Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166831/8/Sch/Eg

Linz, 07.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W. H., vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 6.3.2012, VerkR96-45003-2011, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 240 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 6. März 2012, VerkR96-45003-2011, über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 1200 Euro, 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1a StVO 1960 verhängt, weil er am 13.11.2011 um ca. 06:00 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) im Gemeindegebiet von Vorchdorf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, unter anderem auf der Lederauer Gemeindestraße auf Höhe des Hauses x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,60 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 06:53 Uhr), gelenkt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 120 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

 

Der Berufungswerber bezweifelt die Funktionstüchtigkeit des verwendeten Alkomaten aus dem Grund, da die Uhrzeiten auf dem Messstreifen, der das Ergebnis dokumentiert, nicht mit der Chronologie der Ereignisse in Einklang zu bringen seien. Laut entsprechendem Ausdruck – diese Angaben wurden in die zugrunde liegende Polizeianzeige übernommen – seien die beiden Teilmessungen am 13.11.2011 um 7:53 Uhr bzw. 7:54 Uhr erfolgt.

 

Nach der Aktenlage können diese Uhrzeitangaben nicht den Tatsachen entsprechen, zumal der Unfallszeitpunkt schon um etwa 06:00 Uhr anzusiedeln ist, der Vortest laut Polizeianzeige um 06:29 Uhr erfolgte und im Anschluss daran dann die Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomaten.

 

Diese Diskrepanz ist von der Meldungslegerin schon im erstbehördlichen Verfahren aufgeklärt worden. Demnach ist beim verwendeten Alkomaten versehentlich keine Umstellung von Sommer- auf Winterzeit erfolgt, sodass die Uhr des Gerätes um eine Stunde vor ging. Dementsprechend wäre der tatsächliche Messzeitpunkt genau um eine Stunde "vorzuverlegen", dies heißt, dass die Messungen tatsächlich um 06:53 bzw. 06:54 erfolgt sind.

 

Diese Angaben hat die Meldungslegerin bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt. Ansonsten handelte es sich laut Zeugin bei der Atemluftuntersuchung um einen unauffälligen Vorgang, das Messergebnis korrespondierte im wesentlichen mit dem Ergebnis des Vortests, es waren bloß zwei Teilmessungen erforderlich, die gleich verwertbare Ergebnisse erbrachten.

 

Auch für die Berufungsbehörde ist nicht erkennbar, warum aus dem Umstand, dass das Gerät im Hinblick auf die Zeitanzeige noch nicht richtig eingestellt war nach dem schon stattgefundenen Wechsel von Sommer- auf Winterzeit, eine Mangelhaftigkeit des Messvorganges oder des Messergebnisses abgeleitet werden könnte. Das Umstellen der Zeitanzeige im Alkomaten kann keine nachvollziehbaren Auswirkungen auf dessen Funktionstüchtigkeit haben. Es gilt hier wohl die allgemeine Aussage, dass aus dem Umstand, dass eine Uhr wegen der unterlassenen Umstellung dann eben eine Stunde vorgeht, nicht der Schluss gezogen werden, dass diese nicht mehr einwandfrei funktioniere.

 

Anzufügen ist auch noch, dass seitens der Berufungsbehörde die ordnungsgemäße Eichung des verwendeten Gerätes durch Nachfrage beim zuständigen Eichamt überprüft wurde. Laut entsprechender Auskunft ist das – hier am 13. November 2011 – verwendete Gerät am 17. Mai 2011 geeicht worden, die gesetzliche Nacheichfrist reicht noch bis 31. Dezember 2013.

 

Für die Berufungsbehörde gibt es also an der Zuverlässigkeit des Messergebnisses keinerlei Zweifel. Es konnte von der Erstbehörde ihrer Entscheidung somit zugrunde gelegt werden. Der Gegenbeweis im Hinblick auf dieses Ergebnis hätte nur durch Bestimmung des Blutalkoholgehaltes erfolgen können (VwGH 20.5.1993, 93/02/0092 ua.).

Eine solche Blutabnahme ist gegenständlich aber nicht erfolgt, sodass kein weiteres Beweismittel abgesehen vom Alkomatmessergebnis zur Verfügung steht.

 

Angesichts dieser klaren Sach- und Rechtslage konnte sohin der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

4. Aber auch hinsichtlich der Strafbemessung haftet dem angefochtenen Straferkenntnis keinerlei Mangel an. Die Behörde hat sich bei der Strafbemessung mit der Festsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 – Atemluftalkoholgehalt von 0,6 mg/l bis 0,79 mg/l – in der Höhe von 1200 Euro begnügt.

 

Gesetzliche Mindeststrafen dürfen, wie der Name schon sagt, von einer Behörde nicht unterschritten werden. Eine Ausnahme davon bildet lediglich das außerordentliche Milderungsrecht im Sinne des § 20 VStG. In diesem Fall müssten die Milderungs- die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Davon kann gegenständlich allerdings nicht die Rede sein. Auch wenn man dem Berufungswerber den nach der Aktenlage gegebenen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zubilligt, kann hieraus noch keine Anwendungsmöglichkeit für die Bestimmung des § 20 VStG abgeleitet werden (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0298 ua.).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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