abwegiger Weise als vermeintlich vertretbar eingeschätzten Rechtsansicht beruhte –, und die Folgen der Übertretung offenkundig unbedeutend waren.

 

Unter diesen Umständen gelangt der Oö. Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass unter Heranziehung des § 21 Abs. 1 VStG die Erteilung einer bloßen Ermahnung dazu hinreicht, den Beschwerdeführer künftig wirksam von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, zumal er die Etikettierung zwischenzeitlich ohnehin – und zwar bereits unmittelbar nach erfolgter Beanstandung – den Anforderungen der LMKV angepasst hat. 

 

3.4. Insoweit war daher den gegenständlichen Berufungen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen waren diese hingegen als unbegründet abzuweisen und die angefochtenen Straferkenntnisse mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch die verletzten Rechtsvorschriften anstelle von "§ 90 Abs. 3 Ziffer 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziffer 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz" nunmehr "§ 90 Abs. 3 . Ziffer 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Ziffer 3 und § 4 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz" zu lauten haben.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Ersatz von Untersuchungskosten vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

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