Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101112/4/Fra/Ka

Linz, 07.06.1993

VwSen - 101112/4/Fra/Ka Linz, am 7. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des P K, S, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 21. Jänner 1993, VerkR96/11894/1992, betreffend Übertretungen nach § 7 VStG iVm § 76 lit.a Abs.1 StVO 1960 und § 24 Abs.1 lit.i StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft V hat mit Straferkenntnis vom 21. Jänner 1993, VerkR96/11894/1992, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach 1.) § 7 VStG iVm § 76 lit.a Abs.1 StVO 1960 und 2.) § 7 VStG iVm § 24 Abs.1 lit.i StVO 1960 zu 1.) eine Geldstrafe in Höhe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und zu 2.) eine Geldstrafe in Höhe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 6. Juni 1992 um ca. 21.20 Uhr vorsätzlich veranlaßte, daß R R eine Verwaltungsübertretung begeht, indem er ihn dazu veranlaßte, 1.) verbotenerweise mit dem PKW V die Fußgängerzone am Stadtplatz in V zu befahren und 2.) ihn dazu bewegte, seinen PKW V in der Fußgängerzone zu parken. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten erster Instanz in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen verpflichtet.

I.2. Gegen das unter Ziffer I.1. angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und dadurch dessen Zuständigkeit begründet. Dieser entscheidet, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, daß der Bescheid zu beheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wird jemand spruchgemäß der Anstiftung schuldig erkannt, ist im Spruch des Straferkenntnisses, damit dieser den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht wird, die Tatzeit hinsichtlich der Regelung der Anstiftung (und nicht in Ansehung der Regelung der Tat durch den unmittelbaren Täter) anzuführen (VwGH 10.6.1985, 85/10/0043).

Aus der Anzeige des Stadtamtes V vom 15. Juni 1992, dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der Erstbehörde sowie aus der ergänzenden Einvernahme des Zeugen R R am 27.4.1993 ergibt sich, daß zu der von der Erstbehörde angenommenen Tatzeit (gegen 21.20 Uhr) die vom unmittelbaren Täter (R R) angelasteten Übertretungen verwirklicht wurden.

Erhebungen bezüglich der Tatzeit der Anstiftungen sind dem Akt der Erstbehörde nicht zu entnehmen. Die Tatzeit in bezug auf die Anstiftung konnte auch durch die ergänzenden Einvernahme des Zeugen Ratzenberger nicht mehr eruiert werden.

Da bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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