Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166449/19/Sch/Eg

Linz, 04.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn J. M. H., wh, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. Oktober 2011, Zl. VerkR96-2649-2011-Wid, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes,  nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. März 2012, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Wochen herabgesetzt        werden.

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 90 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 13. Oktober 2011, VerkR96-2649-2011-Wid, über Herrn J. M. H. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von 1100 Euro, 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er am 24.3.2011 um 17:35 Uhr im Gemeindegebiet St. Pantaleon, L501 bei Strkm 39,000, aus Richtung Oberndorf bei Salzburg kommend in Fahrtrichtung Ostermiething, das angeführte Kraftfahrzeug PKW x, Kennzeichen: x, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen sei, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1.2.2011, Zl. VerkR21-41-2011/BR, entzogen worden war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 110 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Mit Schriftsatz vom 27. April 2012 wurde vom Berufungswerber im Wege seines Rechtsvertreters das Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem Berufungswerber ist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. Februar 2011, GZ. VerkR21-41-2011/BR, die Lenkberechtigung für die Dauer vom 9. Jänner 2011 bis 9. Juli 2011 entzogen worden.

 

Dem gegenüber lenkte er – nunmehr unbestrittenerweise – am 24. März 2011 einen PKW an der oben angeführten Örtlichkeit.

 

Gemäß § 37 Abs. 4 Z. 1 iVm § 37 Abs. 1 FSG reicht der Strafrahmen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen worden war, von 726 Euro bis zu 2180 Euro.

 

Der Gesetzgeber hat damit zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass in einem solchen Fall das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen gehört.

 

Die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe kam beim Berufungswerber nicht mehr in Betracht, weil er im Februar 2011 von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wegen eines gleichgelagerten Deliktes belangt werden musste. Hier wurde eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 730 Euro verhängt.

 

Die von der Erstbehörde nunmehr festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1100 Euro könnte daher aus general- und spezialpräventiver Sicht durchaus als angemessen angesehen werden.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. März 2012 vor dem OÖ. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber seine persönlichen Verhältnisse dargelegt, die bei der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Demnach hat er glaubhaft angegeben, derzeit arbeitslos zu sein und über eine Unterstützung vom AMS in der Höhe von etwa 800 Euro monatlich zu verfügen. Er sei weiters unterhaltspflichtig für ein zwei Jahre altes Kind, wofür im Monat 200 Euro fällig sind. Zu der Tatsache, dass er vermögenslos sei, kommt der Umstand, dass er einen Kredit in der Höhe von etwa 10000 Euro zurückzuzahlen habe, die monatliche Rate liege bei etwa 260 Euro.

 

Bei der Strafbemessung soll grundsätzlich nach Möglichkeit darauf Bedacht genommen werden, dass die Einhaltung solcher Verpflichtungen einem Beschuldigten nicht über Gebühr erschwert wird, wenngleich eingeschränkte finanzielle Verhältnisse eines Beschuldigten nicht den Strafzweck konterkarieren dürfen.

 

Schließlich soll auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungswerber durch das Einschränken seines Rechtsmittels auf die Straffrage letztlich – wenn auch sehr spät – ein gewisses Maß an Einsichtigkeit zum Ausdruck gebracht hat.

 

Die Berufungsbehörde hält es daher für vertretbar, hier mit einer in diesem Sinne angemessenen Reduzierung der Verwaltungsstrafe vorzugehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum