Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252952/15/Py/Hu

Linz, 19.04.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn x,  vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Juli 2011, GZ: SV96-420-2011, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2. März 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 3.000 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Juli 2011, GZ: SV96-420-2011, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.I.Nr. 135/2009 fünf Geldstrafen in Höhe von je 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 144 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 1.500 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als seit 20.1.2010 selbständig vertretender handelsrechtl. GF – damit als zur Vertretung nach außen berufenes, gemäß § 9/1 VStG verantwortliches Organ – der x, FN x, mit Sitz in x, zu verantworten, dass von der dieser Gesellschaft die Ausländer (alle rumän.StA):

 

1. x, geb. x, seit 29.1.2011, 8:00 Uhr;

2. x, geb. x, seit 1.5.2011, 10:00 Uhr;

3. x, geb. x, seit 1.5.2011, 7:00 Uhr;

4. x, geb. x, seit 2.5.2011, 7:00 Uhr; und

5. x, geb. x, seit 1.2.2011, 7:00 Uhr,

 

bis zur Kontrolle am 1.6.2011, gegen 14:00 Uhr, als Eisenbieger/-verleger beschäftigt wurden, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3/5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' (§ 8/2/3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass auf den im Strafantrag schlüssig und widerspruchsfrei dargelegten Sachverhalt verwiesen wird. Von einem langjährigen Gewerbetreibenden könne jedenfalls erwartet werden, dass er die für die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter geltenden Vorschriften kennt und diese auch einhält.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird festgehalten, dass mildernde Umstände nicht vorliegen, vielmehr aus dem "modus operandi" eine grundlegend negative Einstellung des Bw gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erkennbar ist. Als erschwerend wurde die Dauer der unerlaubten Beschäftigung bzw. das geringe Entgelt gewertet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 3. August 2011. Darin bringt der Bw vor, dass keine Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte vorliegt, sondern eine Entsendung gemäß § 18 Abs.12 AuslBG, da die ausländischen Arbeitskräfte von ihrem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, nämlich Portugal, zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt wurden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Erstbehörde nur mangelhaft erhoben und ist festzuhalten, dass der Baustellenkoordinator, Herr x, keine Dienst- oder Fachaufsicht mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gegenüber den ausländischen Arbeitnehmern hatte. Die BH Vöcklabruck hätte darzulegen gehabt, warum sie die nicht sach- und fachgerechten Erhebungen der Finanzpolizei, die in sich widersprüchlich, ungenau und unvollständig sind, dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt hat. Auch wurde es unterlassen, den Zeugen x sowie die angetroffenen ausländischen Arbeitnehmer zum Sachverhalt zu vernehmen und wurde es unterlassen, Erhebungen hinsichtlich des Vorliegens einer EU-Entsendung anzustellen, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beantragt wird.

 

3. Mit Schreiben vom 9. August 2011 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist dieser zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2. März 2012. An dieser nahmen der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter des Finanzamtes Linz als Parteien teil. Als Zeugen wurden Herr x, ein auf der gegenständlichen Baustelle eingesetzter Arbeitnehmer der x, sowie Herr x, zum Vorfallszeitpunkt zuständiger Verlegeleiter der x, einvernommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x mit Sitz in x (in der Folge: Firma x).

 

Die Firma x führt Eisenverlegearbeiten auf Baustellen durch. Zur Abwicklung dieser Bauaufträge beschäftigte die Firma x die rumänischen Staatsangehörigen

 

1. x, geb. x, seit 29.1.2011,

2. x, geb. x, seit 1.5.2011,

3. x, geb. x, seit 1.5.2011,

4. x, geb. x, seit 2.5.2011, und

5. x, geb. x, seit 1.2.2011

 

bis zum 1. Juni 2011. Arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen für die  Beschäftigung der rumänischen Staatsangehörigen durch die Firma x lagen nicht vor.

