Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166862/9/Kof/Kr

Linz, 31.05.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R S, geb. x, G, W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, A, W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. März 2012, VerkR96-9250-2011, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO nach der am 14. Mai 2012 und am 30. Mai 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-               Geldstrafe ......................................................................... 200 Euro

-                     Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 20 Euro

-                     Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz: ……………………….…… 40 Euro

                                                                                                                           260 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 72 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

" Sie lenkten am 18.10.2011 um 15.03 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x, zugelassen auf ……. GmbH, im Gemeindegebiet von Lengau, Ortsgebiet Heiligenstatt, B147 bei Strkm 6,888 und haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezo­gen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 20 Abs. 2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von: 200 Euro

 

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 72 Stunden

 

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 20 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: 220 Euro"

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 14. März 2012 – hat der Bw

innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28. März 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 14. Mai 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw, sowie der Zeuge und
Meldungsleger, Herr RI KH, PI A. teilgenommen haben.

 

Anmerkung:

Im Folgenden wird der Name des Bw durch die Wendung „Bw“ –

in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bw:

Ich verweise auf meine schriftlichen Ausführungen in der Berufung vom
28. März 2012, insbesondere beantrage ich die Einholung eines Gutachtens eines
Kfz-technischen- bzw. Verkehrs-Sachverständigen sowie die Befundprüfung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

 

 

Zeugenaussage des Herrn RI KH:

Ich bin seit etwas mehr als 11 Jahren Gendarm bzw. Polizist und seit dieser Zeit – zumindest größtenteils – im Verkehrsüberwachungsdienst tätig.

Ich führe an so ziemlich jedem Arbeitstag auch Lasermessungen durch,

bei "Durchschnittsbetrachtung" ca. 70 bis 100 Messungen pro Woche.

Am 18.Oktober 2011 um ca. 15.00 Uhr führte ich im Ortsgebiet Heiligenstatt, Gemeinde Lengau, Lasermessungen durch.

An dieser Stelle werden von mir – und auch von meinen Kollegen – immer
wieder Lasermessungen durchgeführt.

Vom Standort der Lasermessung besteht eine freie Sicht auf den ankommenden Verkehr, nach meiner Schätzung mindestens 200 Meter.

Ich habe zur "Tatzeit" die Messung durchgeführt, das Lasermessgerät hat:

95 km/h angezeigt.

Anschließend habe ich den Lenker des PKW, Audi A8 – den Bw – angehalten.
Als der vom Bw gelenkte PKW von mir 157 Meter entfernt war, hat das Laser-Messgerät die von ihm gefahrene Geschwindigkeit: 95 km/h bereits angezeigt.

Ich ging dann anschließend einen Schritt in Richtung Fahrbahn und gab das
Anhaltezeichen. Der Bw hat angehalten.

Ich zeigte dem Bw das Laser-Messgerät sowie die angezeigte Geschwindigkeit.

Er war "konsterniert" und hat die von ihm begangene

Geschwindigkeitsüberschreitung zugestanden.

Der Bw hat weder die Tatsache der Geschwindigkeitsüberschreitung,

noch das Ausmaß bezweifelt.

Er sagte mir, er habe zwar kein Problem mit der Geldstrafe, sehr wohl jedoch mit dem drohenden Führerscheinentzug.

Ich erklärte ihm die Rechtslage, insbesondere betreffend

die Führerschein-Entziehung.

Der Bw sagte mir daraufhin, er habe erst kürzlich ein Problem betreffend eine
Geschwindigkeitsüberschreitung gehabt.

Ich notierte mir die Daten des Bw, anschließend war diese Amtshandlung beendet.

 

Über Befragen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers gebe ich an:

Vor Beginn der Messung habe ich eine "Nullmessung" durchgeführt.

Das Fahrzeug habe ich am Kennzeichen anvisiert.

 

Über Befragen des Verhandlungsleiters gebe ich an:

Das Eichsiegel ist das gelbe Rundsiegel, im erstinstanzlichen Verfahrensakt

– ON 95 – deutlich sichtbar.

 

Über Befragen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers gebe ich an:

Der Bw befand sich an der Messstelle bereits mehrere 100 Meter im Ortsgebiet von Heiligenstatt.

Vorbringen des Rechtsvertreters des Bw:

Das Ortsgebiet Heiligenstatt wurde gar nicht verordnet.

Beweis: Einsichtnahme in den Verordnungsakt.

Obendrein ist die Ortstafel Heiligenstatt aus jener Richtung, in welcher der Bw gekommen ist, nicht gehörig kundgemacht. Die linke senkrechte Kante der
Ortstafel ist identisch mit der rechten Fahrbahnkante.

 

Am 30. Mai 2012 wurde die am 14. Mai 2012 vertagte mündliche Verhandlung fortgesetzt.

 

Die Vorbereitungsfrist des § 51e Abs.6 VStG muss im Falle einer Vertagung
mangels eines Bedürfnisses nach einer neuerlichen Vorbereitung nicht abermals eingehalten werden; VwGH vom 08.09.2011, 2009/03/0057.

