Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101106/6/Fra/Ka

Linz, 28.05.1993

VwSen - 101106/6/Fra/Ka Linz, am 28. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des F M gegen die mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 10. November 1992, AZ.St.10.071/92-In unter Punkt 1 und 2 wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs.5 StVO 1960 und nach § 99 Abs.2 lit.f iVm § 59 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die verhängten Strafen werden bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Beschuldigte hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 1.060 S, ds. 20 % der verhängten Geldstrafen, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit Straferkenntnis vom 10. November 1992, AZ.St.10.071/92-In, über den Beschuldigten unter Punkt 1 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und unter Punkt 2 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.2 lit.f iVm § 59 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt, weil er am 5. August 1992, um 22.30 Uhr, in L, auf der Dstraße und anschließend auf dem G, ein Fahrrad 1. gegen die erlaubte Fahrtrichtung einer Einbahn und 2. einem behördlichen Fahrverbot für Fahrzeuge zuwidergelenkt hat.

Ferner wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Die fristgerecht erhobene Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat die Berufung samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und dadurch dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser entscheidet, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Grunde des § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorerst ist zu konstatieren, daß das angefochtene Straferkenntnis keinerlei Begründung zur Strafbemessung die gegenständlichen Fakten betreffend, enthält.

Dem Akt ist jedoch zu entnehmen, daß der Berufungswerber eine Reihe von Vormerkungen betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, ua. zwei Vormerkungen nach § 99 Abs.2 lit.f iVm § 59 Abs.1 StVO 1960 aufweist.

Bezüglich der Übertretung nach § 7 Abs.5 StVO 1960 beträgt der gesetzliche Strafrahmen bis zu 10.000 S. Bezüglich der Übertretung nach § 99 Abs.2 lit.f iVm § 59 Abs.1 StVO 1960 beträgt der gesetzliche Strafrahmen von 500 S bis 30.000 S. Beide Strafen bewegen sich daher im unteren Bereich des vom Gesetzgeber vorgegebenen Strafrahmens. Die zahlreichen Vormerkungen lassen den Schluß zu, daß der Berufungswerber den kraftfahrrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Normen offenbar gleichgültig gegenüber steht. Der neuerliche Verstoß gegen die gegenständlichen Normen indiziert daher keinen geringen Verschuldensgehalt. Doch auch der Unrechtsgehalt der Übertretungen ist nicht unerheblich, werden doch gerade durch diese Verstöße auch die Interessen der Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Auch spezialpräventive Überlegungen lassen es geboten erscheinen, die Strafen in der verhängten Höhe auszusprechen. Unter diesen Aspekten müssen wohl die eher tristen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers bei der Strafbemessung in den Hintergrund treten. Wenn der Berufungswerber meint, daß die Strafe ja in erster Linie seine Familie treffe, so ist er darauf hinzuweisen, daß er offenbar ohnehin nicht für die Familie sorgt und diese lt. seinen Angaben Sozialhilfeunterstützung bezieht.

Die genannten Gründe ließen es daher nicht vertretbar erscheinen, die verhängten Strafen zu reduzieren.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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