Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166722/12/Bi/Kr

Linz, 18.05.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W B, G, T, vertreten durch Herrn RA X, S, S, vom 20. Februar 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Schärding vom 10. Februar 2012, VerkR96-3752-2011, wegen Übertretungen der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 7. Mai 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 40 Euro und 2) 30 Euro, ds 20 % der verhängten Strafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§  4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von
1) 200 Euro (92 Stunden EFS) und 2) 150 Euro (69 Stunden EFS) verhängt, weil er am 16. Juni 2011, 11.10 Uhr, in der Gemeinde Gramastetten, Koglerauerweg 9,  als Lenker des Lkw X mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und 1) sein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe und 2) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 35 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 7. Mai 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seiner Rechtsvertreterin Frau X, des Zeugen H K (K) und des kfztechnischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing R H (SV) durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, im erstinstanzlichen Verfahren sei der Zeuge K nicht einvernommen worden, obwohl die Erstinstanz dadurch jedenfalls zu einem anderen Ergebnis kommen hätte können. Sie habe nur die ihn belastenden Beweise berücksichtigt, obwohl er bereits ausgeführt habe, er habe den Anstoß weder bemerkt noch bemerken müssen. Der SV im erstinstanzlichen Verfahren habe keine Aussage zur Winkelstellung, dem Abstand und dem Anstoßwinkel getroffen. Die Stelle sei auch über den Spiegel nicht einsehbar gewesen. Die Erstinstanz habe dazu kein neues SV-Gutachten eingeholt und ihn nicht selbst einvernommen, das sei ein wesentlicher Verfahrensfehler. Er beantrage nun einen Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen und seine Einvernahme.

Die Erstinstanz habe die objektive Tatseite nicht ausreichend ermittelt. Sie werfe ihm Fahrlässigkeit vor, ohne dies zu begründen, und stütze sich auf das SV-Gutachten, das aber absolut mangelhaft und unzureichend sei, zumal es auf wesentliche Punkte nicht eingehe. Es handle sich dabei um ein Kurzgut­achten, der SV sei nur anhand von Fotos zu seinen Annahmen gekommen; er beschäftige sich aber nicht mit den Örtlichkeiten. Beantragt wird Verfahrens­einstellung, in eventu Strafherabsetzung oder Nachsicht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und seine Rechtsvertreterin gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt, der Zeuge K unter Hinweis auf die Wahrheits­pflicht des § 289 StGB einvernommen und unter Zugrundelegung der im Akt befindlichen Fotos und der DORIS-Fotos von der Lage des Anwesens Koglerauerweg 9 ein kfztechnisches Gutachten durch den AmtsSV, der auch selbst die Örtlichkeit besichtigt hatte, eingeholt.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw ist Berufskraftfahrer und hatte am 16. Juni 2011 bis 11.10 Uhr nach eigenen Aussagen bei einer in der Nähe des Anwesens Koglerauerweg 9 befindlichen Baustelle einen Heizkessel abgeliefert. Die Straße ist dort aber so schmal, dass er mit dem Lkw nicht an der Baustelle umkehren konnte und daher gezwungen war, im Rückwärtsgang bis zum Anwesen zu fahren, um dort eine geeignete Möglichkeit zu suchen. Wie er in der Verhandlung dargelegt hat, war der 16. Juni 2011 ein heißer Tag und er hatte die Lüftung auf höchster Stufe eingeschaltet, wobei der Lkw aufgrund seines Alters auch ein lauteres Motorengeräusch verursacht.

Das Anwesen Koglerauerweg 9 weist an der westlichen Gebäudeecke eine Zufahrt auf, die dem Bw breit genug erschien, um dort umzudrehen. Er bog daher im Rückwärtsgang vor der Gebäudeecke nach links hinten ein und versuchte nach rechts vorne auf die Straße zurückzufahren. Dabei erkannte er aber, dass ihm der gegenüber des Gebäudes befindliche Pflock eines Weidezaunes im Weg war. Er gab sein Vorhaben daher auf, um den Pflock nicht zu berühren, und lenkte den Lkw in die ursprüngliche Position zurück, in der er zum Anwesen gekommen war. Dann fuhr er im Rückwärtsgang den Koglerauer­weg weiter und drehte nach dem Gebäude um. Nach eigenen Aussagen war ihm beim 1. Umkehrversuch nichts aufgefallen, was auf die Verursachung eines Verkehrsunfall mit Sachschaden schließen hätte lassen. Nach den vorliegenden Fotos war beim Aufbau des Lkw die Plane beschädigt. Der Bw hat dazu ausgeführt, dieser Schaden habe sich vorne rechts am Aufbau befunden.

