Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166679/2/Sch/Eg

Linz, 09.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D. D., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29. Dezember 2011, Zl. VerkR96-10192-2011, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.       Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 7 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 29. Dezember 2011, VerkR96-10192-2011, über Herrn D. D. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 4 2. Satz KFG iVm § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 110 Euro, 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er am 22.2.2011, 14:40 Uhr, in der Gemeinde Pramet, Gemeindestraße Freiland, Güterweg Altsommerau, den LKW, Type Opel Blitz, weiß, Kennzeichen: x, welcher mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt habe, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen. Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der gegebenen Aktenlage hat der Berufungswerber anlässlich der Verkehrskontrolle gegenüber dem Meldungsleger zwar behauptet, es handle sich um eine Probefahrt, diesen Umstand aber nicht weiter erläutert. Erst im Einspruch gegen die in der Folge ergangene Strafverfügung führt der Berufungswerber aus, dass er einen Kaufinteressenten bei der gegenständlichen Fahrt im Kfz mitgehabt habe.

 

Der Meldungsleger hat diesbezüglich, von der Erstbehörde um eine Stellungnahme ersucht, angegeben, dass bei der Amtshandlung zu keinem Zeitpunkt davon die Rede gewesen sei, dass vorangegangen eine andere Person das Fahrzeug zum Zwecke der Durchführung einer Probefahrt gelenkt hätte. Nach dem sich darstellenden Eindruck konnte der Meldungsleger davon ausgehen, dass es dem Berufungswerber darum ging, ein fahruntaugliches Fahrzeug auf dem LKW, auf welchem die gegenständlichen Probefahrtkennzeichen montiert waren, bloß von einem Ort zum anderen zu transportieren. Dieser Schluss ist darin begründet, dass der Berufungswerber bei der Amtshandlung nichts davon erwähnte, inwiefern die von ihm behauptete Probefahrt vorliege.

 

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Befragung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 25.6.1999, 99/02/0076 uva.). Die Einwendungen des Berufungswerbers wären demnach wesentlich glaubwürdiger gewesen, wenn er sich diesbezüglich gleich bei der Amtshandlung detailliert geäußert hätte. Demgegenüber hat er im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens quasi scheibchenweise die Begründung für die angebliche Probefahrt nachgeliefert. Wie schon erwähnt vorerst im Einspruch gegen die Strafverfügung, wo von einem im Fahrzeug befindlichen Kaufinteressenten die Rede ist. In der Befragung vor der Erstbehörde vom 26. Juli 2011 erweiterte der Berufungswerber die diesbezüglichen Angaben dahingehend, dass der angebliche Kaufinteressent für den LKW nun namentlich und mit Adresse bekannt wurde. Er habe vorher das Fahrzeug gelenkt, dann sei ein Fahrerwechsel in Richtung Berufungswerber erfolgt, schließlich sei er eben dann bei der Amtshandlung als Lenker betreten worden. In der Niederschrift vom 13. Dezember 2011 wird der Berufungswerber noch detaillierter, hier schildert er dann genau, wohin er den aufgeladenen PKW bringen wollte und erläutert weiter, dass er den LKW im Sinne einer Probefahrt dahingehend überprüfen wollte, wie sich das Fahrzeug im Falle einer Gewichtsbelastung verhielte. Schließlich wird in der Berufungsschrift noch weiter auf den Fall eingegangen, hier behauptet der Berufungswerber, er habe das Fahrzeug erst kurz vorher gekauft und dann die angebliche Probefahrt durchgeführt. Laut beigelegtem Kaufvertrag erfolgte der Kauf am 28. Jänner 2011, die "Probefahrt" am 22. Februar 2011.

 

Für die Berufungsbehörde ergibt sich daher im Rahmen ihrer Beweiswürdigung der Umstand, dass der Berufungswerber bei der Amtshandlung, also bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, die behauptete Probefahrt glaubwürdig erscheinen zu lassen, außer dem Einwand, dass es eben eine Probefahrt gewesen sei, nichts dazu beigetragen hat, diese Behauptung zu untermauern und für den amtshandelnden Beamten überprüfbar zu machen. Auch im Probefahrtenbuch war der Berufungswerber selbst als Lenker eingetragen, welche Tatsache auch nicht für die Behauptung des Berufungswerbers spricht, dass er dem angeblichen Kaufinteressenten Gelegenheit zum Lenken des Fahrzeuges gegeben hatte. Etwas seltsam mutet auch der Einwand an, er habe den LKW erst nach dem Kauf in beladenem Zustand ausprobiert. Im Regelfall macht man die für notwendig erachteten Probefahrten, allenfalls im beladenen Zustand eines Fahrzeuges, doch vor dem Erwerb desselben und nicht erst einen Monat danach.

 

Es kann daher der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie, wie im angefochtenen Straferkenntnis unter Hinweis auf die dort zitierte Bestimmung des § 45 KFG 1967 ausgeführt, keine der dort erwähnten Alternativen für eine rechtmäßige Probefahrt zu erblicken vermochte. Vielmehr war nach der Beweislage davon auszugehen, dass es bei der gegenständlichen Fahrt bloß darum ging, den aufgeladenen und nicht fahrtauglichen PKW von einem Ort zum anderen zu befördern, also eine bloße Transportfahrt vorlag. Die Verwendung der Probefahrtkennzeichentafeln war also in diesem Fall nicht zulässig.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro wäre angesichts eines Strafrahmens gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 von bis zu 5000 Euro grundsätzlich den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG angemessen. Der Gesetzgeber hat die erlaubten Probefahrten in der Bestimmung des § 45 KFG 1967 abschließend geregelt, ganz offenkundig in dem Sinne, dass eben Probefahrtkennzeichen nicht für sonstige Fahrten, die allenfalls im Interesse des Inhabers der Bewilligung liegen, verwendet werden dürfen.

 

Die dem Berufungswerber allerdings von der Erstbehörde vorgehaltenen Vormerkungen waren zum Zeitpunkt der Begehung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Deliktes noch nicht rechtskräftig. Laut Auszug aus dem Vormerkregister sind die Strafbescheide mit 23. Februar 2011 datiert, die gegenständliche Fahrt erfolgte am 22. Februar 2011. Zumal nur rechtskräftig verhängte Strafen bei der Strafbemessung berücksichtigt werden dürfen (VwGH 1.7.1981, 81/03/0061 uva.) war demnach im gegenständlichen Fall von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers auszugehen, welcher Umstand bei der Strafbemessung naturgemäß als Milderungsgrund zu werten war. Dementsprechend erfolgte die Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe in diesem Sinne durch die Berufungsbehörde. Es kann erwartet werden, dass auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Rechtsmittelwerber künftighin wiederum zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen.

 

Die vom Berufungswerber angegebenen persönlichen Verhältnisse, insbesondere das monatliche Nettoeinkommen von etwa 700 Euro, werden ihm die Bezahlung der nunmehr festgesetzten Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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