Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101105/6/Fra/Ka

Linz, 25.05.1993

VwSen - 101105/6/Fra/Ka Linz, am 25. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des F M, gegen die mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 10. November 1992, AZ.St.10.071/92-In, wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 11, 19, 24 und 51 VStG im Zusammenhalt mit §§ 5 Abs.2, 99 Abs.1 lit.b und 100 Abs.1 StVO 1960.

II. Der Beschuldigte hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 1.200 S, ds. 20 % der gemäß § 64 Abs.2 VStG heranzuziehenden Bemessungsgrundlage von 6.000 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit Straferkenntnis vom 10. November 1992, AZ.St.10.071/92-In, über den Beschuldigten unter Punkt 3 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine primäre Freiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt, weil er als Lenker eines Fahrrades am 5. August 1992 um 22.35 Uhr in L, G, nächst der Kreuzung mit der Dgasse, trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankender Gang, leichte Rötung der Augenbindehäute) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest ist mit 200 S anzurechnen) verpflichtet.

I.2. Die fristgerecht gegen das oa. Straferkenntnis erhobene Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und dadurch dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser entscheidet, weil bezüglich des gegenständlichen Faktums eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

I.3.2. Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt 8.000 S bis 50.000 S. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen verhängt werden. Gemäß § 100 Abs.1 StVO 1960 kann, wenn eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 leg.cit. schuldig ist, derentwegen sie bereits schon einmal bestraft worden ist, anstelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geldund Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Gemäß § 11 VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

I.3.3. Aus dem oben dargestellten Strafrahmen ist ersichtlich, daß die sogenannten "Alkoholdelikte" einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweisen. Sie zählen zu den gravierendsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, da sie geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit im besonderen Maße zu schädigen.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist nur aus Gründen der Spezialprävention zulässig. Nun ist festzustellen, daß der Beschuldigte zehn einschlägige Vormerkungen nach § 5 StVO 1960 aufweist. Bereits sechs einschlägige Übertretungen wurden mit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe geahndet, wobei die letzte einschlägige Übertretung mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe von 24 Tagen sanktioniert wurde. Alle diese Strafen konnten den Beschuldigten nicht davon abhalten, neuerlich einschlägig gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen. Der Beschuldigte ist offenbar nicht gewillt, die einschlägige Rechtsnorm (§ 5 iVm § 99 StVO 1960) Rechnung zu akzeptieren und bringt eine gegenüber den durch diese Norm rechtlich geschützten Werten ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung zum Ausdruck. Der hohe Grad des Verschuldens ist damit dokumentiert, daß der Beschuldigte trotz zahlreicher einschlägiger Vormerkungen wieder rückfällig wurde.

Die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe von 24 Tagen war nicht ausreichend, den Beschuldigten von einer weiteren gleichartigen Übertretung abzuhalten. Die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe von 30 Tagen ist daher aus spezialpräventiven Gründen geboten.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann daher nicht finden, daß die Erstbehörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum bei der Strafbemessung überschritten hätte. Daran können auch die vom Berufungswerber vorgebrachten Umstände nichts ändern. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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