Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531238/6/Bm/Hk

Linz, 29.05.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn K S, S, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.01.2012, Ge20-04-12-03-2012, betreffend Vorschreibung nachträglicher Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

            Die Berufung des Herrn K S gegen den Bescheid der     Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.01.2012, Ge20-04-            12-03-2012, wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG); § 79 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurden Herrn K S hinsichtlich der bestehenden Sägewerksbetriebsanlage auf Grdst. Nr. und , KG A im Grunde des § 79 Abs.1 GewO 1994 zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.

 

In der Begründung wurde von der Erstbehörde festgestellt, dass mit Bescheid vom 27.07.2004, Ge20-04-12-03-2004, Herrn K S die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden Sägewerksbetriebsanlage auf Grdst. Nr. und , KG A, erteilt worden ist. Durch das Betriebsgelände führt ein öffentlicher Gehweg; gleichzeitig wird auch der Staplerverkehr der Betriebsanlage über diesen Gehweg geführt. Bereits im Genehmigungsverfahren zu Ge20-04-12-03-2004 wurde in der Niederschrift über die durchgeführte Verhandlung vom technischen Amtssachverständigen auf die Problematik des durch das Betriebsareal führenden Weges hingewiesen und sind aus Sicherheitsgründen im Genehmigungsbescheid vom 27.07.2004 bereits diesbezügliche Auflagen vorgeschrieben worden. Ziel war es, den gegenständlichen öffentlichen Gehweg ehestens außerhalb des Betriebsareals zu verlegen. Bereits seit 2004 laufen Gespräche zwischen Betriebsinhaber und Gemeinde betreffend die Verlegung dieses Wanderweges, ein Konsens ist jedoch bisher nicht erreicht worden.

Auf Grund der gesetzlichen Vorgaben der Gewerbeordnung, insbesondere des § 74 Abs.2 Z4 ist die Behörde aufgefordert die Sicherheit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr durch zusätzliche bzw. andere Auflagen zu gewährleisten.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber (in der Folge: Bw) innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin vorgebracht, die Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid vom 27.07.2004 hinsichtlich des Gehweges seien großteils erfüllt worden. Die Querung des Gehweges werde mit Sorgfalt und Rücksicht auf die Fußgänger vorgenommen. Weiters seien die Tafeln "Vorsicht-Staplerverkehr" bzw. "Betriebsfahrzeuge haben Vorrang" angebracht worden.

Eine Verlegung des Gehweges außerhalb des Betriebsgeländes sei nicht nur im Jahr 2004 gefordert worden, sondern bereits bei der Errichtung der Sägehalle im Jahr 1984. Dem sei aber nicht stattgeben worden, da die schwache Fußgängerfrequenz dies aus Sicht der Gemeinde nicht rechtfertige.

Eine Verlegung des Weges sei vom Bw immer vorangetrieben worden; mehrmals seien Gespräche geführt worden, die jedoch keine Lösung gebracht hätten, da immer das Interesse der Gemeinde im Vordergrund gestanden sei.

 

Konkret werde zu Auflagepunkt 1 des angefochtenen Bescheides angeführt, dass die Ersichtlichmachung eines öffentlichen Gehweges nicht Aufgabe des Betriebes, sondern der Gemeinde sei. Zuständige Behörde für das Anbringen einer Bodenmarkierung sei laut Oö. Straßengesetz die Gemeinde. Die Anbringung von Ketten würden innerbetriebliche Transportvorgänge erschweren bzw. könnten dadurch allfällige Mitarbeiter gefährdet werden.

Der Gehweg sei für die Fußgänger ungehindert benützbar. Zudem bestehe auf diesem Weg ein absolutes Fahrverbot, sodass selbst Rad- oder Mopedfahrer diesen nicht benützen dürften. Die geforderten Kettenabsperrungen seien nicht möglich, da damit der innerbetriebliche Transport behindert werde und für die Mitarbeiter zusätzliche Gefahrenquellen geschaffen würden. Zu Auflagepunkt 3 ist vorzubringen, dass ausschließlich mit Seitenstapler gearbeitet werde und damit bei einer Lagerung senkrecht zum Gehweg und nicht parallel eine permanente Querung des Gehweges erforderlich sei. Dies würde zu einer wesentlich höheren Gefährdung der Wegbenützer führen und außerdem eine erhebliche Erschwernis für den Betriebsablauf bedeuten. Dies würde auch kontraproduktiv zu Auflagepunkt 4 sein. Im Sinne einer Interessensabwägung sei damit einer parallelen Lagerung der Vorzug zu geben. Dazu sei zusätzlich auszuführen, dass die Holzstapel maximal 3 Meter hoch seien und durch die Einhaltung des Abstandes von 3 Meter laut Auflagepunkt 2 selbst dann keine Gefährdung von Wegbenützern gegeben sei, wenn ein Stapel umgeworfen würde.

