Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130784/2/Bi/Kr

Linz, 30.05.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M O, M, L, vertreten durch RAe X, M, L, vom 20. April 2012 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Mai 2011, GZ:933/10-810563, zugestellt am 6. April 2012, wegen Übertretung des Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochten Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 8,60 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 2 Abs.2 iVm 6 Abs.1 lit.b
Oö. Parkgebührengesetz und §§ 3 Abs.2 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 eine Geldstrafe von 43 Euro (38 Stunden EFS) verhängt, weil er als von der W GmbH, L, Z, Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Kz. X, bekanntgegebene auskunftspflichtige Person nach schriftlicher Auf­forderung des Magistrats Linz vom 23. April 2010, nachweislich zugestellt am 27. April 2010, bis zum 11. Mai 2010 nicht gesetzesgemäß Auskunft darüber erteilt habe, wer das mehrspurige Kraftfahrzeug x zuletzt vor dem 10. Februar 2010 von 12.56 bis 13.18 Uhr gelenkt und am Tatort in Linz, Am Graben vor 15, abgestellt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4,30 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei seiner Auskunftspflicht fristgerecht nachgekommen, indem er Herrn J P, pA C, USA, als Lenker zum Tatzeitpunkt genannt habe. Die Erstinstanz sei ihren Ermittlungspflichten bei einem ausländischen Lenker nicht nachgekommen, zumal sie nicht einmal versucht habe, mit dem Zeugen Kontakt aufzunehmen, geschweige denn, diesen zeugen­schaftlich einzuvernehmen. Bei der Strafbemessung habe die Erstinstanz eine Ermessensüberschreitung begangen, weil sie eine spätere Übertretung zu Unrecht als erschwerend gewertet habe. Sie hätte außerdem die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 VStG als gegeben betrachten müssen. Beantragt wird die Aufhebung des Straf­erkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in eventu  Strafherabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der auf die W GmbH L zugelassene Pkw X, am 10. Februar 2010 in der Zeit von 12.56 Uhr bis 13.18 Uhr in Linz, Am Graben 15, ohne Parkschein vorgefunden wurde. Von der Zulassungsbesitzerin wurde am 22. April 2010 der Bw als Person bekannt­gegeben, die Auskunft erteilen könne.

Daraufhin erging mit Schreiben vom 23. April 2010 seitens des Magistrats Linz, Finanz- und Steueramt, an den Bw als "bekannt gegebene auskunftspflichtige Person" gemäß § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz iVm § 3 Abs.2 Linzer Parkgebühren-Verordnung die Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem Tatzeitpunkt (10. Februar 2010, von 12.56 bis 13.18 Uhr) gelenkt und am genannten Ort abgestellt habe. Zugestellt wurde das Schreiben laut Rückschein am 27. April 2010 dem Bw persönlich.

Mit Fax vom 12. Mai 2010 teilte dieser der anfragenden Behörde mit, J P, C, P,  USA, habe das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt und abgestellt.  

 

Frau S R, Aufsichtsorgan Group4, hat am 19. August 2010 bei ihrer Zeugeneinvernahme vor dem Magistrat Linz dargelegt, der Pkw X, ein schwarzer Toyota, sei am 10. Februar 2010 um 12.56 Uhr im Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit innerhalb der flächendeckend gebühren­pflichtigen Kurzparkzone am Graben vor 15 abgestellt gewesen. Auf der Rückbank seien 4 Pakete zu sehen und kein Parkschein hinterlegt gewesen. Als sie um 13.18 Uhr erneut zum genannten Pkw gekommen sei, sei dieser unverändert dort gestanden, die 4 Pakete seien unverändert auf der Rückbank gelegen und es sei nach wie vor kein Parkschein hinterlegt gewesen. Daher habe sie um 13.18 Uhr ein Organmandat mit dem Delikt "der Parkschein fehlte" ausgestellt. 

Daraufhin erging die Strafverfügung vom 19. August 2010 an den Bw, zugestellt am 23. August 2010. Darin wurde ihm zur Last gelegt, er habe als von der W GmbH, Linz, bekanntgegebene auskunftspflichtige Person nach schrift­licher Aufforderung des Magistrates Linz vom 23. April 2010, nachweislich zugestellt am 27. April 2010, bis zum 11. Mai 2010 nicht Auskunft darüber erteilt, wer das mehrspurige Kfz Kz.X, zuletzt vor dem Tatzeitpunkt am 10. Februar 2010 von 12.56 bis 13.18 Uhr gelenkt und am Tatort in Linz,  am Graben vor 15, abgestellt habe.

In seinem Einspruch vom 30. August 2010 verwies der Bw nochmals auf Herrn J P aus C – allerdings mit einer anderen Adresse als in der Auskunft – und behauptete – in keiner Weise nachvollziehbar – er habe dem UVS bereits Zeugen genannt, die bestätigen könnten, dass dieser öfters in Österreich auf Besuch sei. Dieser habe sich am 10. Februar 2010 den Wagen geliehen und sei daher der Fahrer gewesen.

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 29. November 2010 wurde dem Bw die Aussage des Parkgebühren-Aufsichtsorgans zur Kenntnis gebracht (Zustellung am 1. Dezember 2010), worauf dieser, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, mit E-Mail vom 13. Dezember 2010 Wiedereinsetzung beantragte mit der Begründung, die Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe sei am
27. April 2010 persönlich erfolgt und er sei am 10. und 11. Mai 2010 auswärts unterwegs gewesen und habe seine sehr zuverlässige Büroangestellte mit der Übermittlung des von ihm verfassten Einspruchs per Fax beauftragt. Er habe am 12. Mai 2010 festgestellt, dass das Faxgerät einen Defekt gehabt habe, der erst an diesem Tag behoben worden sei. Er habe das Fahrzeug zum ggst Zeitpunkt nicht gelenkt; darüber könne "Herr J B, C, Auskunft erteilen."

