Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166664/9/Sch/Eg

Linz, 03.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M. H., wh, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. Jänner 2012, Zl. VerkR96-2332-2011, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. April 2012, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe   auf 72 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt   werden.

         Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II.      Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 7,20    Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum      Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 3. Jänner 2012, VerkR96-2332-2011, über Frau M. H. eine Geldstrafe von 80 Euro, 27 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 9 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2c Z. 1 StVO 1960 verhängt, weil sie am 5.8.2011 um 7.55 Uhr in der Gemeinde Freistadt, Lasberger Straße/Kreuzung mit Zemannstraße, mit dem PKW Opel x, Kennzeichen: x, einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden habe, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe, da sie den Schutzweg unmittelbar vor dem Fußgänger befahren habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert. Hierbei kamen der Anzeigeleger als Zeuge und die Berufungswerberin zu Wort. Vom Zeugen wurde der Vorgang – im übrigen durchgängig seit der Erstattung der Anzeige und seiner Einvernahme im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren – in der Form geschildert, dass er auf einem Schutzweg im tatörtlichen Bereich die Lasberger Straße in Freistadt in Richtung stadteinwärts überqueren wollte. Laut Zeugen sei er etwa zwischen 1,5 und 2 Metern schon auf dem Schutzweg gewesen, als sich rechtsseitig die Berufungswerberin mit ihrem Pkw näherte und in der Folge mit etwas mehr als der Hälfte der Fahrzeuglänge auf dem Schutzweg zum Stehen kam. Zu diesem Zeitpunkt sei er nur noch etwa einen halben Meter vom Fahrzeug entfernt gewesen.

 

Der Zeuge schilderte den Vorgang bei der Verhandlung nicht nur verbal, sondern demonstrierte auch die damals sich ihm darstellende Situation.

 

Demgegenüber verantwortet sich die Berufungswerberin dahingehend, dass sie den Zeugen erst wahrgenommen habe, als er schon vor ihrem Fahrzeug gestanden sei. Sie sei zu diesem Zeitpunkt tatsächlich etwa zur Hälfte ihrer Fahrzeuglänge schon auf dem Schutzweg gestanden. Jedenfalls habe sie den Zeugen bei der Annäherung an den Schutzweg bzw. auf diesem selbst nicht wahrgenommen, erst, wie schon erwähnt, als er vor ihrem Fahrzeug stand. Zu diesem Zeitpunkt habe er – wie auch der Zeuge schilderte – gestikuliert, wobei die Deutungen der Zeichen seitens des Zeugen und der Berufungswerberin etwas auseinander gehen. Bei der Beurteilung des Sachverhaltes kommt es hierauf aber ohnedies nicht an, ebenso wenig, ob kurz vor dem Vorgang, wie von der Berufungswerberin  geschildert, ein Fahrzeug einen dort von ihr aus betrachtet links gelegenen Kaufhausparkplatz verlassen hat oder nicht.

 

Aufgrund der Beweisaufnahme und des erfolgten Lokalaugenscheines kann also davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin den Zeugen offenkundig so lange nicht wahrgenommen hatte, bis er sich bereits vor ihrem Fahrzeug stehend bemerkbar machte. Diese Tatsache kann nur so erklärt werden, dass sie einen möglichen Fußgängerverkehr vor bzw. auf dem Schutzweg doch eine gewisse Zeit hin unbeachtet gelassen haben musste. Es muss allerdings von einem Fahrzeuglenker schon erwartet werden, dass er sowohl bei der Annäherung an einen Schutzweg, als auch insbesondere dann, wenn er diesen, etwa um sich in Richtung der folgenden Kreuzung vorzutasten, diesen auch noch befährt, sein Augenmerk auf einen allfälligen Fußgängerverkehr richtet.

 

Zur Person des Zeugen ist zu bemerken, dass dieser bei der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und schlüssige Angaben gemacht hat. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Zeuge, aus welchen Gründen auch immer, Angaben gemacht hätte, die nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Dazu kommt noch, dass der Zeuge bei sämtlichen Befragungen, also schon bei der ersten polizeilichen Einvernahme als auch später dann im erstbehördlichen Verfahren und bei der Berufungsbehörde, durchgängig gleiche Angaben machte. Auch diese Tatsache spricht für die Schilderungen des Zeugen. Aber auch die Berufungswerberin selbst brachte eine gewisse Unaufmerksamkeit vor Befahren des Schutzweges dadurch zum Ausdruck, indem sie angab, den Zeugen erst bemerkt zu haben, als er schon vor ihrem Fahrzeug stand und gestikulierend offenkundig das Befahren des Schutzweges kritisierte.

 

Beweiswürdigend ist daher festzuhalten, dass der der Berufungswerberin zur Last gelegte Tatvorwurf hinreichend erwiesen ist und durch die Beweisaufnahme seitens der Berufungsbehörde auch bestätigt wurde. Somit konnte dem Rechtsmittel dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Die von der Erstbehörde angewendete Strafbestimmung des § 99 Abs. 2c Z. 1 StVO 1960 sieht bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 2180 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis 6 Wochen vor, wer als Lenker eines Fahrzeuges Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet.

 

Dieser Tatbestand ist gegenständlich erfüllt, da lebensnah davon ausgegangen werden muss, dass das Befahren eines Schutzweges zu einem Zeitpunkt, als sich ein Fußgänger bloß noch etwa einen halben Meter seitlich entfernt vom Fahrzeug befindet, eine Gefährdung dieser Person darstellt.

 

Allerdings ist der hier zu beurteilende Sachverhalt auch nicht so gelagert, dass mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe nicht doch noch das Auslangen gefunden werden könnte. Das durch die Berufungswerberin hervorgerufene Gefährdungspotential war zwar gegeben, allerdings sind keine Umstände erkennbar, dass es nicht mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe hinreichend geahndet wäre.

 

Dazu kommt noch, dass der Berufungswerberin der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, der keinesfalls unberücksichtigt bleiben darf. Dieser wird zwar in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnt, nach Ansicht der Berufungsbehörde allerdings bei der Strafbemessung letztlich nicht hinreichend berücksichtigt. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass auch mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann und die Berufungswerberin künftighin wiederum zur genauen Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf den Fußgängerverkehr auf einem Schutzweg, angehalten werden kann.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse der Rechtsmittelwerberin war nicht weiter einzugehen, zumal diesen im Falle der Verhängung einer gesetzlichen Mindeststrafe keine Relevanz zukommt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

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