Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166872/9/Zo/REI

Linz, 30.05.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H K, geb. x vertreten durch X, V (FL) vom 04.04.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22.03.2012, Zl. VerkR96-17311-2011, wegen zweier Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung der Entscheidung am 10. Mai 2012 zu Recht erkannt:

 

 

        I.      Hinsichtlich Punkt 1. wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

   Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf Artikel 8 Abs.1 iVm Artikel 8 Abs.2 der EG-VO 561/2006 richtiggestellt.

   Bzgl. der Strafhöhe wird die Geldstrafe in Höhe von 80 Euro bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 16 Stunden herabgesetzt.

 

     II.      Hinsichtlich Punkt 2. wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "oder b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte" zu entfallen hat.

   Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf Artikel 15 Abs.2 vierter Satz lit.a    EG-VO 3821/85 richtiggestellt.

   Bzgl. der Strafhöhe wird die Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 60 Stunden herabgesetzt.

 

   III.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen 38 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sehr geehrter Herr K!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1.         Sie haben als FahrerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten haben. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes:

 

-   am 07.07.2011, 03:00 Uhr,                       geringfügiger

    Ruhezeit von 08:25 Stunden                       Verstoß

 

2.         Sie haben als FahrerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass obwohl Sie sich als Fahrer an folgenden Tagen:

24.06.2011, 25.06.2011, 27.06.2011, 28.06.2011, 29.06.2011, 30.06.2011, 01.07.2011, 04.07.2011, 05.07.2011, 06.07.2011, 07.07.2011, 08.07.2011, 09.07.2011, 11.07.2011, 12.07.2011, 13.07.2011, 14.07.2011, 15.07.2011, 18.07.2011, 19.07.2011, 20.07.2011, 21.07.2011; nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume, a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt, oder b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang l B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte einzutragen.

Fehlende Eintragungen der Ruhezeit an folgenden Tagen:

 

- 24.06.2011, 00:00 Uhr bis 24.06.2011, 03:35 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  24.06.2011, 16:10 Uhr bis 24.06.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 25.06.2011, 00:00 Uhr bis 25.06.2011, 04:05 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  25.06.2011, 07:10 Uhr bis 25,06.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 27.06.2011, 00:00 Uhr bis 27.06.2011, 05:05 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  27.06.2011, 19:25 Uhr bis 27.06.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 28.06.2011, 00:00 Uhr bis 28.06.2011, 08:15 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  28.06.2011, 19:15 Uhr bis 28.06.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 29.06.2011, 00:00 Uhr bis 29.06.2011, 11:00 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  29.06.2011, 21:40 Uhr bis 29.06.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 30.06.2011, 00:00 Uhr bis 30.06.2011, 07:05 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  30.06.2011, 18:45 Uhr bis 30.06.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 01.07.2011, 00:00 Uhr bis 01.07.2011, 11:40 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  01.07.2011, 22:50 Uhr bis 01.07.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 04.07.2011, 00:00 Uhr bis 04.07.2011, 04:45 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  04.07.2011, 19:40 Uhr bis 04.07.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 05.07.2011, 00:00 Uhr bis 05.07.2011, 06:05 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  05.07.2011, 18:50 Uhr bis 05.07.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 06.07.2011, 00:00 Uhr bis 06.07.2011, 06:20 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  06.07.2011, 17:35 Uhr bis 06.07.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 07.07.2011, 00:00 Uhr bis 07.07.2011, 03:00 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  07.07.2011, 18:50 Uhr bis 07.07.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 08.07.2011, 00:00 Uhr bis 08.07.2011, 07:10 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  08.07.2011, 19:55 Uhr bis 08.07.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 09.07.2011, 00:00 Uhr bis 09.07.2011, 07:00 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  09.07.2011, 10:20 Uhr bis 09.07.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 11.07.2011, 00:00 Uhr bis 11.07.2011, 03:15 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  11.07.2011, 17:35 Uhr bis 11.07.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 12.07.2011, 00:00 Uhr bis 12.07.2011, 08:35 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  12.07.2011, 17:35 Uhr bis 12.07.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 13.07.2011, 00:00 Uhr bis 13.07.2011, 07:00 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  13.07.2011, 21:35 Uhr bis 13.07.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 14.07.2011, 00:00 Uhr bis 14.07.2011, 08:00 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  14.07.2011, 21:30 Uhr bis 14.07.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 15.07.2011, 00:00 Uhr bis 15.07.2011, 08:10 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  15.07.2011, 20:35 Uhr bis 15.07.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 18.07.2011, 00:00 Uhr bis 18.07.2011, 04:25 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  18.07.2011, 20:05 Uhr bis 18.07.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 19.07.2011, 00:00 Uhr bis 19.07.2011, 04:50 Uhr,                   sehr schwerwiegender