 

Die Firma x bekam von seinem Auftraggeber, der Firma x, für die jeweilige Kalenderwoche ein Verlegeprogramm für die Baustellen zur Verfügung gestellt. Aufgrund dieses Verlegeprogrammes teilte der Verlegeleiter der Firma x die rumänischen Staatsangehörigen, die alle in einer Holzbaracke in x untergebracht waren, zum Arbeitseinsatz ein und schickte sie zur jeweiligen Baustelle. Dort wurden sie von einem als Vorarbeiter eingesetzten Arbeitnehmer der Firma x hinsichtlich ihres konkreten Arbeitsbereiches auf der Baustelle eingeteilt und laufend hinsichtlich ihrer Arbeitsausführung kontrolliert. Die rumänischen Staatsanghörigen mussten Stundenaufzeichnungen über ihre Arbeitszeit führen, die vom Vorarbeiter der Firma x kontrolliert und allenfalls auch berichtigt wurden. Als Stundenlohn erhielten die rumänischen Staatsangehörigen rd. 6,50 Euro bis 8 Euro pro Stunde. Diese Entlohnung übergab der Bw dem Verlegeleiter der Firma x, der damit die ausländischen Arbeiter anhand der überprüften Stundenaufzeichnungen in bar auszahlte.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 2. März 2012. In dieser schilderte der Zeuge x, ehemaliger Verlegeleiter der Firma x, glaubwürdig und nachvollziehbar, dass die Firma x zum Kontrollzeitpunkt offiziell lediglich Vorarbeiter angemeldet und beschäftigt hatte. Er habe auf die ausländischen Arbeiter je nach Bedarf zugreifen können (vgl. Tonbandprotokoll Seite 4, Zeuge x: "Die Firma x hatte zum Kontrollzeitpunkt nur die Vorarbeiter im Angestelltenverhältnis als Arbeitnehmer gemeldet, es gab aber noch die Firma x oder Firma x und bei diesen Firmen waren die Arbeiter angemeldet, die dann die Arbeiten unter Aufsicht der jeweiligen Vorarbeiter abgewickelt haben. ... Ich bekam seitens des x ein Verlegeprogramm zur Verfügung für diese Baustelle für die jeweilige Kalenderwoche und nach diesem Verlegeprogramm habe ich dann das jeweilige Personal eingeteilt. Selbstverständlich konnte ich auf die Firmen, die ich vorher aufgezählt habe, etwa auch die Firma x, zugreifen. Zum Beispiel als die Kontrolle war hatte ich auf der Baustelle den Herrn x als Vorarbeiter und sechs Rumänen, die arbeiteten."). Diese Aussage wird auch durch die Angaben des Zeugen x, der als Vorarbeiter der Firma x auf der gegenständliche Baustelle tätig war, bestätigt (vgl. z.B. TBP S.2, Zeuge x: "Ich habe sie auch eingeteilt, wo sie am besten zu arbeiten beginnen. Ich habe mir natürlich auch angeschaut, wie die Arbeiten ausgeführt wurden, ich war ja vor Ort. Ich war laufend dabei, denn am Nachmittag ist der Beton gekommen und da musste ich natürlich kontrollieren, ob das entsprechend verlegt war."). Hinsichtlich der Feststellungen zur Entlohnung wird ebenfalls auf die Aussage des Zeugen x in der mündlichen Verhandlung verwiesen: (TBP S. 4: "... die Leute (wurden) mit einem Stundenlohn von 6,50 Euro bis maximal 8 Euro pro Stunde entlohnt. Ich habe das Geld übernommen von Herrn x und an die Arbeiter ausbezahlt und ich wusste über das jeweilige Ausmaß der Auszahlung Bescheid aufgrund eigener Stundenunterlagen, die geführt wurden. Es ist richtig, dass dies jene Zeiten waren, die von Herrn x kontrolliert wurden, ob sie mit dem tatsächlichen Einsatz der Arbeiter übereinstimmten".) Beide Zeugen machten in der mündlichen Berufungsverhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck, weshalb für die erkennende Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates kein Grund bestand, an ihren schlüssigen Ausführungen zu zweifeln.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Seitens des Bw wurde nicht bestritten, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)      in einem Arbeitsverhältnis,

b)      in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)      in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)     nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Im gegenständlichen Verfahren verantwortet sich der Bw mit dem Vorbringen, die anlässlich einer Kontrolle am 1. Juni 2011 auf der Baustelle angetroffenen ausländischen Arbeiter seien nicht von der Firma x beschäftigt worden, sondern seien von ihrem Arbeitgeber, einem portugiesischem Unternehmen, zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt worden. Dieser Verantwortung lässt sich jedoch mit dem eindeutigen Ergebnis des Beweisverfahrens nicht in Einklang bringen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. VwGH vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN).