Zu Auflagepunkt 4 ist zu bemerken, dass der Weg öffentlich kaum frequentiert werde. Die Auflage stehe in einem Missverhältnis zwischen Aufwand und Gefahr. Auch sei nicht nur der Betrieb und seine Mitarbeiter angehalten auf die Benützer des Gehweges zu achten, sondern sei auch der Gehwegbenützer verpflichtet, auf die betrieblichen Abläufe Rücksicht zu nehmen. Dieser öffentliche Weg sei aber nicht nur für die öffentlichen Benützer, sondern werde auch innerbetrieblich als Verkehrsweg vor allem auch für die Kunden verwendet. Damit sei von vornherein gewährleistet, dass sowohl Betriebsinhaber als auch Mitarbeiter permanent auf andere Frequenzen achten würden. Ergänzend sei noch anzuführen, dass von Seiten des Bw nichts gegen eine Wegverlegung spreche und sei der Bw auch bestrebt diese Verlegung voranzutreiben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des technischen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Gmunden zum Berufungsvorbringen.

 

4.1. Vom Amtssachverständigen wurde in diesem ergänzenden Gutachten vom 20.04.2012 folgendes ausgeführt:

 

"Die gegenständliche Erweiterung der Sägewerks-Betriebsanlage (Holzlagerhalle, Heizraum und Hackschnitzelheizung, Holztrocknungsanlage, Lagerplatz für Rundholz und Schnittholz) auf den Gstk. und, KG. A wurde mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 27.07.2004 gewerbebehördlich genehmigt. In der Verhandlungsschrift der BH Vöcklabruck vom 06.07.2004, im Gutachten auf Seite 6 wurde zum öffentlichen Weg Nr. X, der durch das Betriebsareal S verläuft, aus meiner Sicht folgendes festgehalten:

 

Feststellung zum öffentlichen Weg:

 

Dieser Weg verläuft durch das Betriebsareal und wird von Fußgängern frequentiert. Beidseitig befinden sich Holzlagerflächen und wird der Weg mittels Radlader und LKW zum Holztransport beansprucht

 

Nach dem durch diese Betriebsweise eine Gefährdung der Benutzer des Weges gegeben ist, wird die Auflassung und Umlegung des Weges vorgeschlagen.

Ein Betrieb der Holzlagerflächen bei Verbleib dieses Weges scheint nicht vertretbar.

 

Es wird davon ausgegangen, dass durch die Behörden vor Bescheiderlassung eine entsprechende Regelung getroffen wird.

 

Vor Bescheiderlassung (27.07.2004) kam es jedoch zu keiner Verlegung dieses Weges. Stattdessen wurden durch die Behörde im Bescheid die Auflagepunkte 22., 23. und 24. wie folgt vorgeschrieben:

 

22. Die Staplerfahrer sind anzuweisen, dass bei Querung des öffentlichen Gehweges (Gstk.Nr.) größtmögliche Sorgfalt anzuwenden und auf den Fußgänger Rücksicht zu nehmen ist.

23. Jeweils am Beginn des öffentlichen Gehweges (Gstk. Nr.) zum Betriebsgrundstück ist eine Tafel mit folgender Aufschrift aufzustellen: Vorsicht -Staplerverkehr!

24. Der Betriebsinhaber hat bei der Gemeinde A zu erwirken, dass der öffentliche Gehweg (Gstk. Nr.) außerhalb des Betriebsgeländes verlegt wird.

 

In der Zwischenzeit sind fast 8 Jahre (!) vergangen und der öffentliche Weg verläuft nach wie vor durch das Betriebsareal.

 

Aus meiner Sicht sind daher die im Bescheid der BH Vöcklabruck vom 12.01.2012 angeführten Auflagen nur als Ersatz für eine Wegverlegung anzusehen. Eine Verlegung des öffentlichen Weges erscheint unverändert begründet.

 

Zu den Auflagepunkten 3 und 4 dieses Bescheides wird folgendes angeführt:

 

zu 3.   "Holzlagerungen außerhalb dieses 3 m Streifens sind senkrecht zum Gehweg und nicht parallel anzuordnen. Eventuelle Abdeckungen sind windsicher zu befestigen."

