Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560166/2/Kü/Th

Linz, 04.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn K D, B, L, vom 22. März 2012, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. März 2012, GZ 301-12-2/1ASJF, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm
§ 30 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. März 2012, GZ 301-12-2/1ASJF, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 1. Februar 2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) in Anwendung der Bestimmungen der §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurückgewiesen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass der Bw mit Schreiben vom 21.02.2012 im Rahmen der Mitwirkungspflicht ersucht worden sei, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Urkunden bzw. Unterlagen, und zwar

-         Mietvertrag

-         Bescheid Wohnbeihilfe

-         Aufenthaltskarte

-         AMS-Bezugsbestätigung

beizubringen.

 

In diesem Schreiben sei nachweislich darauf hingewiesen worden, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt worden sei, zugrunde lege oder bei mangelnder Entschei­dungsgrundlage den Antrag zurückweisen könne.

 

Da der Bw seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, fehle für seinen Antrag die Entscheidungsgrundlage.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher begründend ausgeführt wird, dass es nicht der Tatsache entspreche, dass der Bw seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe binnen angegebener Frist samt geforderten Unterlagen wie Mietvertrag, Bescheid über Wohnbeihilfe, Aufenthaltskarte und AMS-Bezugsbestätigung bei der ständigen Sachbearbeiterin der Abteilung für Sozialhilfe am Magistrat Linz vorgesprochen. Bei der Überprüfung der vorgelegten Unterlagen habe die Sachbearbeiterin festgestellt, dass die Gültigkeitsdauer seines türkischen Reisepasses, in dem eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt am 11.02.2002 angebracht sei, ausgelaufen sei. Die Sachbearbeiterin habe die vorgelegten Unterlagen mit der Begründung, dass der Bw für die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung einen gültigen Reisepass brauche, wieder zurückgegeben. Seiner Meinung nach würden bei ihm alle Grundvoraussetzungen für die Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung vorliegen.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20.04.2012 vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungs­senates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

Mit Eingabe vom 1.2.2012 beantragte der Bw Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhalts und Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz. Der Bürger­meister der Landeshauptstadt Linz hat dem Bw mit Schreiben vom 21.2.2012 mitgeteilt, dass er gemäß § 30 Abs.1 Oö. BMSG verpflichtet ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Zur Bearbeitung des Antrages wurde der Bw aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens folgende Urkunden bzw. Unterlagen beizubringen:

-         Mietvertrag

-         Bescheid Wohnbeihilfe

-         Aufenthaltskarte

-         AMS-Bezugsbestätigung.

Abschließend wurde der Bw in diesem Schreiben darauf hingewiesen, falls er seiner Mitwirkungs­pflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommt, die Behörde der Entschei­dung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen kann oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann. Festgehalten wurde zudem, dass dieses Schreiben als nachweislicher Hinweis gemäß § 30 Abs.2 Oö. BMSG gilt.

 

Dieses Schreiben wurde dem Bw im Wege der Hinterlegung am 24.02.2012 zugestellt. Innerhalb der gesetzten Frist sind gemäß dem vorliegenden Verfahrensakt bei der Erstinstanz keine Unterlagen eingelangt.

 

Aus dem Verfahrensakt ist ersichtlich, dass der Bw zwischenzeitig neuerlich mit Antrag vom 14.03.2012 die bedarfsorientierte Mindestsicherung beantragt hat.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Schriftstücken.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Nach § 30 Abs.1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

  1. erforderlichen Angaben zu machen,
  2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und
  3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

§ 30 Abs.2 Oö. BMSG lautet:

Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

5.2. Feststeht, dass der Auftrag der Erstinstanz zur Verbesserung der Antragsunterlagen dem Bw in Form der Hinterlegung am 24.02.2012 zugestellt worden ist. Erst der nunmehr vorliegenden Berufung sind die von der Behörde geforderten Unterlagen angeschlossen. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich nicht, dass der Bw schon vor diesem Zeitpunkt bei der Erstinstanz samt den geforderten Unterlagen vorgesprochen hat. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht daher fest, dass der Bw hinsichtlich seines Antrags vom 01.02.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz seiner Mitwirkungspflicht fristgerecht nicht nachgekommen ist, weshalb die Zurückweisung dieses Antrags zu Recht erfolgt ist.

 

Da zwischenzeitig neuerlich ein Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung und zwar am 14.03.2012 gestellt wurde, wird von der Behörde nunmehr eine Entscheidung über diesen Antrag zu treffen sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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