Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166946/3/Br/REI

Linz, 22.05.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn B B, geb. x, S, K, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 07.03.2012, Zl.: VerkR96-969-2012/Her, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Bescheid dem Berufungswerber dessen Einspruch, gegen die ihm am 15.02.2012 per RSa-Sendung zugestellte Strafverfügung der Behörde erster Instanz vom 13.02.2012, gestützt auf § 49 Abs.1 AVG, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete dies mit Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG. Demnach kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Die Frist habe am Tag der Zustellung, dem Mittwoch 15.2.2012 zu laufen begonnen und endete demnach iSd § 32 Abs.2 und § 33 AVG  am 29.2.2012. Der Einspruch sei jedoch nachweislich erst am 1.3.2012 um 22:25 Uhr per E-Mail an die Behörde erster Instanz gesendet worden, wo er am Freitag den 2.3.2012 um 06:45 Uhr geöffnet wurde.

 

Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht bei der Behörde erster Instanz abermals per E-Mail eingebrachten Berufung.

Darin führt er sinngemäß aus, aus beruflichen Gründen (er sei ständig auswärts auf Montage) den Einspruch nicht früher senden gekonnt zu haben. 

Abschließend nimmt er Bezug auf die in der Strafverfügung angelasteten Delikte bezüglich welcher er sich keiner Schuld bewusst sei.

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag er jedoch weder einen Zustellmangel noch könnte er damit ein fehlendes Verschulden hinsichtlich der Fristversäumnis aufzeigen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.  Dessen Zuständigkeit wurde damit begründet.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). Dem Berufungswerber wurde jedoch mit h. Schreiben vom 16.5.2012 unter Hinweis auf die Sach- u. Rechtslage Parteiengehör gewährt. Dieses wurde ihm an beide in seinen Eingaben verwendeten E-Mailadressen zugestellt ("xxx@xxx.at" sowie "xxx@yyy.at"). Für eine Stellungnahme zu dieser Mitteilung wurde ihm eine Frist bis zum 21.5.2012 eröffnet.

Die Nachricht wurde zusätzlich durch ein SMS auf seinen im amtlichen Telefonbuch veröffentlichten Mobiltelefonanschluss angekündigt. Der Berufungswerber reagierte auf diese Mitteilung jedoch nicht.

 

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze15, Seite 240, Anm. 9 zu § 49 VStG).

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde, wie oben unter Hinweis auf den Zurückweisungsbescheid festgestellt, dem Berufungswerber am 15.2.2012 mit RSa-Sendung zugestellt. Warum er den mit 27.2.2012 datierten Einspruch nicht fristgerecht der Behörde übersenden hätte können, sondern er dies erst am 1.3.2012 tat, bleibt unerfindlich. 

 

 

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 49 Abs.2 VStG endete daher bereits am 29.02.2012. Der Berufungswerber hat seinen Einspruch jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 01.03.2011 per E-Mail eingebracht.  Dieser ist sohin verspätet eingebracht worden weshalb ihn die Behörde erster Instanz zurückzuweisen hatte (vgl. VwGH 1.4.2008, 2006/06/0243).

Die Rechtsmittelfrist beginnt grundsätzlich mit der bewirkten Zustellung zu laufen.

 

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche von der Behörde nicht verlängert (aber auch nicht verkürzt) werden darf. Der Behörde und auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es daher verwehrt sich mit dem Inhalt der Strafverfügung auseinander zu setzen.

 

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

                                                                          

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

                                                                                                   

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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