 

Zu den Ausführungen des Herrn S wird angemerkt, dass auch bei Verwendung eines Seitenstaplers keine permanente Querung des Gehweges erforderlich ist, weil eine Zufahrt zu den Holzlagerungen auch vom jeweiligen Lagerplatz aus erfolgen kann.

 

zu 4. "Querungen des Gehweges durch Stapler und sonstigen KFZ sind nur zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt die gefahrlose Querung des Gehweges durch einen geeigneten, unterrichtenden Mitarbeiter sichergestellt ist."

 

Im Einspruch wird angeführt, dass der Weg kaum frequentiert ist. Diese Betrachtung rechtfertigt aus meiner Sicht nicht, dass auf eine Verlegung des Weges oder die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen verzichtet wird. Ein einziger Unfall mit einem Benutzer dieses Weges würde alles relativieren.

 

Daher sind aus fachlicher Sicht andere Auflagen mit gleicher Schutzwirkung nicht vertretbar."

 

4.2. Dieses Gutachten wurde dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Eine Stellungnahme des Bw hiezu ist nicht erfolgt.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 79 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs.1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen.

 

5.2. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen ist neben dem Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung der Betriebsanlage, dass die gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind.

 

Vorweg ist anzuführen, dass die gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr umfassen.

Nach den in der StVO enthaltenen Begriffsbestimmungen stellt auch ein Gehweg, der von jedermann unter den gleichen Bedienungen benützt werden kann, eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar und ist daher auch der Fußgängerverkehr auf dieser Straße bzw. diesem Gehweg zu schützen.

 

Vorliegend besteht auch für die gegenständliche Betriebsanlage eine rechtskräftige gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung und wurde ua. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.07.2004, Ge20-04-12-03-2004 die beantragte Erweiterung der Sägewerksbetriebsanlage genehmigt.

Gleichzeitig mit dieser Genehmigung wurden auch Auflagen zur Sicherung des Gehweges vorgeschrieben, die wie sich aus dem Zusammenhalt der diesbezüglich vorgeschriebenen Auflagen ergibt, jedenfalls bis zur (aus Sicherheitsgründen erforderlichen) endgültigen Verlegung des Gehweges zu erfüllen sind.

 

Am 06.12.2011 wurde von der belangten Behörde unter Beisein eines technischen Amtssachverständigen ein Lokalaugenschein bei der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt. Im Zuge dieses Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichen, um die gemäß § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu schützen. So wurde unter anderem festgestellt, dass der gegenständliche Gehweg teilweise durch Holzlagerung verstellt ist. In Entsprechung des § 79 GewO 1994 wurden sohin von der Behörde im bekämpften Bescheid zusätzliche Auflagen betreffend die Sicherung des Gehweges vorgeschrieben.

 

Soweit der Bw in der Berufung zu Auflagepunkt 1 vorbringt, die Ersichtlichmachung eines öffentlichen Weges sei nicht Aufgabe des Betriebes sondern vielmehr der Gemeinde nach dem Oö. Straßengesetz, so ist dem entgegenzuhalten, dass die im Oö. Straßengesetz vorgeschriebene Kennzeichnung einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde sich auf die Bezeichnung einer Fläche mit einem Namen bezieht. Gegenständlich geht es jedoch darum, sicherzustellen, dass die Benützer des Gehweges diesen nicht unbemerkt in das Betriebsgelände verlassen und ist hierfür der Konsensinhaber verantwortlich.

Weiters wendet sich der Bw gegen Auflagepunkt 3 und 4.

Hiezu wurde vom technischen Amtssachverständigen im ergänzenden Gutachten ausgeführt, dass auch bei Verwendung eines Seitenstaplers keine permanente Querung des Gehweges erforderlich ist, weil eine Zufahrt zu den Holzlagerungen auch vom jeweiligen Lagerplatz aus erfolgen kann.

Soweit der Bw in Auflagepunkt 1 und 4 ein Missverhältnis zwischen dem mit der Erfüllung der Auflage verbundenen Aufwand und dem mit der Auflage angestrebten Erfolg sieht, ist hiezu anzuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Auflage, die dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient, niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann. Davon abgesehen wird vom Bw selbst angeführt, dass der öffentliche Weg auch innerbetrieblich als Verkehrsweg genutzt wird und deshalb ohnehin auf die gefahrlose Querung dieses Gehweges geachtet wird.

 

Da die Voraussetzungen des § 79 Abs.1 GewO 1994 erfüllt sind, wurden von der Erstbehörde sohin zu Recht zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, deren Wegfall rechtlich erst möglich ist, wenn der öffentliche Gehweg außerhalb des Betriebsgeländes verlegt wird.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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