Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253098/6/Kü/Hk

Linz, 11.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung von Frau R L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J L, B, E, vom 28. März 2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. März 2012, SV96-334-2010, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09. Mai 2012 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17
Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 50 Euro herabgesetzt. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:          § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:        §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. März 2012, SV96-334-2010, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als Gewerbeinhaberin und Arbeitgeberin des (Gast)Gewerbebetriebes "E P" in E, M, strafrechtlich zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber im dortigen Unternehmen zumindest vom 10.8.2009 bis 9.11.2009 die rumänische Staatsangehörige S H, geb. X als Reinigungskraft jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich, beschädigt haben, obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch diese Ausländerin eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

Dieser Sachverhalt wurde von den Organen des Finanzamtes Linz im Zuge einer Kontrolle am 26.7.2010 um 12.48.Uhr bei einer Nachschau im oa. Gastgewerbebetrieb, in E, M, festgestellt und von Ihnen auch nicht bestritten."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bw am 15.03.2012 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 28. März 2012.

 

Begründend wurde festgehalten, dass die Erstinstanz trotz konkreter Beweisanträge keine Erhebungen durchgeführt habe. Die Bw habe Frau S H ordnungsgemäß als geringfügig beschäftigt angemeldet. Ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten sei der Bw nicht anzulasten, weil sie auf Grund der Tatsache, dass Frau S H im August 2009 bei einem anderen Gastgewerbebetrieb in E beschäftigt gewesen sei, davon ausgegangen sei und im guten Glauben davon ausgehen habe dürfen, dass diese über die erforderlichen Unterlagen und Bewilligungen, insbesondere über eine sogenannte Freizügigkeitsbestätigung verfüge. Bereits bei ihrer Einvernahme habe die Bw angegeben, dass sie sich in der Vergangenheit, bevor sie eine ausländische Arbeitskraft eingestellt habe, immer beim AMS erkundigt und die nötigen Papiere eingeholt habe.

 

Die Bw habe initiativ alles dargetan, was für ihre Entlastung spreche, nämlich dafür, dass sie nicht einmal Fahrlässigkeit zu vertreten habe. Die Unkenntnis der Sonderbestimmung über die Erfordernisse, welche für die Beschäftigung von rumänischen Staatsangehörigen zu beachten seien, sei unverschuldet und habe die Bw das Unerlaubte ihres Verhaltens ohne Kenntnis dieser Sonderbestimmung nicht einsehen können. Der Unrechtsgehalt, der der Bw angelasteten Tat sei als gering anzusehen. Zudem hätte die belangte Behörde nach § 21 VStG vorgehen und von der Verhängung einer Strafe absehen müssen, weil das Verschulden der Bw, welche immer sämtliche Vorgaben und Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und sonstigen mit der Beschäftigung von Ausländern vorgesehenen Anforderungen entsprochen habe, geringfügig sei und die ihr angelastete Verwaltungsübertretung keine wie immer gearteten Folgen nach sich gezogen habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 29. März 2012 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09. Mai 2012, an welcher die Bw mit ihrer Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen haben.

 

Nach Erörterung des Sachverhaltes in der mündlichen Verhandlung wurde von der Bw die vorliegende Berufung vom 28. März 2012 auf das Strafausmaß eingeschränkt und beantragt die verhängte Geldstrafe in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung zu reduzieren.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da die Berufung in der mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkennt­nisses in Rechtskraft erwachsen und hat sich der Unabhängige Verwaltungssenat inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht auseinanderzusetzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 AuslBG zu bemessen, wonach bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro vorzugehen ist. Festzuhalten ist, dass der von der ersten Instanz angenommenen langen Beschäftigungsdauer als Milderungsgründe die Anmeldung der Ausländerin bei der Sozialversicherung, die von Anfang an bestehende Einsichtigkeit der Bw, der Grad des Verschuldens sowie die einschlägige Unbescholtenheit gegenüberstehen. Nicht unbeachtlich darf in diesem Zusammenhang auch die lange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens bleiben, zumal seit der angelasteten Tat zwischenzeitig zweieinhalb Jahre vergangen sind. Eine Würdigung dieser Milderungsgründe gegenüber dem vorliegenden Erschwerungsgrund führt zum Ergebnis, dass von einem beträchtlichen Überwiegen der Strafmilderungsgründe auszugehen ist und insbesondere im Hinblick auf die Anmeldung der Ausländerin zur Sozialversicherung eine Anwendung des § 20 VStG geboten ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass eine Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe im höchstmöglichen Ausmaß vorzunehmen ist. Auch mit der reduzierten Geldstrafe wird einerseits der von der Bw dargestellten finanziellen Situation Rechnung getragen und wird auch diese Strafe sie in Hinkunft anhalten, den Vorschriften des AuslBG besonderes Augenmerk zu schenken.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

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