Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590306/2/Kü/Ba

Linz, 02.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn Dr. P S, S, L, vom 2. Februar 2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Jänner 2012, N10-706-2009, betreffend Aushändigung von Umweltdaten gemäß Oö. Umweltschutzgesetz 1996 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Feststellung aufgehoben, dass die Behörde erster Instanz die vom Berufungswerber begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert hat.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 13, 15, 17 und 19 Oö. Umweltschutzgesetz 1996, BGBl. Nr. 84/1996 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Jänner 2012, N10-706-2009, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 29.12.2011 auf "Aushändigung des vollständigen naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides des Neubaues von S 64 im Sinne des
Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, § 15 aufgrund des Eingriffes in das Landschaftsbild" abgewiesen.

 


Begründend wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen festgehalten, dass die Behörde der Ansicht sei, dass der von Herrn Dr. P S beantragte Fest­stellungsbescheid dem freien Zugang nicht unterliege. Jedenfalls sehe die Behörde keine Möglichkeit, den gegenständlichen Bescheid einen der unter § 15 Abs.2 Z 1 – 5 aufgelisteten Informationen zu subsumieren. Eine Aushändigung des beantragten Bescheides sei daher rechtlich weder nach den Bestimmungen des Oö. NSchG noch nach denen des Oö. Umweltschutzgesetzes möglich.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides beantragt wird und neuerlich die Übermittlung der beantragten Umweltinformationen (Aushändigung des voll­ständigen naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides des Neubaues von S, L, im Sinne des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, § 15 aufgrund des Eingriffes in das Landschaftsbild) beantragt wird.

 

Begründend wurde festgehalten, dass die bisherigen mündlichen und schrift­lichen Beantragungen auf Aushändigung des naturschutzrechtlichen Genehmi­gungsbescheides seitens der BH Vöcklabruck wegen fehlender Parteistellung von Nachbarn laut Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 gemäß § 9 abge­wiesen worden seien. Im Rahmen seiner Antragstellung möchte der Bw jedoch auf die Bestimmungen des Oö. Umweltschutzgesetzes §§ 4 und 5 verweisen. Gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs.2 und 3 hätte die BH Vöcklabruck die beantragten Umweltinformationen auf die bisher gestellten mündlichen und schriftlichen Anträge längst zugänglich machen müssen. Zudem fasse das
Oö. Umweltschutzgesetz die Auskunftspflicht der Behörde weiter als die Bestimmungen des III. Abschnitts des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 (§§ 15 bis 24 Oö. USchG 2001), da sie sich nicht nur auf Umweltinformationen allein, sondern allgemein auf "Auskünfte" beziehe. Dieser allgemeinen Auskunftsver­pflichtung sei die BH Vöcklabruck trotz begründeter Antragstellung nicht nachge­kommen.

 

Weiters verweise der Bw auf Art. 4 der Aarhus-Konvention, die sowohl von der EU als auch von Österreich ratifiziert worden sei. Es gelte die Zugangsberechti­gung für die Öffentlichkeit auch bei Bescheiden, die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes betreffen würden. Es sei daher der nach § 15 Abs.1 Oö. USchG 1996 festgelegte freie Zugang zu Umweltinformationen "jeder natürlichen oder juristischen Person" zu leisten, da sich der Abschnitt III des Oö. USchG 1996 als Umsetzung der Aarhus-Konvention verstehe.

 


3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt bezug­habenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 8. Februar 2012 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungs­findung gegeben.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 13 Oö. USchG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1.       den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2.       Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z. 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3.       Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z. 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4.       Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5.       Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z. 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6.       den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z. 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z. 2 und 3 angeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

 

Gemäß § 15 Abs.1 Oö. USchG wird das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

 

Gemäß § 15 Abs.2 Oö. USchG unterliegen dem freien Zugang jedenfalls Informationen über

1.       den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2.       die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

3.       Emissionen gemäß § 13 Z. 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4.       eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

5.       den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

 

§ 17 Oö. USchG lautet:

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

1.       sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

2.       das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;

3.       das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;

4.       das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

 

(2) Andere als die im § 15 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hat auf:

1.       die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2.       den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3.       die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, besteht;

4.       Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, nach Maßgabe des § 18 zu schützen;

5.       Rechte an geistigem Eigentum;

6.       die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

7.       laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

 

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

 

(4) Die im Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1.       Schutz der Gesundheit;

2.       Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

3.       Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

  

 

4.2. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 stellte der Bw bei der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck den "Antrag auf Aushändigung des vollständigen natur­schutzrechtlichen Genehmigungsbescheides des Neubaues von S 64 im Sinne des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996, § 15 aufgrund des Eingriffes in das Landschaftsbild".

 


Der vom Bw in seinem Antrag zitierte § 15 Oö. USchG regelt den freien Zugang zu Umweltinformationen. Die Definition von Umweltinformationen findet sich in § 13 Oö. USchG. Eine nähere Betrachtung dieser Definition zeigt, dass vom Bw jedenfalls keine Umweltzustandsdaten bzw. Umweltfaktoren im Sinne des § 13 Z 1 und 2 Oö. USchG abgefragt werden. Auch kann die vom Bw begehrte Information nicht den Begriffsbe­stimmungen des § 13 Z 4 – 6 Oö. USchG untergeordnet werden. Einzig und allein bleibt zu prüfen, ob es sich bei dem Begehren "um Aushändigung des vollständigen naturschutzrechtlichen Genehmigungs­bescheides infolge des Eingriffes in das Landschaftsbild" um eine Maßnahme handelt, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt (§ 13
Z 3 Oö. USchG). Unter Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung sind Verwaltungsakte zu verstehen, worunter alle Formen hoheitlichen Handelns von Behörden, insbesondere in Form von Bescheiden (Genehmigungen), Verfahrens­an­ordnungen, verfahrensfreien Ver­waltungsakten (Kontrollmaßnahmen) etc. verstanden werden können.

