Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523159/2/Zo/REI

Linz, 24.05.2012

 

                                                                                                                                                                                                           

                                                              E r k e n n t n i s                      

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau N G, geb. x, V vom 03.05.2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 23.04.2012, Zl. VerkR22-4000-65-2011 wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG iVm §§ 4c Abs.2 und 24 Abs.3 Satz 8 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat der Berufungswerberin mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Absolvierung der Mehrphasenausbildung – erste Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespräch und zweite Perfektionsfahrt – ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Weiters wurde die Berufungswerberin verpflichtet, ihren Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abzuliefern. 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass sie mit Erhalt des Führerscheines gleichzeitig nach Vöcklamarkt übersiedelt und in Schulstress geraten sei, weil sie heuer maturiere. Sie gehe in X zu Schule und sei aufgrund der unpassenden Zugverbindungen auf ihren Führerschein angewiesen. Weiters sei sie Anfang dieses Jahres schwanger geworden und habe somit ein weiteres Mal übersiedeln müssen und total auf die Mehrphasenausbildung vergessen. Sie ersuche daher um eine letzte Fristverlängerung, sie werde die Ausbildung schnellstmöglich abschließen.

 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerberin wurde die Lenkberechtigung für die Klasse B am 20.08.2010 erteilt. Sie hatte die Mehrphasenausbildung bis Dezember 2011 nicht absolviert, weshalb sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.12.2011, VerkR22-4000-65-2011 aufgefordert wurde, diese bis 20.04.2012 nachzuholen. Mit diesem Bescheid wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert. Die Berufungswerberin hat auch in weiterer Folge nicht mit der Mehrphasenausbildung begonnen, weshalb ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 4c Abs.2 FSG lautet: Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde den Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufen anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Umstände nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

 

Gemäß § 24 Abs.3 Satz 8 FSG ist die Lenkberechtigung jener Klassen, für die angeordneten Stufen nicht absolviert werden, bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen, wenn die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen gemäß § 4c Abs.2 nicht befolgt oder dabei die Mitarbeit unterlassen wurde.

 

5.2. Die Berufungswerberin hat im August 2010 die Lenkberechtigung der Klasse B erworben, weshalb sie bereits im Oktober 2010 mit der zweiten Ausbildungsphase (erste Perfektionsfahrt) hätten beginnen können. Bereits im Dezember 2010 hätte sie diese jedenfalls absolvieren müssen. Weder die Übersiedlung noch der zurzeit bestehende Stress wegen der Matura können dieses Versäumnis entschuldigen. Trotz des Bescheides vom Dezember 2011 hat die Berufungswerberin auch 5 Monate später noch immer nicht mit der Mehrphasenausbildung begonnen. Ihre Berufung war daher abzuweisen.

 

Sollte die Berufungswerberin wegen ihrer Schwangerschaft das Fahrsicherheitstraining nicht absolvieren können, so hat sie die Möglichkeit, nach Absolvierung der ersten Perfektionsfahrt bei der Erstinstanz um eine entsprechende Fristerstreckung im Sinne des § 4c Abs.2 FSG anzusuchen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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