Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102897/2/Gf/La

Linz, 21.09.1995

VwSen-102897/2/Gf/La Linz, am 21. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F.

M., ............, .............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .......... vom 21. April 1995, Zl. VerkR96-16025-1994-Hu, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .......... vom 21. April 1995, Zl. VerkR96-16025-1994-Hu, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage) verhängt, weil er am 30. April 1994 auf der Westautobahn im Gemeindegebiet von Ansfelden die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 64 km/h überschritten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr.

159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 819/1994 (im folgenden: StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 5. Mai 1995 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. Mai 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, und zwar aus folgenden Gründen:

2.1. Der Berufungswerber bestreitet nicht, Zulassungsbesitzer jenes Kraftfahrzeuges zu sein, mit dem die mittels Radarmessung festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, wohl aber seine Lenkereigenschaft, und zwar mit der durchaus glaubwürdigen Begründung, daß ihm am 5. April 1994, also etwas mehr als drei Wochen vor dem Tatzeitpunkt, der Führerschein entzogen worden war, wobei er gleichzeitig auch den Namen und die Adresse jener Person bekanntgibt, die das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt haben soll.

Diese Umstände lassen begründete Zweifel an der von der belangten Behörde - die weder eine Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG eingeholt noch, wie dies zumindest anläßlich des Berufungsvorbringens zu erwarten gewesen wäre, gemäß § 51b VStG weitere Ermittlungen geführt hat - angenommenen Lenkereigenschaft des Rechtsmittelwerbers entstehen, sodaß im Ergebnis nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit von dessen Tätereigenschaft i.S.d. § 99 Abs. 3 lit. a StVO (arg. "wer als Lenker eines Fahrzeuges") ausgegangen werden kann, da keinerlei in diese Richtung weisendes Beweismittel vorliegt. Da es dem Oö. Verwaltungssenat nach ständiger Rechtsprechung als einem Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. Art. 129 B-VG) nicht zukommt, dahingehende Ermittlungen zu führen und solcherart die Rolle des unabhängigen Richters (Art. 6 Abs. 1 MRK) zu verlassen und gleichzeitig auch in jene des Anklägers zu schlüpfen, ist dem Beschwerdeführer daher die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK zugute zu halten.

2.2. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö.

Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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