Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101111/4/Sch/Rd

Linz, 21.06.1993

VwSen - 101111/4/Sch/Rd Linz, am 21. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. C R vom 16. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 20. Jänner 1993, VerkR96/9907/1992, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 1993, VerkR96/9907/1992, über Herrn Dr. C R, Fgasse, V, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen V der Bezirkshauptmannschaft V über Aufforderung (zugestellt am 4. August 1992) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber gegeben habe, wer den PKW am 8. März 1992 vor 14.05 Uhr in G auf der E(B) abgestellt habe. Er habe der Bezirkshauptmannschaft V mit Schreiben vom 14. August 1992 (do. eingelangt am 17. August 1992) nur mitgeteilt, daß es sich beim obgenannten PKW um ein Betriebsfahrzeug handle, welches insgesamt von sechs Personen gelenkt werde. Der Zulassungsbesitzer selbst sei nicht gefahren.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Beitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Die entsprechende Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft V vom 9. Juni 1992 lautet:

"Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft V mitzuteilen, wer den PKW mit dem Kennzeichen V zuletzt vor dem 8. März 1992 um 14.05 Uhr abgestellt hat (in G auf der E B im Halte- und Parkverbot geparkt)." Da diese Aufforderung keinen bestimmten Abstellort enthält (die E in G ist ca. 600m lang), entspricht sie nicht der eingangs angeführten Bestimmung. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich im oa Straßenbereich mehrere (gesetzliche bzw. verordnete) Halte- und Parkverbotsbereiche befinden. Mangels einer gesetzmäßig erfolgten Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann daher auch keine einschlägige Verwaltungsübertretung vorliegen. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher aus diesen formalen Gründen einzustellen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. S c h ö n

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