  19.07.2011, 17:30 Uhr bis 19.07.2011, 24:00 Uhr                     Verstoß

 

- 20.07.2011, 00:00 Uhr bis 20.07.2011, 07:10 Uhr,                   sehr schwerwiegender   

  20.07.2011, 17:35 Uhr bis 20.07.2011, 24:00 Uhr    Verstoß

 

- 21.07.2011, 00:00 Uhr bis 21.07.2011, 03:05 Uhr                    sehr schwerwiegender

                                                                                                      Verstoß

 

 

Tatzeit  21.07.2011, 10:03 Uhr

Tatort:  Gde. Innerschwand a.M., Autobahn A 1 Richtung Wien, Strkm 256,430

Fahrzeuge:    LKW X

                         Anhänger Y

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.         § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

2.         § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, LKW, x, weiß

Kennzeichen Y, Anhänger, y PA2/ZJ

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,      gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1)         80,00                 36 Stunden                            § 134 Abs. 1b KFG

2)         300,00 120 Stunden                            § 134 Abs. 1 b KFG

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

38,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 418,00 Euro."

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der anwaltlich vertretene Berufungswerber aus, dass bzgl. Spruchpunkt 1. eine zulässige Ruhezeitverkürzung vorliege und er zu Spruchpunkt 2. keine Ruhezeiten eintragen hätte müssen. Er habe Freizeit gehabt und dies sei etwas anderes als Ruhezeit. Es wurde daher mangelnde Tathandlungskonkretisierung und Verfolgungsverjährung eingewendet.

 

Die Behörde habe die Raddimension an der Antriebsachse nicht berücksichtigt, von dieser werde der Tachoimpuls abgeleitet, weshalb die Tatzeit nicht richtig konkretisiert sei, da alle Tatzeitpunkte aufgrund einer 20% Abweichung nicht richtig seien.

 

Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Sachverständigen zu den Ausführungen in der Rechtfertigung zu befragen.

 

Der Berufungswerber stellte den Antrag auf Einholung eines neuen kraftfahrtechnischen Sachverständigen-Gutachtens zum Beweis dafür, dass die vorliegende Diagrammauswertung nicht richtig sei und dass der Beschuldigte alle ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen habe.

 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Mai 2012. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, der Berufungswerber selbst ist nicht zur Verhandlung erschienen und die Erstinstanz war entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 21.07.2011 um 10.03 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen X mit dem Anhänger Y in Innerschwand am Mondsee auf der A1 bei Strkm 256,430. Der LKW und Anhänger weisen ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf. Im Fahrzeug war ein analoges Kontrollgerät gemäß Anhang I der EG-VO 3821/85 eingebaut und von den Polizeibeamten wurden die Schaublätter der letzten 28 Tage überprüft. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung wurde in die Schaublätter Einsicht genommen. Dabei wurde festgestellt, dass das Schaublatt vom 07.07.2011 um 03.00 Uhr eingelegt sowie um 18.50 Uhr wieder entnommen wurde. Die letzte Fahrbewegung ist um ca. 18.35 Uhr ersichtlich. Daraus ergibt sich, dass die Ruhezeit innerhalb es 24-Stunden-Zeitraumes, welcher um 03.00 Uhr begann, 8 Stunden 25 Minuten beträgt. Auf allen Schaublättern fehlen für jene Zeiträume, welche in Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt sind, die Aufzeichnungen. Auch auf der Rückseite der Schaublätter sind keinerlei handschriftliche Aufzeichnungen eingetragen.

 

Zum Einwand des Berufungswerbers, dass die Raddimension nicht erhoben wurde und aufgrund einer Abweichung dabei die Tatzeitpunkte um 20 Prozent (Berufung) bzw. um 10 Prozent (Rechtfertigung vom 21.02.2012) abweichen würden, ist festzuhalten, dass die Raddimension und Profiltiefe einen Einfluss auf den Radumfang und daher auf die Genauigkeit der vom Tachographen gemessenen Geschwindigkeit, welche ebenfalls auf den Schaublättern aufgezeichnet ist, haben. Die Messung der Uhrzeit steht jedoch in keinerlei technischem Verhältnis zu den Antriebsrädern, weshalb nicht nachvollziehbar ist, auf welche Weise eine allenfalls abweichende Raddimension sich auf die Zeitaufzeichnungen auswirken sollte. Es ist allgemein bekannt, dass die Zeitaufzeichnungen des Kontrollgerätes auch bei stillstehendem LKW weiterlaufen, und zwar unabhängig davon, welchen Durchmesser die Räder haben, auf denen der LKW steht. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Zeitaufzeichnungen vom Raddurchmesser unabhängig sind. Der Vertreter des Berufungswerbers konnte diesen Beweisantrag auch in keiner Weise erläutern. Der Umstand, dass die Zeit über eine Uhr, nicht jedoch über den Raddurchmesser der Antriebsräder gemessen wird, ist dem zuständigen Mitglied des UVS bekannt, weshalb dazu keine Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens erforderlich war.