 

Zu dieser am 30. Mai 2012 durchgeführten (Fortsetzungs–)Verhandlung sind

sowohl der Bw, als auch dessen Rechtsvertreter unentschuldigt nicht erschienen.

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung
(Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit als zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;  

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                    vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.

    

Es fällt einzig und allein dem Bw – und nicht der Behörde – zur Last, wenn der Bw von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen
Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178

   unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194 und

vom 29.06.2011, 2007/02/0334 mit Vorjudikatur.

 

Zu den Einwendungen des Bw ist im Einzelnen auszuführen:

Der Rechtsvertreter des Bw hat bei der mVh am 14. Mai 2012 sowie mit
Stellungnahme vom 29. Mai 2012 vorgebracht, dem "Ortsgebiet Heiligenstatt"
liege keine Verordnung zugrunde.

 

Dieses Vorbringen ist unrichtig.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Verordnung

-         vom 2. August 2010, VerkR10-147-21-2010 +

      Wortlautänderung vom 16. August 2011, VerkR10-147-21-2010  sowie

-         vom 2. August 2010, VerkR10-147-22-2010 +

      Wortlautänderung vom 16. August 2011, VerkR10-147-22-2010,

das Ortsgebiet "Heiligenstatt Gemeinde Lengau" – genau genommen Ortstafel und Ortsende – verordnet.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat weiters in der mVh vom 14. Mai 2012 folgendes eingewendet:

"Obendrein ist die Ortstafel Heiligenstatt aus jener Richtung, in welcher der Bw gekommen ist, nicht gehörig kundgemacht.  Die linke senkrechte Kante der
Ortstafel ist identisch mit der rechten Fahrbahnkante."

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte, RI KH, PI A., hat daraufhin am 15. Mai 2012 diese Ortstafel fotografiert. – Die Fotos sind im Verfahrensakt des UVS enthalten.

Aus diesen Fotos ist eindeutig ersichtlich, dass das oa. Vorbringen des Rechts-vertreters des Bw unrichtig ist und die Ortstafeln ordnungsgemäß kundgemacht bzw. aufgestellt wurden.

 

Gleiches gilt im Übrigen auch für die zweite Ortstafel –

diese wurde vom Herrn RI KH am 25. Mai 2011 fotografiert und

sind die Fotos ebenfalls im Verfahrensakt des UVS enthalten.

 

Der Rechtsvertreter des Bw bringt weiters vor, das Eichsiegel sei eingerissen.

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt – ON 95 ist ersichtlich, dass das gelbe Eichsiegel mit der Aufschrift "Nacheichung ….. 2014 BEV" völlig unbeschädigt ist.

 

Die vom Rechtsvertreter des Bw in der Stellungnahme vom 29. Mai 2012 verlangte Einvernahme eines "informierten Vertreters des Bundesamtes für Eich- und
Vermessungswesen", ist somit nicht erforderlich.

 

Entscheidungswesentlich ist, dass der Eichschein des bei der gegenständlichen Amtshandlung verwendeten Verkehrsgeschwindigkeits-Messgerät im erstinstanz-lichen Verfahrensakt – ON 71 – enthalten ist.

 

Durch diesen Eichschein ist nachgewiesen, dass das bei der gegenständlichen Amtshandlung verwendete Verkehrsgeschwindigkeits-Messgerät geeicht und die Nacheichfrist nicht verstrichen war;

VwGH vom 15.12.1989, 85/18/0122; vom 16.09.1987, 86/03/0239, jeweils mit Vorjudikatur; vom 13.08.2003, 2003/11/0125; vom 27.01.2005, 2003/11/0169.

 

Der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI KH, PI A., hat in der mVh vom 14. Mai 2012 einen glaubwürdigen sowie kompetenten Eindruck hinterlassen und in keiner Phase der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bw in irgendeiner Art und Weise
ungerechtfertigt belasten zu wollen;  VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247

 

Herr RI KH ist – siehe dessen Zeugenaussage in der mVh am 14. Mai 2012 –
seit mehr als 11 Jahren Gendarm bzw. Polizist, zumindest größtenteils im
Verkehrsüberwachungsdienst tätig und führt an (beinahe) jedem Arbeitstag auch Lasermessungen durch.

 

Die Messung wurde mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20/20 TruSpeed durchgeführt.

Ein derartiges Gerät ist ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem
Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit.

Einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit einem solchen Gerät betrauten
Beamten ist auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des
Gerätes zuzutrauen; VwGH vom 23.05.2003, 2003/11/0119 mit Vorjudikatur;

vom 28.06.2001, 99/11/0261; vom 08.09.1998, 98/03/0144.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung

im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach ständiger Rechtssprechung des VwGH zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E48 zu
§ 60 AVG (Seite 1049) und E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten Entscheidungen.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (200 Euro) beträgt weniger als 10 % der möglichen Höchststrafe und ist dadurch als milde zu bezeichnen.

 

Die Berufung war somit auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung
eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

   

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum