Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166897/10/Kof/REI

Linz, 18.05.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R S,
geb. x, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 06. März 2012, VerkR96-11012-2012, betreffend Übertretung des § 11 Abs.1 StVO, nach der am 16. Mai 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

    durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor OÖ. Verwaltungssenat
ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-                     Geldstrafe ........................................................................... 50 Euro

-                  Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ..................................... 5 Euro

                                                                                                                             55 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 24 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

 

Sie haben am 1.12.2011 um 16.12 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen x (VW-Kastenwagen, grau) auf der A x Linzer Autobahn in Fahrtrichtung Wels gelenkt und auf Höhe Km x den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrs-teilnehmer möglich ist, da ein auf dem linken Fahrstreifen fahrender PKW-Lenker durch Ihren Fahrstreifenwechsel abbremsen und nach links in Richtung Leitplanke ausweichen musste, um einen Unfall zu vermeiden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 11 Abs.1 StVO

 

Es wird daher folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe: 90 Euro   gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden.

Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle

die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten:

9 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ……… 99 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 19. März 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 01. April 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 16. Mai 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw teilgenommen und nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage folgende Erklärung abgegeben:

"Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt."

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch

in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319;

vom 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 19.05.2009, 2007/10/0184 ua.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Bw ist bislang unbescholten und verfügt über ein Einkommen von ca. 1.200 Euro/Monat.

 

Im vorliegenden Fall erfolgte die Anzeige nicht aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht, sondern durch eine Privatperson. – Somit kam gemäß § 49a Abs.2 Z1 VStG die Bestrafung mittels Anonymverfügung nicht in Betracht.

 

Bei Bestrafung mittels Anonymverfügung hätte die Strafhöhe 36 Euro betragen.

Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe wie bei Anonymverfügungen zu verhängen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E47 und E48 zu § 19 VStG (Seite 301) zitierten Entscheidungen des VwGH.

 

Die für Anonymverfügungen festgesetzte Geldstrafe bietet jedoch – auf Grund der bisherigen Unbescholtenheit sowie des geringen Einkommens des Bw – für die Bemessung der Geldstrafe eine "Orientierungshilfe" und ist es somit gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
24 Stunden herab- bzw. festzusetzen; vgl VwGH vom 18.10.2011, 2011/02/0242.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

   

 

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