 

Die Aufzeichnungen der Lenk- und Ruhezeiten auf dem Schaublatt vom 07.07.2011 sind ebenfalls leicht nachvollziehbar und es ist offenkundig, dass auf den Schaublättern Eintragungen fehlen. Auch dazu bedarf es keines Sachverständigen-Gutachtens, wobei die Erstinstanz diesbezüglich ohnedies ein Gutachten eingeholt und dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht hat. Der Berufungswerber ist diesem nicht fundiert entgegen getreten.

 

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Artikel 4 lit.g der Verordnung (EG) 561/2006 bezeichnet der Ausdruck "tägliche Ruhezeit" den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine "regelmäßige tägliche Ruhezeit" und eine "reduzierte tägliche Ruhezeit" umfasst;

 

"Regelmäßige tägliche Ruhezeit": eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in 2 Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;

 

"Reduzierte tägliche Ruhezeit": eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden.

 

Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs.3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt eingetragen werden.

 

5.2. Der Berufungswerber begann seine Fahrtätigkeit am 07.07.2011 um 03.00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt begann auch der 24-Stunden-Zeitraum für die tägliche Ruhezeit. Die letzte Fahrbewegung ist um 18.35 Uhr aufgezeichnet. Daraus ergibt sich innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes eine Ruhezeit von 8 Stunden 25 Minuten. Ob der Berufungswerber insgesamt eine längere Ruhezeit eingehalten hat, ist aus rechtlicher Sicht nicht mehr von Bedeutung, weil er eine Ruhezeit von mindestens 9 Stunden innerhalb von 24 Stunden ab Fahrtantritt einhalten muss. Der Berufungswerber hat daher die ihm in Punkt 1. vorgeworfene Übertretung zu verantworten.

 

Der Berufungswerber hat offenkundig jeden Tag nach Arbeitsende das Schaublatt aus dem Kontrollgerät entnommen und am nächsten Morgen ein neues Schaublatt eingelegt. Er hat es unterlassen, diese Zeiträume auf der Rückseite der Schaublätter handschriftlich einzutragen. Der Einwand, dass es sich bei diesen Zeiten um "Freizeit" nicht aber um die Tagesruhezeiten handelt, ist nicht nachvollziehbar. Entsprechend der Definition in Artikel 4 lit.g der Verordnung (EG) 561/2006 gilt als tägliche Ruhezeit ohnedies nur jene Zeit, über welche der Fahrer frei verfügen kann, also seine "Freizeit". Dennoch muss diese Ruhezeit auf dem Schaublatt eingetragen werden.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede einzelne Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5000 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Bezüglich der nicht eingehaltenen Ruhezeit liegt ein geringfügiger Verstoß vor, sodass keine gesetzliche Mindeststrafe festgelegt ist. Die von der Erstinstanz dafür festgesetzte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 1,6 % aus. Sie trägt damit dem Umstand ausreichend Rechnung, dass der Berufungswerber die Ruhezeit nur in einem einzigen Fall nicht eingehalten hat und die Unterschreitung eher gering war.

Bzgl. der fehlenden Aufzeichnungen auf den Schaublättern handelt es sich entsprechend dem Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30.01.2009 um einen sehr schwerwiegenden Verstoß. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher 300 Euro. Dazu kommt noch, dass auf dem Schaublatt vom 07.07.2011 entsprechend dem Sachverständigen-Gutachten der automatische Kilometeraufschrieb mit dem handschriftlichen Kilometeraufschrieb um 72 km differiert. Die fehlenden Aufzeichnungen haben – zumindest auf diesem Schaublatt – daher die Auswertung erschwert, weshalb der Unrechtsgehalt nicht als ganz geringfügig anzusehen ist. Es wurde aber ohnedies nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, welche durchaus angemessen erscheint.

 

Allgemein kommt dem Berufungswerber seine bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd zu Gute, während keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheinen die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entsprechen auch seinem persönlichen Einkommen, wobei mangels anderer Angaben die erstinstanzliche Einschätzung (monatl. Nettoeinkommen von 1300 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend dem in § 134 Abs.1 KFG vorgesehenen Verhältnis zwischen (höchster) Geldstrafe und (längster) Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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