Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-253055/9/Kü/Ba

Linz, 02.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung von Herrn G S, H, L, vom 27. Jänner 2012 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Jänner 2012, Gz. 012959/2011, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. April 2012, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 365 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 36,50 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:          § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:        §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Jänner 2012, Gz. 012959/2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.1 und Abs.1a iVm § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Geldstrafe von 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 113 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als Eigentümer des Objektes S, L, der für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, fol­gende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Sie haben als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG seit 07.03.2011 Herrn L N, geboren X, wohnhaft M, L als Dienstnehmer gegen Entgelt - € 7,00 pro Stunde - auf der Baustelle S, L als Mau­rer im Ausmaß von täglich ca. 2 bis 3 Stunden beschäftigt. Der in Rede stehende Beschäf­tigte war Ihnen organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Wei­sungsgebundenheit. Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Teilversicherung im Sinne des ASVG ausgenommen und daher zumindest in der Unfallversicherung versicherungs­pflichtig ist, wurde hierüber eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständigem Kranken­versicherungsträger nicht vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet. Sie haben somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben. Zusammenfassend wurde vom Bw ausgeführt, dass der mit Herrn L abgeschlossene Mietvertrag keinesfalls als Schutzbehauptung gewertet werden könne. Herr L habe eine größere Wohnung für sich und seine Tochter benötigt. Da Herr L ein hervorragender Maurer sei, habe der Bw ihm den Vorschlag gemacht, das Haus in der S für sich umzubauen und danach zu mieten. Herr L habe den Bedin­gungen, die im Mietvertrag festgehalten worden seien, zugestimmt. Nach Abschluss des Mietvertrages habe Herr L die Arbeiten aufgenommen.

 

Seitens der Gebietskrankenkasse sei mitgeteilt worden, dass die Summe des Schadens 2,60 Euro viel zu gering sei, der Sachverhalt nicht eindeutig nachvoll­ziehbar sei, weshalb seitens der Gebietskrankenkasse die Sache nicht mehr weiter verfolgt und eingestellt worden sei.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 16.2.2012 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. April 2012, an welcher der Bw sowie Vertreter der Finanz­verwaltung und belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Nach Erörterung des Sachverhaltes in der mündlichen Verhandlung wurde vom Bw die vorliegende Berufung vom 27. Jänner 2012 auf das Strafausmaß einge­schränkt und beantragt, die verhängte Geldstrafe im Sinne des § 111 Abs.2 ASVG zu reduzieren.  

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da die Berufung in der mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkennt­nisses in Rechtskraft erwachsen und hat sich der Unabhängige Verwaltungs­senat inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht auseinanderzusetzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wird im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass in Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit trotz des langen Beschäftigungszeit­raumes mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann. Dieser Entscheidung ist entgegen zu halten, dass sich eine lange Beschäftigungsdauer aus dem Strafantrag, der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegt, jedenfalls nicht ableiten lässt. Zudem sind auch im Zuge des Berufungsverfahrens Erschwerungsgründe nicht hervorge­kommen. Vielmehr ist dem Bw zugute zu halten, dass er die rechtliche Situation des Sachverhaltes falsch eingeschätzt hat sowie auch – eigenen Angaben zufolge – vom Steuerberater die Bestätigung für seine Vorgangsweise erhalten hat. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat sich der Bw einsichtig und geständig gezeigt, weshalb dies neben seiner Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass von der Gebietskrankenkasse keine weiteren Schritte aufgrund der Geringfügigkeit der ausstehenden Beitragsleistungen gesetzt wurden, ist auch davon auszugehen, dass die Tat jedenfalls nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass dem Bw auch mit der Verhängung der herabgesetzten Geldstrafe die Unrechtmäßigkeit seiner Handlungsweise vor Augen geführt wird, weshalb aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer strengeren Geldstrafe nicht erforderlich erscheint. Insofern konnte mit der Verhängung einer geringeren Geldstrafe das Auslangen gefunden werden, zumal sich der Bw nach dem gegenständlichen Vorfall gesetzeskonform verhalten hat und den Vorgaben der Gebietskrankenkasse im Hinblick auf den danach erfolgten Arbeitseinsatz des Herrn L entsprochen hat. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum