Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166819/2/Sch/Eg

Linz, 08.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R. D., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. März 2012, Zl. VerkR96-6231-2011, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 12 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 9. März 2012, VerkR96-6231-2011, über Herrn R. D. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 60 Euro, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31.5.2011 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden war, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 28.1.2011 um 17:48 Uhr in St. Georgen bei Obernberg am Inn auf der B148 Altheimer Straße bei km 8.416 in Fahrtrichtung Altheim gelenkt hat, und er diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt habe und auch keine andere Person benannt habe, die die Auskunft hätte erteilen können.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Die Chronologie des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes lässt sich wie folgt zusammenfassen:

 

Aufgrund einer mittels eines stationären Radargerätes erfolgten Geschwindigkeitsmessung mit einer festgestellten Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit erfolgte eine Anzeige an die Erstbehörde, welche wegen des mit dem auf den Berufungswerber zugelassenen Geschwindigkeitsdeliktes gegenüber ihn eine Strafverfügung erlassen wurde. Diese hat der Berufungswerber wie folgt beeinsprucht:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen oben genannte Strafverfügung lege ich Einspruch ein. Da ich mir der Tat nicht bewusst bin, bitte ich um Zusendung rechtskräftiger Beweise (wie z.B. Foto). Besten Dank."

 

Die Erstbehörde hat in der Folge eine Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967, den Lenker zum Vorfallszeitpunkt bekannt zu geben, an den Berufungswerber abgefertigt.

 

Nach Aktenlage ist diese Aufforderung, datiert mit 31. Mai 2011, dem Berufungswerber nach einem vergeblichen Zustellversuch am 1. Juni 2011 in der Folge am 2. Juni 2011 durch Hinterlegung bei der Postfiliale x B zugestellt worden.

 

Der Berufungswerber hat hierauf nicht reagiert, sodass die Erstbehörde wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine mit 14. Juli 2011 datierte Strafverfügung erlassen hat.

 

Diese ist vom Berufungswerber wiederum rechtzeitig beeinsprucht worden. In der Folge erging das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis.

 

In der Berufung dagegen führt der Rechtsmittelwerber aus, dass er gegen die erstgenannte – wegen des Geschwindigkeitsdeliktes ergangene – Strafverfügung zutreffenderweise Einspruch erhoben habe. In dem Zusammenhang habe er um Übersendung eines Radarfotos ersucht. Allein aus dieser Reaktion sei völlig konkludent abzuleiten, dass er auch der Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei, sonst hätte er ja auch keinen Einspruch einzulegen brauchen. Insofern sei die spätere Aufforderung der Behörde, den Fahrzeuglenker bekannt zu geben, völlig überflüssig gewesen, da zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel daran geltend gemacht worden sei, dass er selbst der Fahrer war.

 

Diese Auslegung des gegen die erste Strafverfügung ergangenen Einspruches vermag die Berufungsbehörde allerdings nicht zu teilen. Die Textierung in der Weise, als angeführt wurde, "da ich mir der Tat nicht bewusst bin, bitte ich um Zusendung rechtskräftiger Beweise", kann doch nicht als Eingeständnis der Lenkereigenschaft umgedeutet werden. Vielmehr ist diese Formulierung so zu verstehen, dass es der Berufungswerber offen lässt, ob er selbst der Lenker war oder nicht. Wenn die Behörde in der Lage gewesen wäre, entsprechende Beweise – gemeint offenkundig ein Frontfoto – vorzulegen, hätte der Berufungswerber möglicherweise mangels Aussicht auf Erfolg ein weiteres Bestreiten des Tatvorwurfes unterlassen, im gegenteiligen Fall hat der Einwand ja nur den Sinn, dass eben er auch erwartet hat, dass ihm die Tat ohnehin nicht nachzuweisen sei. Demnach hat die Behörde völlig schlüssig den Berufungswerber dezidiert aufgefordert, den Lenker bekannt zu geben. Hätte er, wie in der Berufung behauptet, ohnedies sich selbst als Lenker angesehen, dann wäre die Antwort auf die Aufforderung ganz einfach gewesen. Demgegenüber hat er hierauf überhaupt nicht reagiert.

 

In der schon erwähnten Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers vom 31. Mai 2011 ist  von der Erstbehörde der relevante Gesetzestext des § 103 Abs. 2 KFG 1967 wiedergegeben worden. Demnach sind aufgrund der gesetzlichen Vorgabe solche schriftlichen Auskunftsbegehren vom Zulassungsbesitzer innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu beantworten. Ansonsten hat er eine Übertretung der erwähnten Bestimmung zu verantworten. Genau dies liegt gegenständlich vor.

 

Das angefochtenen Straferkenntnis ist daher völlig zu Recht ergangen. Genau genommen blieb der Erstbehörde gar kein Ermessensspielraum, ein solches Straferkenntnis zu erlassen oder nicht, da von Gesetzes wegen ungenütztem Ablauf der Frist zur Auskunftserteilung die Strafbarkeit des befragten Zulassungsbesitzers eintritt.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach keine Erfolg beschieden sein.

 

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs. 1 KFG 1967, der bis zu 5000 Euro reicht. Dazu kommt noch, dass Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht als "Bagatelldelikte" angesehen werden dürfen.

 

Der Zweck dieser Bestimmung liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen nämlich darüber hinaus auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Erschwerungsgründe lagen beim Berufungswerber nicht vor, allerdings kommt ihm auch kein Milderungsgrund, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute, zumal eine noch nicht getilgte Vormerkung wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes vorliegt.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist, erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, allenfalls in diesem Zusammenhang anfallende Verwaltungsstrafen – zumindest dann, wenn sie sich im wie hier gegebenen niedrigen Rahmen bewegen – zu begleichen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

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