 

Zur Zeit dieses Umkehrversuchs befand sich der Zeuge K mit seinem Sohn und einem Nachbarn gegenüber dieser Gebäudeecke etwa 115 m davon entfernt auf der Wiese bei der Silageernte. Ihm fiel der rückwärts fahrende Lkw mit der großen Aufschrift "DSV" auf, der in seiner Einfahrt nahe der Hausecke umzu­kehren versuchte und schließlich aufgab. Da er aus Erfahrung wusste, dass man dort mit Fahrzeugen dieser Größenordnung nur schwer umkehren kann und er, wie er in der Verhandlung dargelegt hat, ein schlechtes Gefühl hatte, ging er sofort nachschauen und entdeckte den Schaden an der an dieser Gebäudeecke befindlichen Dachrinne. Den Lenker erreichte er aber nicht mehr und eine Nachfrage an der ihm bekannten Baustelle ergab ebenfalls nichts, sodass er die Polizei verständigte. Der Lenker wurde über den Zulassungsbesitzer ausfindig gemacht und ersucht, zurückzukommen. Der Bw, der vom Vorfall glaubwürdig nichts mitbekommen hatte, hat auch sofort an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt.   

 

Wie auf den im Akt befindlichen Fotos zu sehen ist, befindet sich an dieser Ecke des Rohbaues eine Aluminiumdachrinne, die oben am vorspringenden Dach befestigt ist und über einen vertikal verlaufenden Teil nach unten führt. Ein Schaden ist insoweit erkennbar, als die entlang des Daches horizontal verlaufende Dachrinne an der äußersten Verankerung an der Ecke heraus­gerissen wurde und sich dadurch verbogen hat; außerdem sind Dachziegeln heruntergefallen. Weiters hat sich durch die Lösung vom Dach der Anschlussteil zur vertikal verlaufenden Dachrinne gelöst und dieses Rohr weist in der Mitte ebenfalls einen Knick auf. Der SV hat ausgeführt, dass der Seitenteil der oberen Dachrinne geknickt ist und aufgrund der Ausbildung dieses Knicks davon auszugehen ist, dass die Dachrinne im Zuge des Rückwärtsfahrens demoliert wurde. Durch das Rückwärtsfahren komme es zum Abknicken in der dargestellten Winkelform. Dadurch sei der Anschlusspunkt der vertikal verlaufenden Dachrinne ebenfalls verschoben worden und durch diese Verschiebung sei es bei der vertikalen Dachrinne ebenfalls zu einer Knickstelle gekommen. Diese Knickstelle sei aber ein Sekundärschaden, der eine Folge der Verschiebung der Dachrinne unterhalb der Dachziegeln sei. Daraus sei ersichtlich, dass die Berührung des Lkw mit der Dachrinne im Bereich der Dachziegeln stattgefunden haben muss. Laut SV ist diese Anstoßstelle für den Lenker im rechten Außenspiegel bei üblicher Spiegeleinstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erkennbar und damit eine optische Wahrnehmung des Anstoßes nicht nachweisbar. Er hat auch eine Wahrnehmung des Anstoßes als Stoßreaktion im Hinblick auf die Masse der stoßenden Teile, dh das Standgewicht des Lkw und die Festigkeit der Dachrinne, insofern ausgeschlossen, als das Anstoßen bzw Deformieren der Dachrinne beim Stoß im Lkw keinen über der Wahrnehmbarkeitsgrenze liegenden Ruck bewirken konnte. Eine akustische Wahrnehmbarkeit hat der SV aufgrund des Umgebungsgeräusches – Motoren­lärm und Lüftung – ebenfalls ausgeschlossen, weil das Deformieren der Dachrinne keine besondere Geräuschkulisse bildete. Allerdings hat der SV ausgeführt, dass der Bw im Hinblick auf die Konstellation im Zuge des Zurückfahrens den Abstand zur Hausecke einschätzen musste, wobei ihm auch ein Überstehen des Daches über die Hausecke bzw Mauerkante auffallen musste. Ihm musste daher bewusst sein, dass er beim Reversieren in sehr knappem Abstand an dieser Hausecke vorbeifährt, und er hätte schon beim Blick aus dem Seitenfenster den augenscheinlich geringen Seitenabstand erkennen und so die Möglichkeit einer Berührung des überragenden Daches bei der Höhe seines Lkw-Aufbaues nicht ohne weiteres ausschließen dürfen. Der einzige sichere Anhalts­punkt sei der sich im Zuge des Reversierens ergeben habende geringe Seitenabstand von vielleicht 20 oder 30 cm zur Hausecke, die der Bw beim Blick aus dem rechten Seitenfenster sehen konnte. Aufgrund der Ausbildung des Lkw-Aufbaues, der etwas breiter ist als das Führerhaus, hätte der Bw bei entsprechender Aufmerksamkeit beim wahrnehmbar geringen Abstand zur Hausmauer im Bewusstsein, dass das Dach die Hausmauer überragt, die Möglichkeit einer Berührung nicht ohne weiteres ausschließen dürfen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfalls­ort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, diese Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht der lit.a und des Abs.5 ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in objektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte (vgl VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417, uva).