 

Zumal in § 13 Z 1 Oö. USchG explizit als Umweltbestandteil die Landschaft angeführt ist und sich zweifelsohne ein Gebäude im Uferschutzbereich eines Sees auf das Landschaftsbild auswirkt, wird davon auszugehen sein, dass der naturschutzbehördliche Genehmigungsbescheid, dessen Aushändigung vom Bw begehrt wird, eine Umweltinformation im Sinne des § 13 Z 3 Oö. USchG darstellt.

 

Der Erstinstanz ist jedenfalls dahingehend beizupflichten, dass die vom Bw begehrte Umweltinformation nicht dem freien Zugang des § 15 Abs.2 Oö. USchG unterliegt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem Bw die begehrte Umwelt­information zu verweigern ist. Die Systematik des Gesetzes teilt Umweltdaten in solche ein, die dem freien Zugang unterliegen und solche, vor deren Bekanntgabe die Behörde eine Interessensabwägung im Sinne des § 17 Oö. USchG durchzuführen hat. Die belangte Behörde unterliegt daher einem Rechtsirrtum, wenn sie vermeint, dass nur hinsichtlich der in § 15 Abs.2 Oö. USchG genannten Umweltdaten eine Informationspflicht bestehe.

Richtig ist vielmehr, dass grundsätzlich hinsichtlich aller in § 13 Oö. USchG aufgelisteten Umweltdaten eine Informationspflicht besteht, mit der Einschränkung, dass hinsichtlich der in § 13 leg. cit. genannten, in § 15 Abs.2 leg. cit. jedoch nicht enthaltenen Umweltdaten, eben diese Verpflichtung der Behörde zur Interessensabwägung besteht.

 


Für Umweltinformationen die keine freien Informationen gem. § 4 Abs.2 Umweltinformationsgesetz - UIG (wortgleich § 15 Abs.2 Oö. USchG) darstellen ist vor der Mitteilung zu prüfen, ob nicht höherwertige Interessen des Staates oder dritter Personen an der Geheimhaltung bestehen. In Analogie zu Art. 20 Abs.3 B-VG wird in § 6 Abs.2 – 4 UIG (wortgleich § 17 Abs.2 – 4 Oö. USchG) eine Verpflichtung zur Abwägung der Interessen an der Geheimhaltung der Informationen einerseits und der an ihrer Bekanntgabe andererseits normiert. Eine solche Interessensabwägung setzt jedoch voraus, dass die Bekanntgabe der begehrten Umweltinformationen negative Auswirkungen auf eines der in § 6 Abs.2 Z1 – 7 UIG (wortgleich § 17 Abs.2 Z1 – 7 Oö. USchG) normierten Schutzgüter hat. Sind nachteilige Folgen durch die Mitteilung nicht zu erwarten, so besteht jedenfalls ein Informationsanspruch. (vgl. Büchele/Ennöckl – Umwelt­informa­tions­gesetz, Kommentar Seite 52 Pkt.7).

 

In Würdigung der Mitteilungsschranken des § 17 Abs.1 Oö. USchG ist festzu­halten, dass es sich im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht um eine interne Mitteilung handelt bzw. auch kein missbräuchliches Informationsbegehren vorliegt sowie die begehrte Information auch vollständig vorliegt. Einzig und allein ist zu prüfen, ob allenfalls das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist. Dazu ist festzuhalten, dass das Informationsbegehren auf eine konkrete naturschutzbehördliche Feststellung zu einem ganz bestimmen Objekt Bezug nimmt, weshalb jedenfalls nicht von einem zu allgemein gehaltenen Begehren auszugehen ist. Die Mitteilungsschranken des § 17 Abs.1 Oö. USchG stehen daher der begehrten Umweltinformation nicht entgegen.

 

Sohin wird gegenständlich § 17 Abs.2 Oö. USchG zum Tragen kommen, wonach andere als in § 15 Abs.2 leg.cit. genannte Informationen mitzuteilen sind, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen auf geschützte Interessen hat. Eine Prüfung des gegenständlichen Informationsbegehrens im Hinblick auf die in § 17 Abs.2 Z 1 bis 7 Oö. USchG genannten Interessen ergibt, dass die vom Bw begehrte Information keine der in Z 1 bis 7 leg.cit. genannten Interessen berührt, wobei im Besonderen festzuhalten ist, dass in der begehrten Information weder personenbezogene Daten, die nicht bereits offenkundig sind,  noch Geschäfts- und Betriebsge­heimnisse enthalten sind. Auch ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt, dass keine der sonstigen Interessen in irgendwelcher Weise berührt sind.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Bw die begehrte Umweltinformation zu erteilen ist, zumal keine Mitteilungs­schranken oder Ablehnungsgründe, deren Vorhandensein gem. § 17 Abs.4 Oö. USchG eng auszulegen ist, gefunden werden können. In diesem Sinne war daher der erstinstanzliche Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Unterlassung der Mitteilung der begehrten Umweltinformation zu Unrecht erfolgt ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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