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Jänner 2011, GZ: 933-10-810563, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung als verspätet eingebracht zurückgewiesen und begründend ausgeführt, der Bw habe laut eigenen Angaben bereits am 12. Mai 2010 vom Fax-Defekt erfahren und damit habe die Frist für den WE-Antrag zu laufen begonnen und daher am 26.5.2010 geendet. Der Antrag vom 13. Dezember 2010 sei daher zu spät erfolgt, was aber nichts mit dem "Postenlauf" zu tun habe.

In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2011 macht der Bw geltend, er habe "sein Auto" an den angegebenen Lenker verliehen und er könne nicht beantworten, ob dieser das Fahrzeug dort abgestellt habe; dazu sei die Zeugen-Einvernahme des angegebenen Lenkers erforderlich.

 

Das daraufhin ergangene Straferkenntnis vom 23. Mai 2011 war zwar an den Bw zH seiner Rechtsvertreter gerichtet, wurde aber an den Bw per Privatadresse abgesendet. Die vom Bw persönlich per Mail vom 7. Juni 2011 übermittelte Berufung wurde mit Beschluss des UVS vom 29. März 2012, VwSen-130767/2/Gf/Rt, mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes – das Straf­erkenntnis wurde als nicht zugestellt angesehen – als unzulässig zurück­gewiesen. Daraufhin wurde das Straferkenntnis seitens der Erstinstanz dem Bw zH seiner Rechtsvertreter am 6. April 2012 zugestellt.  

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz begeht, wer

a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder

b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungs­übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz ist der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet. Gemäß Abs.2 können die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 zuständig ist, Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäfts­fähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunfts­pflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne ent­sprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeich­nungen zu führen.

 

Die Zulassungsbesitzerin des genannten Pkw hat den Bw als diejenige Person bekanntgegeben, die Auskunft darüber erteilen könne, wer den Pkw am
10. Februar 2010 von 12.56 bis 13.18 Uhr in Linz, Graben vor dem Haus Nr.15, abgestellt habe. Auf dieser Grundlage erging das Ersuchen der Erstinstanz vom 23. April 2010, wobei darin auch explizit darauf hingewiesen wurde, dass sich vor dem Haus Graben 15 eine gebührenpflichtige Kurzparkzone befindet. Die Zustellung erfolgte laut Rückschein an den Bw persönlich am 27. April 2010, dh die zweiwöchige Frist endete am 11. Mai 2010. Bis dahin hatte der Bw in keiner Weise auf das Ersuchen reagiert. Seine Argumente bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung gingen ins Leere, weil er die zwar mit 11. Mai 2010 datierte Auskunft mit Fax vom 12. Mai 2010 abgesendet hatte, aber mit keinem Wort auf die Verspätung eingegangen war, von der er nach eigenen Aussagen bereits am 12. Mai 2010 Kenntnis gehabt haben musste.

Die Lenkerauskunft – die er nunmehr im Verwaltungsstraf­verfahren bereits selbst relativiert hat, weil er offenbar selbst den Lenker nicht benennen kann, was aber bei den (behaupteten guten) Kontakten mit dem Genannten an sich keine Schwierigkeit gewesen sein sollte – war demnach verspätet. Warum bzw inwieweit die Erstinstanz unter diesen Voraussetzungen versuchen hätte sollen, mit dem angeblichen Lenker in Kontakt zu treten oder diesen gar als Zeugen einzuvernehmen, hat der Bw selbst nicht dargelegt.

Zusammenfassend besteht daher beim Unabhängigen Verwaltungssenat kein Zweifel, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Die Voraussetzungen des § 21 VStG liegen nicht vor, weil die Übertretung Folgen hatte, nämlich den Entgang der Parkgebühr, und geringfügiges Verschulden aus dem konkreten Verhalten des Bw nicht zu erschließen ist. In der Berufung wird lediglich VwGH-Judikatur zitiert, aber sie enthält nichts fallbezogenes.

Die Voraussetzungen des § 20 VStG lagen schon deshalb nicht vor, weil
§ 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz keine Mindeststrafe enthält, die bis zur Hälfte unterschritten werden könnte.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 6 Abs.1
Oö. Parkgebührengesetz bis 220 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe (auf der Grundlage des § 16 Abs.2 VStG) reicht.

 

Laut Begründung des Straferkenntnisses wurde eine rechtskräftige Vormerkung des Bw – Straferkenntnis der Erstinstanz vom 20. August 2010, im übrigen genauso gelagert wie der ggst Fall – als erschwerend gewertet, mildernde Umstände wurden nicht angeführt. Selbst bei Wegfall des Erschwerungsgrundes und Unbescholtenheit des Bw kann der Unabhängigen Verwaltungssenat im Ausmaß der gemäß § 19 VStG verhängten Strafe keine Rechtswidrigkeit erkennen, zumal bei einem Betrag von 43 Euro bei den nun erstmalig konkret behaupteten finanziellen Verhältnissen des Bw von einer Gefährdung des Unterhalts des Bw oder von Personen, denen er Unterhalt schuldet, wohl keine Rede sein kann. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Ansätze für eine Strafherabsetzung finden sich nicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

keine Lenkerauskunft binnen Frist -> bestätigt

 

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