Der Lenker muss den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerk­samkeit zuwenden. Wenn ihm schon aufgrund seines Fahrverhaltens auffallen musste, dass er dadurch eine Verkehrslage geschaffen hat, die zu einer Beschädigung (hier des neben ihm stehenden Pkw) führen kann, hat er sich vor der Weiterfahrt zu vergewissern, ob er einen Schaden zugefügt hat oder nicht. Auch wenn er einen Schaden aufgrund seiner Lage durch einen Blick in den Rückspiegel nicht bemerkt hätte, hätte er jedenfalls anhalten und nachsehen müssen (vgl auch E 26.9.1990, 90/02/0039).

 

Der Bw lenkte einen Lkw, von dem ihm Art und Höhe des Aufbaues bekannt waren. Er musste bei seinem Umkehrversuch, den er in der Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar geschildert hat, auch auf den Abstand zur rechtsseitigen Hausecke achten, wobei seine Aufmerksamkeit möglicherweise durch sein Bemühen, den gegenüber gelegenen Pflock des Weidezaunes nicht zu berühren, abgelenkt war. Ihm war, wie er auch bestätigt hat, schon die Form der Dachrinne am vorspringenden Dach aufgefallen, neben dem er auch rückwärts eingeparkt hatte. Allerdings dürfte ihm die Verringerung des Seitenabstandes bei seinen Versuchen, um den gegenüberliegenden Pflock herumzukommen, entgan­gen sein, sodass er auch nicht bemerkt hat, dass sein Lkw-Aufbau oben mit der Dachrinne an der Hausecke in Berührung kam. Ihm hätten aber, wie der SV schlüssig ausgeführt hat, aufgrund des geringen Seitenabstandes zur Hausecke, der ihm jedenfalls beim Blick aus dem Seitenfenster auffallen musste, Bedenken kommen müssen, ob er nicht dabei mit seinem Aufbau die oben befindliche Dachrinne berührt hat. Er hätte sich daher entsprechend vergewissern müssen, ob bei diesem Fahr­manöver an der mit seinem Aufbau höhenmäßig korrespondierenden Dachrinne kein Schaden entstanden ist. Dieses Vergewissern wäre allein durch einen Blick aus dem Fenster zwar nicht möglich gewesen, aber dem Bw wäre auch zuzumuten gewesen, sich ausreichende Sichtmöglichkeit zB durch ein kurzes Aussteigen und Nachsehen zu verschaffen.     

Dadurch dass er dieses Nachsehen unterlassen hat, hatte er schuldhaft von der Beschädigung der Dachrinne bzw auch des Daches keine Kenntnis und hat daher beide ihm zur Last gelegten Tatbestände – er hat nach Verursachung des Verkehrsunfalls mit Sachschaden den Lkw nicht angehalten und auch keine unverzügliche Meldung an die nächste Polizeidienststelle erstattet, obwohl es zu keinem Identitätsnachweis mit dem Geschädigten gekommen war – verwirklicht. Er hat sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei an der fahrlässigen Begehung kein Zweifel besteht, aber von geringfügigem Verschulden im Sinne des § 21 VStG nicht mehr auszugehen war.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO 1960 von 36 Euro bis 2180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen reicht; der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis
2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Der Bw ist unbescholten, was bereits von der Erstinstanz als Milderungsgrund berücksichtigt wurde; erschwerend war kein Umstand. Der Bw bezieht ein Einkommen als Berufskraftfahrer von 1.800 Euro netto monatlich, ist sorge­pflichtig für die Gattin und hat kein Vermögen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz bei der Bemessung der beiden Strafen den ihr zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte.

Die festgesetzten Strafen liegen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG im untersten Bereich des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens und halten general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfrei­heitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen angemessen. Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung war nicht zu finden und wurde auch konkret nicht geltend gemacht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 


Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

LKW-Aufbau streifte vorstehende Dachrinne – Überzeugungspflicht wegen geringem Abstand zur Hausecke (Schaden vom Lenkerplatz aus nicht zu sehen, keine Stoßreaktion, nicht akustisch wahrnehmbar) -> bestätigt

 

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