 

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0187). Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff des § 2 Abs.2 lit.a und b AuslBG ist daher, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher (Arbeitsverhältnis) bzw. wirtschaftlicher (arbeitnehmerähnliches Verhältnis) Abhängigkeit des Arbeitenden vom Beschäftiger ausgeübt wird. Dabei ist Beschäftiger derjenige, der gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. dem arbeitnehmerähnlich Beschäftigten Aufträge erteilt, Arbeitsmittel zur Verfügung stellt bzw. eine Dienst- und Fachaufsicht im Sinn einer organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers in seinen Betrieb ausübt (vgl. VwGH vom 19. Oktober 2005, Zl. 2002/09/0167, mwN.). Es kommt nicht darauf an, wie die Beziehung zum Auftraggeber zivilrechtlich zu qualifizieren ist. Entscheidende Bedeutung hat der Umstand, dass die betreffende Person in ihrer Entschlussfähigkeit bezüglich ihrer Tätigkeit auf ein Minimum beschränkt ist. Ein Werkvertrag liegt hingegen vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit, handeln muss.

 

Aufgrund der eindeutigen Aussagen der beiden in der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen steht aufgrund nachstehender Sachverhaltsmerkmale zweifelsfrei fest, dass die ausländischen Staatsangehörigen als Eisenbieger von der Firma x beschäftigt wurden:

 

-         der Verlegeleiter der Firma x konnte auf die ausländischen Arbeiter je nach Baustellenerfordernis zugreifen;

-         der Vorarbeiter der Firma x teilte den Arbeitern ihren Arbeitsbereich zu und hatte über die ausländischen Arbeiter die Dienst- und Fachaufsicht;

-         die ausländischen Arbeiter wurden im Auftrag des Bw vom Verlegeleiter der Firma x entlohnt;

-         die ausländischen Arbeiter mussten Stundenaufzeichnungen führen, deren Richtigkeit vom Baustellenkoordinator der Firma x kontrolliert und für die Höhe der Entlohnung durch die Firma x herangezogen wurde.

 

Ergänzend dazu ist auszuführen, dass ein (schriftliche) Nachweis, wonach anderslautende Vereinbarungen seitens der Firma x getroffen wurden, vom Bw im gesamten Verfahren nicht erbracht werden konnte, da die vom Rechtsvertreter des Bw in der Berufungsverhandlung vorgelegten Antragsformulare nicht untermauern können, dass eine Beschäftigung der ausländischen Staatsangehörigen in der im vorliegenden Sachverhalt beschriebenen Form nicht vorlag.

 

Von den rumänischen Staatsangehörigen wurden Arbeitsleistungen im Rahmen einer Verwendung erbracht, die den zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassenen Arbeitskräften vorbehalten sind. Nach dem AuslBG erforderliche Papiere lagen dafür nicht vor, weshalb der objektive Sachverhalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung ist bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf (vgl. VwGH vom 20. Mai 1998, Zl. 97/09/0241). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0102, neuerlich ausgesprochen, dass Übertretungen gemäß § 28 Abs.1 AuslBG Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs.1 VStG darstellen, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügend Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes zu verhindern. Es liegt ihm daher eine Unterlassung zur Last. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist dem Bw nicht gelungen, vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser die Übertretung der gesetzlichen Bestimmungen bewusst in Kauf genommen hat, weshalb die gegenständliche Verwaltungsübertretung dem Bw auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass aufgrund der unberechtigten Beschäftigung von fünf ausländischen Staatsangehörigen vom erhöhten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG auszugehen ist. Als erschwerend ist neben der Dauer der unberechtigten Beschäftigung auch der Umstand, dass offensichtlich eine Unterentlohnung der ausländischen Staatsangehörigen vorlag, was in der Zeugenaussage des verantwortlichen Verlegeleiters der Firma x eindeutig zum Ausdruck kam, zu werten. Milderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten. Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen erscheinen daher sowohl tat- als auch schuldangemessen und erforderlich, um dem Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen. Neben diesen spezialpräventiven Gründen ist die Verhängung von über der Mindeststrafe liegenden Geldstrafen auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt und zweckmäßig, weshalb eine Herabsetzung der verhängten Strafen, ebenso wie eine Anwendung des § 20 VStG bzw. § 21 VStG, nicht in Betracht zu ziehen war.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Da der Berufung keine Folge gegeben werden konnte, war dem Bw ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafen gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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